Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung)

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 5, Seite 23 - 54
Fassung vom: 11. Februar 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[23]

(Nr. 1768.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung). Vom 11. Februar 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Benutzung der Eisenbahnen zu Militärtransporten im Frieden, sowie die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden über die für solche Benutzung zu gewährenden Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der anliegenden Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung)

§. 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in den Anlagen zur Friedens-Transport-Ordnung und den Bemerkungen zu denselben enthaltenen technischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern.

§. 3.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1888.


(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.


__________________

[24]

Militär-Transport-Ordnung
für
Eisenbahnen
im Frieden
(Friedens-Transport-Ordnung).


Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

§. 1. Geltungsbereich und Gegenstand.[Bearbeiten]

1. Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung
a) auf die im Frieden mittelst der Eisenbahnen zu bewirkenden Transporte der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Kaiserlichen Marine,
b) auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende Transporte.
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiserliche Marine, für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (s. §. 8, 2).
3. Als Eisenbahnverwaltung im Sinne dieser Ordnung ist jede Eisenbahndirektion innerhalb ihres Bezirks, sowie jede in Folge Auftrags der zuständigen Direktion bei Ausführung dieser Ordnung betheiligte Eisenbahnbehörde anzusehen.

§. 2. Eintheilung des Eisenbahnnetzes.[Bearbeiten]

Das Eisenbahnnetz wird durch die Militärbehörde zum Zweck der militärischen Benutzung in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt.

§. 3. Arten der Eisenbahnzüge.[Bearbeiten]

1. Militärtransporte werden mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung dieser Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angängig ist (§. 15).
2. Für die Militärtransporte, welche hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können, werden eigene Militärzüge gestellt.
Unter den letzteren sind hervorzuheben: Militär-Extrazüge (§. 4) und Militär-Fakultativzüge (§. 5). [25]

§. 4. Militär-Extrazüge.[Bearbeiten]

Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth und dergleichen) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde von der Eisenbahnverwaltung ohne Verzug gestellt.

§. 5. Militär-Fakultativzüge.[Bearbeiten]

1. Innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl von Zügen (Militär-Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär-Eisenbahnbehörden nach einem im Voraus von der Eisenbahnverwaltung mit den Militär-Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen.
2. Der letztere Fahrplan ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den militärischen Zwecken anzupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Fakultativzüge soll im Allgemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 2⅔ Minuten auf das Kilometer (22,5 km in der Stunde oder 375 m in der Minute) nicht übersteigen.
3. Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch und graphisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär-Eisenbahnbehörde in Ortszeit mitzutheilen.
Es ist jedoch der Eisenbahnverwaltung gestattet, bei Durchführung der Militär-Fakultativzüge im einzelnen Falle innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungen des vereinbarten Fahrplans vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung der festgesetzten Ankunfts- und Abfahrtszeit auf den Uebergangsstationen und unter Wahrung der für militärische Zwecke vorgesehenen Aufenthaltszeit auf Zwischenstationen ausführbar erscheint.

§. 6. Benutzung der Telegraphen.[Bearbeiten]

1. Den Militär-Eisenbahnbehörden ist gestattet, für den Verkehr unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen der betheiligten Bahngebiete in Anspruch zu nehmen. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der Bahntelegraphen seitens der Militärbehörden ausschließlich die Festsetzungen des Reglements vom 7. März 1876 (R. Tel. Regl.).
2. Offiziere und Personen im gleichen Range ohne Dienstsiegel, welche während eines Bahntransports aus Anlaß desselben Telegramme absenden müssen, können dieselben durch den Vorsteher der Aufgabestation mit dessen Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen zu befördern (R. Tel. V. §. 4; R. Tel. Regl. §. 10).

Zweiter Abschnitt. Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden.[Bearbeiten]

§. 7. Mitwirkende Behörden.[Bearbeiten]

Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordnung sind außer den zuständigen Civilbehörden und Eisenbahnverwaltungen die nachfolgenden Militärbehörden berufen: [26]
1 das Königlich preußische Kriegsministerium (§. 8);
2. der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (§. 9);
3. die Militär-Eisenbahnbehörden:
a) die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes (§. 10),
b) die Linien-Kommissionen (§. 11);
4. die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile, sowie die Transportführer (§. 13) und etwa eingesetzte Bahnhofs-Kommandanten (§. 12);
5. die Intendanturen.
Soweit diese Ordnung eine Funktion der Militärbehörde ohne nähere Bezeichnung derselben überträgt, wird die Zuständigkeit militärischerseits festgesetzt und dem Reichs-Eisenbahn-Amt, sowie durch dieses den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt.

§. 8. Königlich preußisches Kriegsministerium.[Bearbeiten]

1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen.
Es führt die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen und umgekehrt bei ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu.
2. Insofern bei diesen Beschwerden die Kaiserliche Admiralität oder die übrigen Königlichen Kriegsministerien betheiligt sind, überweist es dieselben zur Veranlassung des Weiteren in ihrem Bereich an die genannten Behörden.

