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Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 25, Seite 455 - 457
Fassung vom: 25. Mai 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2178.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Spanien und den spanischen Kolonien kommende Waaren. Vom 25. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

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Die nachstehend aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus Spanien oder den spanischen überseeischen Besitzungen kommen, bis auf Weiteres den nachbezeichneten Zollsätzen für je 100 Kilogramm:
1. Roheisen aller Art, aus Nr. 6a des Tarifs 1,50 Mark
2. Roggen, Nr. 9bα des Tarifs 7,50 Mark
3. Weinbeeren, frische, Nr. 9h des Tarifs 22,50 Mark
4. Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni, Anmerkung zu Nr. 13c 1 und 2 des Tarifs 0,15 Mark
oder 1 Festmeter 0,90 Mark
5. Grobe Korkwaaren (Streifen, Würfel- und Rindenspunde), aus Nr. 13f des Tarifs 15000 Mark
6. Korkstopfen, Korksohlen, Korkschnitzereien, aus Nr. 13g des Tarifs 45000 Mark
7. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle, Anmerkung zu Nr. 21b des Tarifs[456] 4,50 Mark
8. Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine, mit Ausnahme der Liköre:
a) in Fässern, Nr. 25b 2α des Tarifs 187,50 Mark
b) in Flaschen, Krugen und anderen Umschließungen, Nr. 25b 2β des Tarifs 270000 Mark
9. Wein und Most:
a) in Fässern eingehend, aus Nr. 25e 1 des Tarifs 36000 Mark
b) in Flaschen eingehend, mit Ausnahme der Schaumweine, aus Nr. 25e 2β des Tarifs 72000 Mark
10. Fische, zubereitete, andere (als in Nr. 25g2α, β, und γ des Tarifs genannt); Fische aller Art in hermetisch verschlossenen Gefäßen eingehend, Nr. 25g 2δ des Tarifs 90000 Mark
11. Frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen Südfrüchte, Nr. 25h1 des Tarifs 18000 Mark
oder für 100 Stück 3000 Mark
12. Feigen, Korinthen, Rosinen, Nr. 25h 2 des Tarifs 36000 Mark
13. Getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergleichen, Nr. 25h 3 des Tarifs 45000 Mark
14. Saffran; rother, spanischer Pfeffer, aus Nr. 25i des Tarifs 75000 Mark
15. Honig, Nr. 25l des Tarifs 30000 Mark
16. Kaffee, roher, aus Nr. 25m 1 des Tarifs 60000 Mark
17. Kakao in Bohnen, roher, Nr. 25m 3α des Tarifs 52,50 Mark
18. Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinienkerne, aus Nr. 25p 2 des Tarifs 6000 Mark
19. Salz (Koch-, Siede-, Stein- und Seesalz), aus Nr. 25t des Tarifs 19,20 Mark
Salz, seewärts eingehend, Anmerkung zu Nr. 25t des Tarifs 18000 Mark
20. Tabackblätter, unbearbeitet, und Stengel, auch Tabacksaucen, Nr. 25v 1 des Tarifs 127,50 Mark
21. Cigarren und Cigaretten, Nr. 25v 2α des Tarifs 405000 Mark
22. Fester und flüssiger Zucker jeder Art, Nr. 25x des Tarifs 54000 Mark
23. Olivenöl in Fässern, aus Nr. 26b des Tarifs[457] 15000 Mark
24. Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt, aus Nr. 26d des Tarifs 3000 Mark
25. Palm- und Kokosnußöl, Nr. 26e des Tarifs 3000 Mark
26. Fischspeck, Fischthran, Nr. 26k des Tarifs 4,50 Mark
27. Bienenwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses, aus Nr. 26m des Tarifs 22,50 Mark

§. 2.

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Die Bestimmung des §. 1 findet auf solche Waaren keine Anwendung, welche am Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die deutsche Zollgrenze überschritten haben oder an diesem Tage in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind.

§. 3.

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Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 25. Mai 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.