Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 31, Seite 189 - 190
Fassung vom: 29. Oktober 1890
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Bekanntmachung: 3. November 1890
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[189]

(Nr. 1920.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. Vom 29. Oktober 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer andenweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten, vom 6. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von Samoa zustehende Gerichtsbarkeit wird dahin eingeschränkt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen der Konsulargerichtsbarteit nur insoweit unterworfen bleiben, als es sich nicht handelt:
1. um Civilprozesse, betreffend Grundeigenthum in Samoa und alle darauf bezüglichen Rechte,
2. um Civilprozesse irgend welcher Art zwischen Reichsangehörigen und Schutzgenossen einerseits und Eingeborenen oder Fremden anderer Nationalität andererseits,
3. um Verletzungen der vom Munizipalrath von Apia ordnungsmäßig erlassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften.

§. 2.[Bearbeiten]

Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterstehen hinsichtlich der im §. 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofes für Samoa, hinsichtlich der daselbst unter Nr. 3 bezeichneten strafbaren Handlungen derjenigen des Munizipalmagistrats [190] von Apia, gegen dessen Entscheidungen in den Fällen, in welchen die verhängte Strafe Geldbuße von zwanzig Dollars oder Gefängnißstrafe von zehn Tageil übersteigt, die Berufung an den obersten Gerichtshof gestattet ist.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Zuständigkeit des Konsuls zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Personen der Besatzung deutscher Schiffe wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§. 4.[Bearbeiten]

Die zur Zeit der Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Samoa bei dem Kaiserlichen Konsulargericht anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen der im §. 1 bezeichneten Art werden von diesem nach den bisherigen Vorschriften erledigt.
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an den obersten Gerichtshof für Samoa abgegeben werden.

§. 5.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Errichtung des obersten Gerichtshofes für Samoa in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. Oktober 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.