§. 9. Königlich preußischer Chef des Generalstabes der Armee.[Bearbeiten]

1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ist Vorgesetzter der Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt denselben die erforderlichen Anweisungen.
2. Inwieweit derselbe in direkten Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt tritt, unterliegt der Vereinbarung des Königlich preußischen Kriegsministeriums mit dem Letzteren.

§. 10. Die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes.[Bearbeiten]

Die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes regelt die Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zweck mit den Eisenbahnverwaltungen durch ihre Organe, die Linien-Kommissionen (§. 11).

§. 11. Linien-Kommissionen.[Bearbeiten]

1. Die Linien-Kommissionen vermitteln den Verkehr zwischen der Eisenbahn-Abtheilung und den dem Gebiet der betreffenden Linie (§. 2) angehörigen betriebführenden Eisenbahnverwaltungen.
2. Sie regeln gemeinsam mit den Letzteren die bei einer Militär-Eisenbahnbehörde angemeldeten Eisenbahntransporte (§. 16) und überwachen deren Ausführung. [27]

§. 12. Bahnhofs-Kommandanten.[Bearbeiten]

1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf eingesetzt.
2. Sie erhalten ihre Instruktion von der Linien-Kommission, handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofes, vermitteln zwischen den Führern der Militärtransporte und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen (Stationsvorstehern), schützen auch die Eisenbahnbeamten gegen jeden Eingriff in deren Funktionen.
3. Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station zu mischen; halten sie durch die Art desselben das militärische Interesse für beeinträchtigt, so haben sie derjenigen Militärbehörde, welche sie eingesetzt hat (Ziffer 1), dies zu melden.

§. 13. Transportführer.[Bearbeiten]

1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer.
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden Eingriffs in den Gang des Zuges, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Bahndienstes zu enthalten. Er ist für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten (Bahnp. Regl. §. 53 ff.) und hat auf Ansuchen dieser Beamten gegen Angehörige seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten.
3. Etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet der Transportführer an deren Vorgesetzte, an die Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vorhanden, oder an seinen eigenen Dienstvorgesetzten.

§. 14. Eisenbahnverwaltungen.[Bearbeiten]

1. Die Eisenbahnverwaltungen befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie der sonstigen, für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften, soweit die gegenwärtige Ordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung, soweit solche auf Militärfahrschein oder Frachtbrief unter Frachtstundung stattfindet, eine direkte vom Anfangs- bis zum Zielpunkte.
2. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten.
3. Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen über
a) die Ablassung von Extrazügen (§. 4), [28]
b) die Beförderung von Militärtransporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs (§§ 3 und 15),
c) die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stationsvorsteher und Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbehörden entgegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selbständigen Ausführung befugt sind, unverzüglich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben.
4. Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militärtransporten sind die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und für Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel haben sich dieselben daher darauf zu beschränken, auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers (§. 13, 2) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem etwa vorhandenen Bahnhofs-Kommandanten anzubringen oder auf dem vorgeschriebenen Dienstwege zu erledigen.
Wenn einzelne auf dem Marsche befindliche Militärpersonen sich Ungehörigkeiten auf der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so haben sich die Bahnpolizeibeamten auf Feststellung der Persönlichkeiten zu beschränken; Ausschluß von der Fahrt ist nur dann zulässig, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder zum Schutze anderer Mitreisenden unvermeidlich erscheint.
Die auf Militärbillets reisenden Militärpersonen unterliegen den allgemeinen bahnpolizeilichen Bestimmungen.

Dritter Abschnitt. Vorbereitung der Militärtransporte.[Bearbeiten]

§. 15. Wahl des Zuges.[Bearbeiten]

1. Für die Wahl des Zuges sind die Festsetzungen des §. 3 maßgebend. In der Regel werden befördert werden können:
a) mit Personenzügen oder Güterzügen mit Personenbeförderung beziehungsweise Eilgüterzügen des öffentlichen Verkehrs:
Mannschaftstransporte unter 300 Mann „kleinere“ Mannschafts- beziehungsweise Pferdetransporte,
Pferdetransporte unter 60 Pferde
die als Eilgut aufgegebenen Sendungen – auch von Munitionsgegenständen, welche der Gefahrklasse nicht angehören (§. 35, 7b) –,
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) dagegen nur im Falle des §. 35, 8c;
b) mit Güterzügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs: [29]
Viehtransporte bis zu 15 Wagen,
Stück- und Wagenladungsgüter einschließlich der der Gefahrklasse nicht angehörigen Munitionsgegenstände (§. 35, 7b)
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 35, 7a) – in Güterzügen mit Personenbeförderung jedoch nur da, wo reine Güterzüge nicht gefahren werden – bis zu 4 Wagen,
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen.
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, so kommm gemäß Militärtarif A zu II f erhöhte Sätze in Anwendung.
2. Mit Kurier- und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Die Eisen bahnverwaltung darf die Beförderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme der Militärpersonen die zulässige Stärke des Zuges nicht überschritten wird. Siehe auch §. 37, 4.
3. Mit Militärzügen (§. 3, 2) müssen auf Erfordern der Militärbehörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten Stärken vom Beginn an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang übersteigen. Mannschafts- und Pferdetransporte von solcher Stärke (mindestens 300 Mann oder 60 Pferde) werden als „größere“ bezeichnet. Für kleinere Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im Verzuge (§. 4) in Anspruch zu nehmen und gegen eine Vergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär-Extrazugtarif zu bemessen ist.
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch Transporte von den unter 1 bezeichneten Stärken für den Kopf-, Wagen- und Gewichts-Tarifsatz mit Militärzügen, stärkere – ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse – auch mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn in letzterem Falle die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung eines Militärzuges besteht
4. Bei Klassifizirung gemischter Transporte als „kleinere“ oder „größere“ ist ein Pferd gleich fünf Mann zu rechnen.

