Verordnung, betreffend die Kautionen der bei dem Auswärtigen Amte, bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und im Büreau des Reichstags angestellten Beamten
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(Nr. 1010.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei dem Auswärtigen Amte, bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und im Büreau des Reichstags angestellten Beamten. Vom 6. Juli 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvemehmen mit dem Bundesrathe im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
Artikel 1.
- Zur Kautionsleistung sind verpflichtet:
- I. Im Bereiche des Auswärtigen Amts:
- a) der Rendant der Legationskasse,
- b) der als ständiger Vertreter desselben fungirende Buchhalter,
- c) der Kassendiener der Legationskasse;
- II. im Bereiche der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds:
- a) der Rendant,
- b) der Buchhalter,
- c) der Kanzlei- und Kassendiener,'
- III. der Rendant der Büreaukasse des Reichstags. [110]
- I. Im Bereiche des Auswärtigen Amts:
Artikel 2.
- Die Höhe der von diesen Beamten zu leistenden Kautionen beträgt:
I. im Bereiche des Auswärtigen Amts: a) für den Rendanten 6000 Thlr., b) für den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Buchhalter 1400 Thlr., c) für den Kassendiener 250 Thlr., II. im Bereiche der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds: a) für den Rendanten 1200 Thlr., b) für den Buchhalter 800 Thlr., c) für den Kanzlei- und Kassendiener 200 Thlr., III. Für den Rendanten der Büreaukasse des Reichstags 1000 Thlr.
Artikel 3.
- Dem als ständigen Vertreter des Rendanten der Legationskasse fungirenden Buchhalter, dem Kassendiener bei der Legationskasse, dem Buchhalter und dem Kassendiener bei der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds kann bei der Anstellung, wenn sie die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, von dem Auswärtigen Amte, beziehungsweise von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei den Buchhaltern nicht weniger als „fünfzig Thaler“ jährlich, bei den Kassendienern nicht weniger als „ein bis drei Thaler“ monatlich betragen.
- Auf die Rendanten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 4.
- Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des erwähnten Gesetzes bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.
Artikel 5.
- Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 3 und 4) geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der Kaution obliegt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1874.