Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. Vom 5. Dezember 1902

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 50, Seite 297 - 299
Fassung vom: 5. Dezember 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[297]

(Nr. 2915.) Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. Vom 5. Dezember 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 653), in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 237) im Namen des Reichs unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 30. März 1897, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugetheilt werden, wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.

§. 2.[Bearbeiten]

Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung eines Meldescheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht.

§. 3.[Bearbeiten]

Mit dem Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste versehene Wehrpflichtige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig-freiwilligen Dienste in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt werden. [298]

§. 4.[Bearbeiten]

Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Europa ihren Wohnsitz haben, dürfen auf begründeten Antrag in die Schutztruppe für Südwestafrika als Ein- oder Mehrjährig-Freiwillige nur mit Genehmigung des betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Oberkommandos der Schutztruppen eingestellt werden.

§. 5.[Bearbeiten]

Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich fünfzig Mark, für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutztruppe zugetheilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt.
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, gegen eine Vergütung von täglich zwei Mark sich in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen bekleiden und ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von zweihundertundzehn Mark von der Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrag ist für die Unterhaltung des Pferdes, einschließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu ertheilen und Abänderungen zu treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.

§. 6.[Bearbeiten]

Die Einberufung der in den §§. 2, 3 und 4 gedachten Personen zum Diensteintritt erfolgt durch den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnisse mit dem Gouverneur die Einstellungstermine bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsorts und -Tags der Civilvorsitzende der zuständigen heimathlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.

§. 7.[Bearbeiten]

Die in den §§. 2 und 3 gedachten Personen können von dem Gouverneur nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.

§. 8.[Bearbeiten]

Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämmtliche Mannschaften zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über. [299]
Wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, so sind sie den heimathlichen Bezirkskommandos, wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutschlands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I bis IV) Berlin, welchem sie ihrer Waffengattung etc. nach angehören, durch den Kommandeur der Schutztruppe zu überweisen.
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen.
Den Bezirkskommandos (I bis IV) Berlin sind auch diejenigen Personen des Beurlaubtenstandes zur Kontrole zu überweisen, die nach dem Schutzgebiete von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutztruppe gedient zu haben.

§. 9.[Bearbeiten]

Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder theilweise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, solange sie ihren dauernden Aufenthalt im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurückgestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Uebungen in der Schutztruppe eingezogen werden.

§. 10.[Bearbeiten]

Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämmtliche im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes Kontrole zu führen und zum 1. Januar jedes Jahres dem Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen) eine namentliche Liste einzureichen. Diese Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mittheilung an die kontrolirenden Bezirkskommandos zuzustellen.

§. 11.[Bearbeiten]

Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur nothwendigen Verstärkung der Schutztruppe sowie von jeder Einziehung zur Uebung ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrolirende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen.
Der Militärpaß ist entsprechend zu vervollständigen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Breslau, den 5. Dezember 1902.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.