§. 16. Anmeldung.[Bearbeiten]

A. Stelle der Anmeldung.[Bearbeiten]

I. Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. s. w.[Bearbeiten]
1. Die Anmeldung geschieht:
a) von allen größeren Transporten (§. 15, 3) nach militärischerseits zu treffenden näheren Bestimmungen an die Militär-Eisenbahnbehörde, welche das Erforderliche veranlaßt;
b) von allen kleineren Transporten (§. 15, 1) seitens der absendenden Militärstelle an diejenige Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des [30] Bahnbevollmächtigten, s. §. 14, 2), in deren Bereich der Transport zur Ablassung gelangt. Wird indessen die Stärke von 30 Mann oder 6 Pferden nicht überschritten und befindet sich außerdem kein Fahrzeug bei dem Transport, so genügt die Anmeldung an den Stationsvorstand der Anfangsstation. Letzteres gilt auch für die auf den Märkten angekauften, zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten Pferde ohne Rücksicht auf ihre Zahl.
2. Falls sich von einer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung verschiedener Transporte in derselben Richtung übersehen läßt, sind diese Transporte von ersterer zu einer Anmeldung zusammenzufassen.
3. Die Anmeldung der bei Gefahr im Verzuge mit Militär-Extrazügen (§. 4) abzusendenden Militärtransporte wird von der anordnenden Militärbehörde auf der Anfangsstation bei der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. s. w.), wenn eine solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsvorstande (§.14, 3) bewirkt.
II. Beförderung von Militärgut und Vieh.[Bearbeiten]
1. Die Anmeldung geschieht:
a) an die Militär-Eisenbahnbehörde bei allen größeren, als den im §. 15, 1 genannten Transporten,
b) an die Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des Bahnbevollmächtigten, s. §. 14, 2) bei der Aufgabe von 2 bis 4 Wagenladungen Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7 a ) und von 2 bis 15 Wagenladungen nicht zur Gefahrklasse gehöriger Sprengstoffe (§. 35, 7b).
2. Im Uebrigen bedarf es nur dann einer besonderen Anmeldung vor Vorlage des Frachtbriefes (§. 17, 3) – und zwar an den Stationsvorstand –, wenn die Beförderung mit einem bestimmten Zuge gewünscht wird oder die Sendung Sprengstoffe und Munitionsgegenstände von nicht mehr wie eine Wagenladung enthält. Für Wagenladungsgut sind die erforderlichen Wagen nach den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften zu bestellen.
III. Allgemeines.[Bearbeiten]
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldete Transporte dürfen nicht außerdem noch einer Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einem Organ derselben angemeldet werden. Auch sind Doppelanmeldungen bei verschiedenen Stellen der Eisenbahnverwaltungen unstatthaft.
2. Steht bei umfangreicheren Entlassungen oder Beurlaubungen die gleichzeitige Beförderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisenbahn in Aussicht, so ist seitens der betheiligten Militärbehörde dem betreffenden Stationsvorsteher hiervon möglichst frühzeitig Mittheilung zu machen, damit die Beförderung ohne Störung und Verzögerung bewerkstelligt werden kann. Auch hat in solchem Falle eine militärische Ueberwachung der Mannschaften bis zur Abfahrt der betreffenden Züge stattzufinden. [31]

