Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 8, Seite 21 - 24
Fassung vom: 22. März 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. März 1891
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(Nr. 1941.) Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 22. März 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Ergänzung, Abänderung und Ausführung erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen treten auf der Insel Helgoland in Kraft:
I. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, vorbehaltlich des Rechts der von der Insel herstammenden Personen, vermöge einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern von deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung, die britische Staatsangehörigkeit zu wählen;
II. die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten;
III. die Gesetze über das Post- und Telegraphenwesen;
IV. die Gesetze über das Militärwesen und die Kriegsmarine, unbeschadet der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890;
V. 1. die Gesetze über die Führung der Reichsflagge, sowie über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe,
2. das Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877, [22]
3. das Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881,
4. das Gesetz zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 30. April 1884;
VI. 1. die Gesetze über das Maaß- und Gewichtswesen,
2. die Gesetze über das Münzwesen und die Reichskassenscheine;
VII. die Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen und von Marken;
VIII. 1. das Gerichtsverfassungsgesetz nebst dem Einführungsgesetz, vom 27. Januar 1877,
2. die Civilprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 30. Januar 1877,
3. die Strafprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 1. Februar 1877,
4. die Konkursordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 10. Februar 1877,
5. das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879,
6. das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878,
7. die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878,
8. die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1873 und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879,
9. das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,
10. das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869,
11. das Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 1. Mai 1878;
IX. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 und das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich in der durch die Bekanntmachung vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung;
X. 1. die Allgemeine deutsche Wechselordnung, die Nürnberger Wechselnovellen und das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem Einführungsgesetz vom 5. Juni 1869, [23]
2. das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868,
3. das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,
4. das Gesetz, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880;
XI. das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874.

Artikel II.[Bearbeiten]

I. Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes treten mit folgenden Maßgaben in Geltung:

Zu §. 25.[Bearbeiten]

Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem Sitze daselbst gebildet.

Zu §. 26.[Bearbeiten]

Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen.

Zu §. 40.[Bearbeiten]

Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf der Insel zusammen.
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern.
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel gewählt.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes.

Zu §. 43.[Bearbeiten]

Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Zu §. 44.[Bearbeiten]

Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahresliste).

Zu §. 86.[Bearbeiten]

Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Geschworenen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. [24]

Zu §. 87.[Bearbeiten]

Der Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts der Amtsrichter.
Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen.

Artikel III.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.