Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins
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(Nr. 142.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. in Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. Vom 29. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
- Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.), und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, dem Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz, dem Herzogthum Lauenburg, dem Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck, den bisher vom Zollverein ausgeschlossenen Theilen der Regierungsbezirke Potsdam und Stettin und dem am 11. Februar 1868. dem Zollvereine angeschlossenen Theile des Gebietes der freien und Hansestadt Hamburg am 11. August d. J. in Wirksamkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1868.