B. Zeit der Anmeldung.[Bearbeiten]

1. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen empfiehlt sich eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte.
2. Alle an die Militär-Eisenbahnbehörde gelangenden Anmeldungen müssen der Regel nach mindestens 3 Wochen vor dem Tage der Abfahrt mit den Eisenbahnverwaltungen endgültig geregelt sein.
3. Für die den Eisenbahnverwaltungen direkt anzumeldenden Transporte (s. A I, 1b und II, 1b) muß die Anmeldung von der absendenden Militärstelle, wenn angängig, mindestens 3 bis 4 Tage vor der Abfahrt geschehen.
4. In Betreff der Fristen für die an den Stationsvorstand zu richtenden Anmeldungen (A II, 2) von einer Wagenladung Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) gilt die Bestimmung des Betriebs-Reglements Anlage D I, 3 Absatz 2.
5. Bei Mannschaftstransporten unter 30 Mann genügt im Allgemeinen die Vorlegung des Militärfahrscheins (§. 17, 4), jedoch hat dieselbe mindestens eine halbe Stunde vor Abgang des zu benutzenden Zuges stattzufinden. Bei starkem öffentlichen Verkehr und an kleineren Stationen ist indessen auch für solche Transporte eine vorgängige Anmeldung erforderlich.
Auch Militärbillets müssen möglichst eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges gelöst werden.
Bei Pferdetransporten bis zu 6 Stück – bei Transporten der auf den Märkten angekauften zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten Pferde ohne Beschränkung der Zahl – genügt die Anmeldung bis 12 Uhr Mittags des der Abfahrt vorhergehenden Tages an den Stationsvorstand (s. A I, 1b).

C. Form der Anmeldung.[Bearbeiten]

Die Anmeldungen erfolgen schriftlich, in dringenden Fällen telegraphisch mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung. Bezüglich der Form und des Inhalts der Anmeldungen bei den Eisenbahnverwaltungen – seitens der absendenden Truppentheile u. s. w. durch Anmeldezettel, seitens der Militär-Eisenbahnbehörden durch Fahrtliste – sind die Anlagen I und II maßgebend.

§. 17. Ausweis zur Fahrt.[Bearbeiten]

1. Jeder Militärtransport muß mit einem Ausweis für die Fahrt versehen sein. Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Grund eines solchen Ausweises die Beförderung vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus etwaiger unrichtiger Anwendung desselben zu bewirken.
2. Der Ausweis gilt in einem Stück für jeden Transport für die gesammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen. [32]
3. Militärgut ohne Begleiter wird mit Frachtbrief (Betr. Regl. §. 50) aufgegeben. Auf diesen ist von der absendenden Militärbehörde der Vermerk zu setzen:
„Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs.
N………………… den………ten……………18…….
(L. S.) Unterschrift.
Charge.
Truppentheil.“
4. Alle anderen von Militärbehörden ausgehenden Militärtransporte werden mit einem Militärfahrschein versehen.
Form, Inhalt und Behandlung der Fahrscheine ergeben sich aus Anlage III.
Der Militärverwaltung bleibt es überlassen, Bestimmung zu treffen, in welchen Fällen der als Anerkenntniß für die Militärbehörde bestimmte Theil des Fahrscheins entbehrt werden kann. Sofern dieser Theil nicht beigefügt wird, sind auf dem Kontrolzettel, welcher zugleich als Fahrbillet dient, Zielstation, Beförderungsweg, Truppentheil und Transportstärke einzutragen. In Fällen der Baarzahlung (§. 38, 1) ist auf dem Fahrschemabschnitte 1 und 2 ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Ein Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel kann seitens der Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Ueberweisung an die nächste Militärbehörde ausgeschlossen werden.
Die Letztere kann auf Grund der Marschpapiere den Fahrschein zur Weiterfahrt geben.
5. Militärtransporte werden zur Benutzung der Eisenbahnen zu den ermäßigten Fahrpreisen gegen sofortige Bezahlung, oder zu Freifahrten in den im Militärtarife festgesetzten Ausnahmefällen, auf Grund der bezüglichen Einberufungs-, Entlassungs- oder Anstellungspapiere, Urlaubspässe oder Transportzettel zugelassen.
Die Einberufungsorder u. s. w. wird bei Verabfolgung eines Billets zu ermäßigten Preisen (Militärbillet) von der Billetexpedition mit dem Tagesstempel versehen. Den Kontrolbeamten der Eisenbahn, namentlich den Zugführern und Schaffnern, muß auf Verlangen nicht nur das Fahrbillet, sondern auch die abgestempelte Einberufungsorder u. s. w. vorgezeigt werden. Auf Grund der Einberufungsorder u. s. w. wird der Inhaber nur zu einer Reise bis zur Bestimmungsstation, beziehentlich in Urlaubsfällen zur einmaligen Hin- und Rückfahrt zu den ermäßigten Sätzen zugelassen. Der zur Erlangung freier Fahrt ertheilte Ausweis (vergl. Militärtarif für Eisenbahnen lit. A zu I unter e) gilt zugleich als Fahrtlegitimation, ohne daß ein Billet ausgehändigt wird. Der Ausweis wird von der Station des Abfahrtsortes abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerk: „Gültig als Fahrschein III. Klasse nach …………über …………………“ versehen.
In Ermangelung von Fahrbillets für den ermäßigten Satz giebt die Eisenbahnverwaltung eine andere als Fahrbillet dienende Bescheinigung (Blanketbillets), aus welcher die ausstellende Station, Tag der Abfahrt, Weg und Ziel der Fahrt, sowie der gezahlte Fahrpreis ersichtlich sein muß. [33]

§. 18. Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung.[Bearbeiten]

1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche rechtzeitig zu veranlassen.
2. Sie hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs-, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden stärkeren Transporten Kenntniß erhalten.
3. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des Nachtdienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist dieselbe von den Eisenbahnverwaltungen zu bewirken; siehe auch §. 37, 3.

