Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 5. Oktober 1871
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(Nr. 708.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 5. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:
- Der Reichstag wird berufen, am 16. dieses Monats in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 5. Oktober 1871.