Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 6. Februar 1870
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(Nr. 413.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 6. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
- Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 14. Februar d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 6. Februar 1870.