Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, sowie das Verfahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887 errichteten Schiedsgerichten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 44, Seite 523 - 525
Fassung vom: 13. November 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1887
Inkrafttreten:
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(Nr. 1755.) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, sowie das Verfahren vor den auf Grund der Gesetze vom 5. Mai 1886 und vom 13. Juli 1887 errichteten Schiedsgerichten. Vom 13. November 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 90 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69), der §§. 54 Absatz 4 und 98 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), sowie der §§. 56 Absatz 4 und 100 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

Die §§. 2, 3, 4 Absatz 1, §. 5, §. 7 Absatz 2, §. 14, §. 17 Absatz 2 und §. 23 der Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom 5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:

§. 2.[Bearbeiten]

Das Reichs-Versicherungsamt hält an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden Sitzungen. Die Verfügung darüber steht dem Vorsitzenden zu. Der Vorsitzende ist befugt, nach Bedarf außerordentliche Sitzungen anzuberaumen.
Zu den Sitzungen sind die in Berlin anwesenden Mitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände einzuladen. [524]
Der Berathung und Beschlußfassung in den Sitzungen unterliegen:
1. die im §. 90 des Unfallversicherungsgesetzes aufgeführten Angelegenheiten;
2. diejenigen Angelegenheiten, deren kollegialische Berathung der Vorsitzende oder das mit der Bearbeitung der Sache beauftragte Mitglied wünscht.
Die Entscheidung ist, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden bedingt.

§. 3.[Bearbeiten]

Im Uebrigen erfolgt die Erledigung der Geschäfte durch den Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung durch diejenigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts, welchen die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und den mit der Bearbeitung der Sache beauftragten Mitgliedern entscheidet das Kollegium.

§. 4 Absatz 1.[Bearbeiten]

Die Sitzungen sind, vorbehaltlich der Vorschriften des §. 15 dieser Verordnung, nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.

§. 5.[Bearbeiten]

Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende einen oder, falls er dies aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, zwei Berichterstatter.
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Reichs-Versicherungsamt“ und werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden vollzogen.

§. 7 Absatz 2.[Bearbeiten]

Die zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehenden richterlichen Beamten werden in der erforderlichen Anzahl für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. In gleicher Weise kann die Ernennung von Stellvertretern erfolgen. Sofern eine vorübergehende Vermehrung der richterlichen Beisitzer erforderlich wird, können durch den Reichskanzler für die Dauer dieses Bedarfs weitere richterliche Beamte bestimmt werden, welche aushülfsweise zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden zuzuziehen sind. [525]

§. 14.[Bearbeiten]

Die Berichterstatter (§. 5) haben, sofern dies von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarstellung vorzulegen.

§. 17 Absatz 2.[Bearbeiten]

Die Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, in Fällen der Urtheilssprechung außerdem von den Berichterstattern und mindestens einem anderen Mitgliede, welches an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, zu vollziehen.

§. 23.[Bearbeiten]

Die Urtheile werden nebst Gründen von den Berichterstattern entworfen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, den Berichterstattern und mindestens einem anderen Mitgliede, welches an der Urtheilssprechung theilgenommen hat, unterzeichnet.

Artikel II.[Bearbeiten]

Die im Artikel I bezeichnete Verordnung findet mit den vorstehenden Abänderungen auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts bei Ausführung der Gesetze vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) und vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) entsprechende Anwendung.

Artikel III.[Bearbeiten]

Die Verordnung vom 2. November 1885 über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten (Reichs-Gesetzbl. S. 279) findet auch auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten, welche auf Grund der im Artikel II bezeichneten Gesetze errichtet sind, entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. November 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.