§. 19. Wagendienst im Allgemeinen.[Bearbeiten]

1. In Zügen des öffentlichen Verkehrs benutzen Militärtransporte den in diesen verfügbaren Wagenraum beziehungsweise die erforderlichenfalls eingestellten besonderen Wagen. Geschlossene Militärtransporte sind thunlichst in abgesonderten Wagenräumen unterzubringen.
2. Bei Militärzügen gehen die Wagen grundsätzlich vom Anfangspunkte bis zum Ziel der Fahrt durch, wenn nicht außergewöhnliche Verhältnisse ein Umsteigen der Mannschaften bedingen.
Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ist Wagenwechsel auf denjenigen Stationen zulässig, wo ein solcher Wechsel für diesen Verkehr eintritt.

§. 20. Wagen für bestimmte Zwecke.[Bearbeiten]

1. Die für Militärtransporte zu stellenden Wagen müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung so ausgewählt sein, wie es die Art des zu befördernden Transports erheischt. Die hierüber für den Krieg erlassenen Bestimmungen (K. Tr. O. §. 32, 2) gelten auch für den Frieden.
2. Das Nähere über Raumbedarf, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglängen und Bremswagen ergiebt die Anlage IV.
3. Alle Wagen sind gereinigt und je nach ihrer vorgängigen Benutzung auch desinfizirt zu stellen.
4. Die Vorschriften im §. 14 des Bahnpolizei-Reglements über Beleuchtung der Wagen gelten auch für alle mit Mannschaften (Pferdewärtern) besetzten bedeckten Güterwagen. Die Einstellung der brennbereiten Laternen liegt derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, welche die Wagen für die Fahrt hergiebt und ausrüstet. Bedienung und Auffrischung der Beleuchtung ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecken der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist. Auch muß letztere etwa fehlende Beleuchtung nach Möglichkeit herstellen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf die sonst hierzu verpflichtete Verwaltung.
5. Heizung der Personenwagen erfolgt wie im gewöhnlichen Verkehr, wird bei kalter Witterung die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so wird dieses von der Militärverwaltung geliefert oder der Eisenbahnverwaltung besonders vergütet. [34]

§. 21. Wagen für Offiziere und Mannschaften.[Bearbeiten]

1. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtransporten sollen die Personenwagen I. und II. Klasse nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Personen gleichen Ranges (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften und Unterbeamten benutzt werden.
2. In Zügen des öffentlichen Verkehrs erfolgt die Beförderung einzelner Offiziere und Personen von gleichem Range (Miltrf. A I, 1a und 2a) in der II. Wagenklasse, sofern nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Personenwagen III. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Mannschaften und untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen auch vorschriftsmäßig ausgestattete bedeckte Güterwagen von den Eisenbahnverwaltungen gestellt werden.
4. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, Wagen von allen verfügbaren Sorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Ausrüstung zum Mannschaftstransport anzufordern.

§. 22. Wagen für Kranke.[Bearbeiten]

Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird entweder von der Militärverwaltung bewirkt oder auf Erfordern von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung gestellt, falls dieselben hierzu in der Lage sind.

§. 23. Wagen für Pferde und Schlachtvieh.[Bearbeiten]

1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Viehwagen benutzt, offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden, soweit solche vorhanden, nur auf Verlangen oder mit Zustimmung der den Transport regelnden Militärbehörden.
2. Müssen ausgerüstete Pferde ausnahmsweise in offenen Wagen verladen werden, so hat die Eisenbahnverwaltung die Pferdeausrüstung jedenfalls bedeckt zu befördern (s. auch Miltrf. A II zu II d).
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls in bedeckten Güterwagen befördert. Bei Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist für Sonderung durch Barrieren, Bretter- oder Lattenverschläge zu sorgen, welche von der Eisenbahn, soweit möglich, unentgeltlich hergegeben werden. Anderenfalls sind dieselben von der verladenden Militärbehörde zu stellen und werden auf Verlangen an die Versandtstation frachtfrei zurückbefördert.

§. 24. Wagen für Geschütze und Fahrzeuge und anderes Militärgut.[Bearbeiten]

1. Zum Transport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind thunlichst offene Wagen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen Randleisten zu verwenden. [35]
2. Bezüglich der Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in unbedeckten Wagen, sowie hinsichtlich der Darleihung von Decken seitens der Eisenbahnverwaltung und der Hergabe eigener Decken seitens der Militärverwaltung gelten, soweit diese Ordnung Anderes nicht festsetzt, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs (s. Miltrf. A IV zu 12 c).
2. In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen siehe §. 35.

