Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 4. Februar 1907

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 6, Seite 25
Fassung vom: 4. Februar 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3291.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 4. Februar 1907.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 19. Februar d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Februar 1907.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.