Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 8. April 1890

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 12, Seite 61
Fassung vom: 8. April 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. April 1890
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(Nr. 1895.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 8. April 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 6. Mai dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.