Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs
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(Nr. 1975.) Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs. Vom 3. September 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom 6. März 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) tritt für lebende Schweine, sowie für solche Erzeugnisse außer Kraft, welche mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sind, daß das Fleisch im Ursprungslande nach Maßgabe der daselbst geltenden Vorschriften untersucht und frei von gesundheitsschädlichen Eigenschaften befunden worden ist.
§. 2.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, zur Kontrole der Beschaffenheit des aus Amerika eingeführten Schweinefleisches geeignete Anordnungen zu treffen.
§. 3.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Schwarzenau, den 3. September 1891.