Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen
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(Nr. 169.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes, vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.) und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) in verschiedenen Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen. Vom 19. Oktober 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes und wegen Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. beziehungsweise 8. Juli 1868., im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
- Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 375.), und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in denjenigen Theilen des Gebietes der freien und Hansestadt Hamburg, welche am 1. November d. J. dem Zollverein angeschlossen werden, sowie in den nachstehend genannten Preußischen Gebietstheilen, nämlich: den Dörfern Hohenfelde, Hamfelde und Köthel, dem Preußischen Antheil der Landschaft Kirchwärder und den Elbinseln Overhacken und Finkenwärder-Blumensand am 1. November d. J. in Wirksamkeit.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 19. Oktober 1868.