§. 25. Ladestellen, Material zu Nothrampen.[Bearbeiten]

1. Bei Auswahl beziehungsweise Vereinbarung der Anfangs- und Zielstationen für Militärtransporte ist zu berücksichtigen, daß mit den vorhandenen Ladeeinrichtungen oder leicht heranzuziehenden beweglichen Rampen, sowie etwaigen provisorischen Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen), deren Herstellung die Eisenbahnverwaltungen ohne Aufwendung erheblicher Kosten zu übernehmen vermögen, den Anforderungen auch entsprochen werden kann.
2. Ladestellen für Truppen oder andere Transporte, welche zusammengehörige Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transporttheile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Geleise angewiesen werden.
3. Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschiedenen Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke.
4. Die Eisenbahnverwaltungen werden das Ein- und Ausladen schwerer Gegenstände (Geschützrohre und dergleichen) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen, sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des zu deren Bedienung erforderlichen Personals erleichtern.
5. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Laufbrettern und Ladebrücken für die gleichzeitig zum Be- oder Entladen gelangende Wagenzahl zu versehen.
6. Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons fehlen, Trittstufen an die nicht mit festen Trittbrettern oder losen Brettafeln (Schutzbrettern) versehenen Mannschaftswagen zu stellen.
7. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen zu beleuchten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden Laternen (Betr. Regl. Anlage D I, 4 zweiter Absatz).
8. Im Bereich der Station ist für einen ungehinderten und ausreichend beleuchteten Zugang zu den Ladestellen seitens der Eisenbahnverwaltungen Sorge zu tragen.
9. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden von den Transportführern beziehungsweise Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vorhanden, im Verein mit dem Stationsvorsteher auf den von diesem zu bezeichnenden hierzu verfügbaren Räumen der Station oder doch in unmittelbarer Nähe der letzteren ausgewählt. [36]
10. Wird in außergewöhnlichen Fällen die Ausstattung von Truppenzügen mit Material zum Bau von Nothrampen durch die Truppe erforderlich, so haben die Eisenbahnverwaltungen zu diesem Zweck geeignetes Material, soweit solches vorhanden, vorübergehend zur Verfügung zu stellen (z. B. die für die Wagenausrüstung bestimmten Brettafeln, K. Tr. O. §. 32, 2, Kreuzhölzer u. s. w.).

§. 26. Verpflegung auf den Anhaltepunkten.[Bearbeiten]

1. Die von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vorkehrungen zur Verpflegung sowie zur Befriedigung der Bedürfnisse während der Aufenthalte auf den Stationen dienen auch den Militärtransporten.
2. Den Eisenbahnverwaltungen sind von den Militär-Eisenbahnbehörden diejenigen Stationen zu bezeichnen, welche voraussichtlich für Militärtransporte als Verpflegungs- oder Tränkstationen bestimmt werden.
3. Die Eisenbahnverwaltungen weisen den Raum zur Ausgabe der Speisen, sowie zum Aufenthalt der Speisenden an; zu letzterem Zweck dienen Wartesäle (für Offiziere und Gleichberechtigte solche I. und II. Klasse, für Mannschaften solche III. und IV. Klasse) oder verfügbare Schuppen und Hallen.
Im Nothfalle wird in den Wagen gespeist.
4. An den Verpflegungs- und Tränkstationen haben die Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen Wassers (Trink-, Tränk- und Waschwasser) nebst einer hinreichenden Anzahl von Trink- und Tränkgefäßen Sorge zu tragen. Das Wasser ist, wenn es den eigenen Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung in ausreichendem Maße nicht entnommen werden kann, von der Letzteren nöthigenfalls mittelst besonderer, in Vereinbarung mit der Militärverwaltung und auf deren Kosten zu treffenden Veranstaltungen herbeizuschaffen. Im Uebrigen gelten die für den öffentlichen Verkehr bestehenden Vorschriften über das Bereithalten von Trinkwasser und Trinkgefäßen auf den Haltestationen auch für Militärtransporte.
4. Die Eisenbahnverwaltungen sorgen auf ihren Stationen auch für die Reinigung, Desinfektion und Beleuchtung an den Verpflegungs- und Tränkanstalten nebst Latrinen.

Vierter Abschnitt. Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. s. w.[Bearbeiten]

§. 27. Vorbereitung des Einladens. Uebergabe der Wagenausrüstung an den Transportführer.[Bearbeiten]

