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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. November 1903

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 44, Seite 289
Fassung vom: 23. November 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1903
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3000.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. November 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 3. Dezember d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 23. November 1903.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.