Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder und in einem Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg
Erscheinungsbild
[241]
(Nr. 310.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) in der Hamburgischen Voigtei Moorwärder und in einem Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg. Vom 5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. beziehungsweise 8. Juli 1868., im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
- Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in der zum Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Voigtei Moorwärder, sowie in dem Theile der Preußischen Insel Wilhelmsburg, welche am 1. Juli d. J. dem Zollverein angeschlossen wird, am 1. Juli d. J. in Wirksamkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.