Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33 der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. Vom 30. August 1871
Erscheinungsbild
[329]
(Nr. 693.) Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen. Vom 30. August 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 2. des Gesetzes, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung, vom 17. Juli 1871. (Reichsgesetzbl. Seite 325., Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen Seite 247.) was folgt:
§. 1.
- Die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33. der Reichsverfassung tritt in Bezug auf den im laufenden Jahre zu gewinnenden Wein ohne Einschränkung, in Bezug auf anderen Wein mit der Einschränkung in Kraft, daß dessen Abstammung aus Elsaß-Lothringen durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen werden muß.
§. 2.
- Die gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Wirksamkeit.
- Der Reichskanzler ist mit der Ausführung derselben beauftragt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Gastein, den 30. August 1871.