Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haïti
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(Nr. 2756.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haïti. Vom 17. April 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 in der durch das Gesetz vom 18. Mai 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 233) abgeänderten Fassung im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Blauholz, Kaffee und Kakao, welche aus der Republik Haïti herstammen, unterliegen bis auf Weiteres den nachfolgenden Zollsätzen:
a) Blauholz in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, auch fermentirt, aus Nr. 5 m des Tarifs 20 Prozent vom Werthe; b) Kaffee, roher, aus Nr. 25m 1 des Tarifs 80 Mark für den Doppelzentner; c) Kakao, roh in Bohnen, auch Bruch, Nr. 25m 3α des Tarifs 70 Mark für den Doppelzentner.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Bestimmung des §. 1 findet keine Anwendung auf Blauholz, Kaffee und Kakao, welche am Tage der Verkündung der gegenwärtigen Verordnung die deutsche Zollgrenze überschritten haben oder an diesem Tage in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind. [122]
§. 3.
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 17. April 1901.