Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues
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(Nr. 1669.) Verordnung, betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Gewächsen, sowie von sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 16. Juni 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Der örtliche Geltungsbereich der Verordnungen vom 11. Februar 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 43) und vom 31. Oktober 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 303), sowie vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) ist fortan dasjenige Gebiet, welches durch das deutsche Zollgebiet und die außerhalb der deutschen Zollgrenze belegenen Theile des Reichsgebietes gebildet wird.
§. 2.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 16. Juni 1886.