1. Nach erfolgter Anmeldung (§. 16) läßt die absendende Militärbehörde durch einen Beauftragten die näheren Anordnungen für Einladen und Abfahrt des Transports mit dem Vorsteher der Anfangsstation verabreden. Gehen mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen auf Grund einer Anordnung von demselben Orte mit demselben Zuge ab, so ist die Abrede für alle diese Transporte durch einen Beauftragten zu übernehmen. [37]
2. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt auf Grund der Anmeldung (§. 16) dem Vorsteher der Anfangsstation die zur Annahme und Abfertigung des Transports etwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung des bezüglichen Dienstes auf dieser Station.
3. Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammensetzung und Stärke des Transports einerseits und der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen andererseits möglichst kurz zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug
a) mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde,
b) mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden,
c) mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden verladen werden können.
4. Die Transporte oder deren nach einander zu verladenden Theile haben pünktlich zur vereinbarten Stunde in der Station auf dem angewiesenen Aufstellungsplatze einzutreffen.
5. Wo es die örtlichen und Betriebsverhältnisse sowie die Ladeeinrichtungen gestatten, soll der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle halten, wenn die ersten zu verladenden Transporttheile eintreffen.
6. Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Pferde und Fahrzeuge für denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihenfolge der Einladung und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Ladestellen derart geregelt werden, daß die beladenen Wagen auf die einfachste mindest zeitraubende und sicherste Weise in der für den abzulassenden Zug oder Zugtheil angemessenen Ordnung zusammengeschoben werden können.
7. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte übergiebt in Gegenwart des Zugführers, bei einzelnen Wagen in Gegenwart des Schaffners, dem Transportführer oder dem mit der Uebernahme beauftragten Offizier die Ausstattung der für den Aransport bestimmten Wagen.
8. Das Nähere bezüglich der Anordnungen vor dem Einladen enthält die Anlage VI.

§. 28. Einladen.[Bearbeiten]

1. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt der Eisenbahnverwaltung ob, und zwar auch dann, wenn es erst während des Einladens nach und nach erfolgen kann.
2. Das Einladen der Fahrzeuge, Pferde, Sättel, des Gepäcks u. s. w. liegt dem absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenbahnpersonals ob.
3. Der Stationsvorsteher theilt dem Transportführer mit, daß die Wagen zum Einsteigen bereitstehen, und welcher Weg zu denselben zu nehmen ist.
4. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt auf militärischen Befehl, mit größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit. [38]
5. Auf den Maschinen, den Tendern, den Schaffnersitzen, den offenen Wagenvorplätzen, den Wagentritten und Wagendecken, sowie in den Diensträumen des Zugpersonals dürfen weder Mannschaften noch Offiziere Platz nehmen.
6. Nähere Vorschriften über das Einladen sind in der Anlage VII enthalten.

§. 29. Abfahrt; Verhalten während der Fahrt und Halte.[Bearbeiten]

1. Der Stationsvorsteher ist verantwortlich für die rechtzeitige Abfahrt und giebt das Zeichen dazu. Der Bahnhofs-Kommandant, falls ein solcher vorhanden, sowie der Transportführer haben ihre Anordnungen so zu treffen, daß militärischerseits keine Verzögerung der Abfahrt veranlaßt wird; in keinem Falle sind sie ermächtigt, eine Verschiebung der Abfahrt zu fordern.
2. Für die Innehaltung der Fahrzeiten und die Sicherheit des Zuges sind der Zugführer und das ihm unterstellte Eisenbahnpersonal ihrer Behörde verantwortlich.
3. Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Militärzug auf freier Strecke halten muß, so sind von dem Zugführer die zur Sicherung des Zuges vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen und dem Transportführer Anlaß und wahrscheinliche Dauer des Halts mitzutheilen.
4. Zum Aussteigen an Anhaltepunkten dient im Allgemeinen die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Eine andere Aussteigestelle ist, wenn es die Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhältnisse erfordern, an den für Militärzüge benutzbaren Geleisen zu bestimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von anderweit während des Halts befahrenen Geleisen nicht zu umgehen, so sind geeignete Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
Die Bestimmung der Aussteigestelle liegt dem Stationsvorsteher ob.
5. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich abzugrenzen, auch bei Dunkelheit zu erleuchten.
6. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station wird der Name derselben, die Dauer des Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel in der durch das Betriebs-Reglement §. 17 vorgeschriebenen Weise ausgerufen. Auf solchen Stationen, auf welchen ein Aussteigen geschlossener Militärtransporte in Aussicht genommen ist, hat der Schaffner dem Transportführer den Namen der Station und die Dauer des Aufenthalts persönlich zu melden. Bei Militärzügen macht diese Mittheilung der Stationsvorsteher.
7. Offiziere und Mannschaften dürfen nach einer anderen als der von den Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite nicht aussteigen, auch die nach der anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Sie dürfen nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischen den Geleisen stehen bleiben und haben sich auch genügend weit von denselben entfernt zu halten. [39]
8. Den Weisungen der Eisenbahnbeamten bezüglich des Freimachens der Geleise, der Innehaltung der Grenzen des Aussteigeplatzes, der Erhaltung der freien Bewegung innerhalb desselben, der Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden, sowie des Zeitpunktes zum Wiedereinsteigen ist Folge zu geben.
9. Bei Militärzügen theilt der Stationsvorsteher dem Transportführer mit, wann wieder eingestiegen werden muß, in der Regel fünf Minuten vor der Abfahrt. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte folgendem Zeichen zum Einsteigen (Betr. Regl. §. 15).
In beiden Fällen muß das Einsteigen sofort angeordnet und schnell mit möglichster Stille ausgeführt werden (§. 28, 4).
10. Das Nähere über die Fahrt der Militärtransporte enthält die Anlage VIII.

