Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Freizügigkeit und des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Helgoland

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Freizügigkeit und des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Helgoland.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 17, Seite 335
Fassung vom: 29. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3593.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Freizügigkeit und des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Helgoland. Vom 29. März 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Bestimmung im § 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

Die nachstehenden Reichsgesetze
1. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55),
2. das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360, Reichs.Gesetzbl. 1908 S. 381)
treten nebst den zu ihrer Abänderung ergangenen Gesetzen am 1. April 1909 auf der Insel Helgoland in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. März 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.