Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei
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(Nr. 1491.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 18. April 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Artikel 1.
[Bearbeiten]- Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet:
- I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung:
- a) die bei der General-Postkasse, den Ober-Postkassen und den Postanstalten angestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, einschließlich der im Vertragsverhältniß stehenden Unterbeamten und die Vorsteher der Telegraphenämter;
- b) die übrigen im Reichs-Post- und Telegraphendienste angestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, sofern denselben die Annahme, die Aufbewahrung oder die Beförderung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt;
- c) die Führer von Postdampfschiffen.
- II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei:
- der Rendant, die Betriebsinspektoren und diejenigen Beamten und Unterbeamten, denen die Verwaltung oder Aufbewahrung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt. [36]
- I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung:
Artikel 2.
[Bearbeiten]- Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen beträgt:
- I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung:
1. für den Direktor des Post-Zeitungsamts und die Rendanten der General-Postkasse und der Ober-Postkassen 9.000 Mark, 2. für Kontrolör und Kassirer des Post-Zeitungsamts, für Kassirer der General-Postkasse und der Ober-Postkassen, den Direktor des Post-Zeugamts und Führer von Post-Dampfschiffen 3.000 Mark, 3. für den Vorsteher der Telegraphen-Apparatwerkstatt des Reichs-Postamts 1.500 Mark, 4. für Buchhalter der General-Postkasse und der Ober-Postkassen 2.400 Mark, 5. für Vorsteher von Postämtern I. größeren Umfangs oder von Bahn-Postämtern größeren Umfangs. 9.000 Mark, 6. für Vorsteher von Postämtern I. mittleren Umfangs oder von Bahn-Postämtern mittleren Umfangs 3.000 Mark, 7. für Vorsteher von Postämtern I. geringeren Umfangs 1.800 Mark, 8. für Vorsteher von Telegraphenämtern größeren Umfangs 3.000 Mark, 9. für Vorsteher von Telegraphenämtern mittleren Umfangs 2.100 Mark, 10. für Vorsteher von Telegraphenämtern geringeren Umfangs 1.500 Mark, 11. für Kassirer bei Post- oder Telegraphenämtern 2.400 Mark, 12. für Bewerber aus der Zahl versorgungsberechtigter Offiziere um Anstellung als Vorsteher eines Postamts I. während des Vorbereitungs- und Probedienstes 900 Mark, 13. für Vorsteher von Postämtern II. 1.500 Mark, 14. für Vorsteher von Postämtern III. bis 900 Mark, 15. für Ober-Postsekretäre und Postsekretäre 1.500 Mark, 16. für Ober-Telegraphensekretäre und Telegraphensekretäre 900 Mark, 17. für Postpraktikanten und Posteleven 900 Mark, 18. für Büreauassistenten, Ober-Postassistenten, Ober-Telegraphenassistenten, Postassistenten, Telegraphenassistenten und Telegraphenmechaniker 600 Mark, 19. für Postanwärter, Telegraphenanwärter und Postgehülfen 300 Mark, 20. für Postagenten bis 200 Mark, 21. für Unterbeamte (einschließlich der im Vertragsverhältniß stehenden) bis 600 Mark.
- II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei:
1. für den Rendanten 9.000 Mark, 2. für Betriebsinspektoren 6.000 Mark, 3. für die übrigen Beamten bis 3.000 Mark, 4. für Unterbeamte bis 600 Mark.
Artikel 3.
[Bearbeiten]- Die Eintheilung der Postämter, Bahn-Postämter und Telegraphenämter (Artikel 2 unter I, 5 bis 10), sowie die Bestimmung der Höhe der nach Artikel 2 unter I, 14, 20 und 21 und II, 3 und 4 zu bestellenden Kautionen erfolgt durch das Reichs-Postamt.
Artikel 4.
[Bearbeiten]- Beamten und Unterbeamten, welche bei der Aufnahme in den Reichsdienst oder bei dem Einrücken in eine mit Kautionspflicht verbundene Dienststellung die erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem Reichs-Postamt beziehungsweise der von diesem dazu ermächtigten Dienstbehörde ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei Beamten nicht weniger als 150 Mark jährlich, bei Unterbeamten nicht weniger als 3 Mark monatlich betragen.
- Ohne diese Beschränkung kann Telegraphenbeamten, welche in Folge der Vereinigung des Telegraphenwesens mit der Postverwaltung eine mit Kautionspflicht, beziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, von den Ober-Postdirektionen die nachträgliche Beschaffung der Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen gestattet werden.
- Auf Beamte, welche an der Verwaltung der General-Postkasse oder einer Ober-Postkasse theilnehmen, oder die Vorsteherstelle eines Postamts I, eines Bahn-Postamts oder eines Telegraphenamts bekleiden, sowie auf die Beamten der Reichsdruckerei findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.
Artikel 5.
[Bearbeiten]- Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Das Reichs-Postamt ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu ermäßigen.
Artikel 6.
[Bearbeiten]- Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 4 und 5) geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt. [38]
Artikel 7.
[Bearbeiten]- Diejenigen Telegraphenbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1882 angestellt sind und bei Postanstalten beschäftigt werden, können von der Hinterlegung der Kaution entbunden werden, so lange sie in ihrer Dienststellung mit der Annahme, der Aufbewahrung oder der Beförderung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen thatsächlich keine Befassung haben.
Artikel 8.
[Bearbeiten]- Die auf das Kautionswesen der Post- und Telegraphenbeamten bezüglichen Bestimmungen in der Verordnung vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285), sowie die Verordnungen vom 14. Juli 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 316), vom 12. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 298), vom 3. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 161) und vom 6. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sind aufgehoben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Wiesbaden, den 18. April 1883.