Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und Marineverwaltung angestellten Beamten

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Titel: Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und Marineverwaltung angestellten Beamten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 33, Seite 308 - 314
Fassung vom: 5. Juli 1871
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Bekanntmachung: 12. Juli 1871
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[308]

(Nr. 677.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militair- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 5. Juli 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3. 7. und 16. des Gesetzes vom 2. Juni v. J., betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. S. 161.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Artikel 1.

Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet.

I. Im Bereiche der Militairverwaltung

A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwaltungen während des mobilen Zustandes der Armee, und zwar:
1) General-Militair-, General-Kriegs- und Militair-Pensionskasse:
a) General-Militair- und General-Kriegskasse:
die Rendanten, Ober-Buchhalter, Kassirer und Kassendiener;
b) Militair-Pensionskasse:
Rendant und Kontroleur;
c) Kriegs-Zahlamt einschließlich Militair-Pensionsstelle (Königreich Sachsen):
Rendant (Kriegs-Zahlmeister);
2) bei den Militair-Magazinverwaltungen:
die Proviantmeister, Reserve-Magazin-Rendanten, Depot-Magazin-Verwalter, Kontroleure und Backmeister;
3) bei den Montirungs-Depots:
die Rendanten und Kontroleure;
4) bei den Garnisonverwaltungen:
die Garnison-Verwaltungs-Direktoren, die Garnison-Verwaltungs-Ober-Inspektoren, die Garnison-Verwaltungs-Inspektoren und die Kasernen-Inspektoren;
5) bei den Lazarethverwaltungen:
die Ober-Lazareth-Inspektoren und Lazareth-Inspektoren;
6) bei dem medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Institut:
der Rendant;
7) bei den Remonte-Depots:
die Remonte-Depot-Administratoren, die interimistischen Vorstände der Remonte-Depots; [309]
8) bei den Invaliden-Instituten:
die Rendanten der Invalidenhäuser in Berlin und in Stolp, der Inspektor des Lazareths im Invalidenhause zu Berlin;
9) bei den technischen Instituten der Artillerie:
die Rendanten der Artillerie-Werkstätten und Pulverfarbiken, die Materialien- und Fabrikatenverwalter bei den Artillerie-Werkstätten;
10) bei den Militair-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten:
a) Kadettenhäuser:
die Rendanten, außerdem
bei dem Kadettenhause in Berlin:
Verwalter, Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und Kassendiener;
bei den übrigen Kadettenhäusern:
die Hausverwalter und Verwalter;
b) Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg:
Rendant und Inspektoren;
c) Soldatenkinderhaus zu Stralsund:
der Rendant;
d) Erziehungs-Anstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen):
Inspektor;
e) Garnisonschule zu Potsdam:
der Rektor als Rendant;
f) Kriegs-Akademie:
der Rendant;
11) Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist.
B. Bei den Feld-Verwaltungen, und zwar:
1) bei den Feld-Kriegskassen:
Kriegszahlmeister, Kassirer, Buchhalter und Kassendiener;
2) bei den Feld-Proviant-Aemtern:
Feld-Ober-Proviantmeister, Feld-Proviantmeister, Feld-Magazin-Rendanten, Feld-Magazin-Kontroleure, Feld-Backmeister;
3) bei den Feldlazarethen:
Feldlazareth-Inspektoren, Feldlazareth-Rendanten.

II. Im Bereiche der Marineverwaltung.

Marine-Rendanten, Garnison-Verwaltungsbeamte in den vorstehend unter I. A. Nr. 4. bezeichneten Stellungen, Lazareth-Inspektoren, Marine-Kontroleure, Verwalter des Schiffslazareth-Depots zu Kiel, Kassendiener. [310]

Artikel 2.

Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu leistenden Kautionen beträgt:

