Verordnung, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 3, Seite 5
Fassung vom: 5. Februar 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[5]


(Nr. 2443.) Verordnung, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika. Vom 5. Februar 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Zur Verhütung der Einschleppung der San José Schildlaus (Aspidiotus perniciosus) ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfälle aus Amerika, ferner der Fässer, Kisten und sonstigen Gegenstände, welche zur Verpackung oder Verwahrung derartiger Waaren oder Abfälle gedient haben, bis auf Weiteres verboten.
Das Gleiche gilt von Sendungen frischen Obstes und frischer Obstabfälle aus Amerika sowie von dem zugehörigen Verpackungsmateriale, sofern bei einer an der Eingangsstelle vorgenommenen Untersuchung das Vorhandensein der San José Schildlaus an den Waaren oder dem Verpackungsmateriale festgestellt wird.
Auf Waaren und Gegenstände der vorbezeichneten Art, welche zu Schiff eingehen und von dem Schiffe nicht entfernt werden, findet das Verbot keine Anwendung.

§. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuordnen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Februar 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.