Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 24. Juli 1893
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(Nr. 2122.) Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 24. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Die nachstehenden Reichsgesetze:
- 1. das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 31),
- 2. das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 29. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 276),
- 3. das Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 273),
- 4. das Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 277),
- 5. das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs.Gesetzbl. S. 375),
- sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen treten am 1. Oktober 1893 auf der Insel Helgoland in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 24. Juli 1893.