I. Im Bereiche der Militairverwaltung.

A. Bei den Friedensverwaltungen und den immobilen Verwaltungen während des mobilen Zustandes der Armee:
1) General-Militair-, General-Kriegs- und Militair-Pensionskasse:
a) General-Militair- und General-Kriegskasse:
aa) für die Rendanten 6000 Thaler,
bb) für die Ober-Buchhalter und Kassirer
ein einjähriges Diensteinkommen,
cc) für die Kassendiener
ein halbjähriges Diensteinkommen;
b) Militair-Pensionskasse:
aa) für den Rendanten 3000 Thaler,
bb) für den Kontroleur
ein einjähriges Diensteinkommen;
c) Kriegs-Zahlamt einschließlich Militair-Pensionszahlstelle (Königreich Sachsen):
für den Rendanten (Kriegszahlmeister) 3000 Thaler;
2) Militair-Magazinverwaltungen:
a) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
b) für Proviantmeister mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern, sowie für Reserve-Magazin-Rendanten und Depot-Magazinverwalter
ein zweijähriges Diensteinkommen,
c) für die Kontroleure und Backmeister
ein einjähriges Diensteinkommen;
3) Montirungs-Depots:
a) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
b) für die Rendanten mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern
ein zweijähriges Diensteinkommen,
c) für die Kontroleure
ein einjähriges Diensteinkommen; [311]
4) Garnisonverwaltungen:
a) für Garnison-Verwaltungsbeamte in selbstständigen Stellungen mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber
3000 Thaler,
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern
ein zweijähriges Diensteinkommen,
b) für Garnison-Verwaltungsbeamte in nicht selbstständigen Stellungen
ein einjähriges Diensteinkommen;
5) Lazareth-Verwaltungen:
für die Ober-Lazareth-Inspektoren und die Lazareth-Inspektoren
ein einjähriges Diensteinkommen;
6) Medizinisch-chirurgisches Friedrich-Wilhelms-Institut:
für den Rendanten 3000 Thaler.
7) Remonte-Depots:
a) für die Remonte-Depot-Administratoren 3000 Thaler,
b) für die interimistischen Vorstände der Remonte-Depots
ein zweijähriges Diensteinkommen;
8) Invaliden-Institute:
a) für die Rendanten des Invalidenhauses in Berlin und in Stolp
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern
ein zweijähriges Diensteinkommen,
b) für den Inspektor des Lazareths im Invalidenhause in Berlin
ein einjähriges Diensteinkommen;
9) Technische Institute der Artillerie:
a) für die Rendanten der Artilleriewerkstätten und Pulverfabriken
ein zweijähriges Diensteinkommen,
b) für die Materialien- und Fabrikatenverwalter bei den Artilleriewerkstätten
ein einjähriges Diensteinkommen;
10) Militair-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten:
a) Kadettenhäuser:
aa) für die Rendanten
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern ein zweijähriges Diensteinkommen; [312]
bb) für sonstige Beamte:
bei dem Kadettenhause in Berlin für die Verwalter, den Rechnungsführer bei der Bekleidungskommission und für den Kassendiener 300 Thaler,
bei den übrigen Kadettenhäusern:
für die Hausverwalter 200 Thaler,
für die Verwalter 150 Thaler;
b) Knaben-Erziehungs-Institut zu Annaburg:
aa) für den Rendanten
mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern ein zweijähriges Diensteinkommen;
bb) für die Inspektoren
ein einjähriges Diensteinkommen;
c) Soldatenkinderhaus in Stralsund:
für den Rendanten
ein einjähriges Diensteinkommen;
d) Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen (Königreich Sachsen):
für den Inspektor ein einjähriges Diensteinkommen;
e) Garnisonschule in Potsdam:
für den Rektor als Rendanten 300 Thaler;
f) Kriegs-Akademie:
für den Rendanten
ein zweijähriges Diensteinkommen;
11) Beamte, welchen die Verwaltung einer Kasse als Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist:
den zweijährigen Betrag der Vergütung.
B. Bei den Feldverwaltungen.
1) Feld-Kriegskasse:
a) für den Kriegs-Zahlmeister 3000 Thaler,
b) für den Kassirer und den Buchhalter 1000 Thaler,
c) für den Kassendiener 150 Thaler;
2) Feld-Proviantämter:
a) für den Feld-Oberproviantmeister, für die Feld-Proviantmeister und die Feld-Magazin-Rendanten 1600 Thaler,
b) für die Feld-Magazin-Kontroleure 700 Thaler,
c) für die Feld-Backmeister 350 Thaler;
3) Feldlazarethe:
für die Feldlazareth-Inspektoren und Feldlazareth-Rendanten bei den Feldlazarethen, stehenden Kriegslazarethen und Lazareth-Reservedepots,
ein zweijähriges Diensteinkommen. [313]

II. Im Bereiche der Marineverwaltung:

1) Für Marine-Rendanten:
mit einem jährlichen Diensteinkommen
a) von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
b) unter 900 Thalern
ein zweijähriges Diensteinkommen;
2) für Garnison-Verwaltungsbeamte:
a) in selbstständigen Stellungen mit einem jährlichen Diensteinkommen von 900 Thalern und darüber 3000 Thaler,
mit einem jährlichen Diensteinkommen von weniger als 900 Thalern
ein zweijähriges Diensteinkommen;
b) in nicht selbstständigen Stellungen
ein einjähriges Diensteinkommen;
3) für Marinekontroleure und für Lazareth-Inspektoren
ein einjähriges Diensteinkommen;
4) für den Verwalter des Schiffslazareth-Depots in Kiel und für Kassendiener
ein halbjähriges Diensteinkommen.


Artikel 3.

Bei der Anstellung von Beamten, welche die Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann denselben von der vorgesetzten Dienstbehörde ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei Unterbeamten und kontraktlichen Dienern nicht weniger als ein bis drei Thaler monatlich, bei anderen Beamten nicht weniger als funfzig Thaler jährlich betragen.
Auf Beamte in Rendanten- oder in Vorstandsstellungen, sowie auf solche Beamte, deren Kaution den einjährigen Betrag ihres Diensteinkommens übersteigt, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.

Artikel 4.

Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch Ansammlung der diese Gehaltsverbesserung bildenden Beträge aufgebracht werden.

Artikel 5.

Soweit einzelnen Beamten vor dem Erlasse dieser Verordnung die Beschaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ratenzahlungen oder Ansammlung von Gehaltsabzügen gestattet ist, bewendet es bei den desfallsigen Festsetzungen.

Artikel 6.

Beamte, welche in dem im §. 16. Satz 2. des erwähnten Gesetzes bezeichneten Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Die [314] vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.

Artikel 7.

Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 3. bis 6.) geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution obliegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.