Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 29. Juni 1908

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 41, Seite 469 - 470
Fassung vom: 29. Juni 1908
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Bekanntmachung: 11. Juli 1908
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[469]

(Nr. 3507.) Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. Vom 29. Juni 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten betreffenden Gesetze vom 30. März 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) und vom 5. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) mit Zustimmung des Bundesrats, im Namen des Reichs, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

An die Stelle des § 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) treten nachstehende Bestimmungen:

§ 5.[Bearbeiten]

In Ansehung der Berufskonsuln, ihrer Familienangehörigen, der ihnen unterstellten Berufsbeamten und deren Familienangehörigen sowie in Ansehung der Wohnungen dieser Personen bleiben die bisherigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse unverändert. Insoweit jedoch diese Personen Handel oder Gewerbe treiben oder Liegenschaften in Egypten besitzen oder ausnutzen und dabei nicht ihre amtliche Eigenschaft in Frage kommt, sind sie für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Handels- oder Gewerbebetriebe sowie für alle das Grundstück betreffenden dinglichen Klagen der Gerichtsbarkeit der Landesgerichte unterworfen.
Die konsularischen Beamten, die nicht Berufsbeamte sind, sowie die Kawassen sind in allen Angelegenheiten, die nicht ihre amtliche Tätigkeit betreffen, der Landesgerichtsbarkeit in demselben Umfang unterworfen wie andere Deutsche oder Schutzgenossen. [470]

§ 5a.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf die deutsche evangelische Kirche in Alexandrien, die deutsche evangelische Kirche in Kairo, die deutsche Schule in Alexandrien, die deutsche Schule in Kairo, das deutsche evangelische Hospital in Alexandrien, das Diakonissenhospital Viktoria in Kairo, die Niederlassungen der katholischen Schwestern von der Kongregation des Heiligen Karl Borromäus in Alexandrien sowie überhaupt auf alle in Egypten errichteten oder künftig zu errichtenden und unter deutschem Schutze stehenden religiösen Anstalten ohne Unterschied des Bekenntnisses, soweit diese Kirchen und Anstalten als Körperschaften in Betracht kommen.

Artikel II.[Bearbeiten]

Die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten, vom 15. Februar 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) wird aufgehoben.

Artikel III.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe von zwei Wochen nach dem Tage ihrer Verkündigung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 29. Juni 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.