§. 30. Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Haltestellen.[Bearbeiten]

1. Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen sind zu vermeiden. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen, sowie die Transportführer müssen alles aufbieten, um ihrerseits den glatten und raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern.
2. Mit Zügen des öffentlichen Verkehrs beförderte Militärtransporte steigen und laden an den gewöhnlichen Perrons, Laderampen und Bühnen, oder an Hülfsrampen aus.
3. Militärzüge sind auf Stationen zu verweisen, deren Geleiseentwickelung die Aufnahme eines solchen Zuges – geschlossen oder getheilt – erlaubt. Sie können die für den öffentlichen Verkehr bestehenden Ladestellen benutzen; die Eisenbahnverwaltung darf im Interesse des Betriebes auch besondere, dem öffentlichen Verkehr entzogene Ladestellen anweisen. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Militärbehörde oder der Transportführer im Interesse der Disziplin die Abschließung vom öffentlichen Verkehr fordern.
4. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahrzeugen statt, so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die Mannschaften.
5. Für das Ausladen u. s. w. gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§. 29, 5 bis 8, 27 und 28.
6. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß die Station sobald wie möglich frei gemacht wird.
7. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebes) kann es erforderlich werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen.
8. Das Nähere über vorstehende Maßnahmen enthält die Anlage IX. Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen siehe auch §. 39. [40]

§. 31. Zugverspätungen und Unfälle.[Bearbeiten]

Wenn bei Militärzügen Verspätungen oder Unfälle eine erhebliche Störung der angesetzten Fahrt voraussehen lassen, haben die Stationsvorsteher, außer der Meldung an die vorgesetzte Dienststelle auch die zuständige Linien-Kommission unverzüglich zu benachrichtigen.

§. 32. Reinigung der entladenen Wagen.[Bearbeiten]

Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und Vieh benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen vom Reich (Gesetz vom 25. Februar 1876 – Reichs-Gesetzbl. S. 163 –, Bekanntmachung vom 20. Juni 1886 – Centralblatt für das Deutsche Reich S. 200 ff. –) und von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.

Fünfter Abschnitt. Beförderung von Militärgut.[Bearbeiten]

§. 33. Begriff des Militärguts.[Bearbeiten]

1. Militärgut sind alle Kriegsbedürfnisse, welche den Eisenbahnverwaltungen von den Militärbehörden oder deren Vertretern zur Beförderung übergeben werden.
2. Die Militärbehörden oder deren Vertreter dürfen als Militärgut nur solches Gut zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeben, welches im Eigenthum oder im Besitz der Militärverwaltung steht und durch die Versendung aus diesem Verhältniß nicht ausscheidet.

§. 34. Allgemeine Bedingungen der Beförderung.[Bearbeiten]

1. Die Eisenbahnen befördern Militärgut unter den Bedingungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands mit den nachfolgenden Ausnahmen:
a) Militärgut darf nach allen Stationen befördert werden, auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet sind. In letzterem Falle hat die anmeldende Militärbehörde (§. 16) vor der Aufgabe sich der Zustimmung derjenigen Eisenbahnverwaltung zu versichern, welcher die Zielstation unterstellt ist. Diese Zustimmung kann nicht versagt werden, wenn die Ausladung ohne Störung des Betriebes stattfinden kann und die Einrichtungen der Station die Abfertigung und nöthigenfalls die Lagerung des Guts gestatten.
b) Militärgut, welches innerhalb des kleinsten Ladeprofils der am Transport betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Trag- und Ladefähigkeit des vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann, muß zur Beförderung angenommen werden, Sprengstoffe unter den hierfür vorgeschriebenen besonderen Bedingungen (§. 35). [41]
c) Für das unter militärischer Begleitung versendete Militärgut werden nicht Frachtbriefe, sondern Militärfahrscheine ausgestellt (§. 17, 3 und 4).
d) In den Sätzen des Militärtarifs ist die Gebühr für die bahnseitige, nur in besonderen Fällen von der Militärbehörde zu beantragende Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts von Militärgut mit einbegriffen.
e) Ueber Berechnung und Bezahlung der Fracht siehe die Bestimmungen der §§. 37 und 38.
f) Militärgut darf von der begonnenen Beförderung nicht nur von der absendenden Militärbehörde, sondern auch von dem Begleiter zurückgezogen werden. Auch ist die absendende Militärbehörde befugt, Ziel und Adresse eines Transports von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zweck die Aufgabestation mit Nachricht zu versehen. In beiden Fällen werden außer dem Ersatz baarer Auslagen (auch etwaiger Ladekosten und Lagergelder) und der tarifmäßigen Fracht für die wirkliche Beförderungsstrecke besondere Gebühren (Reugelder) nicht erhoben.
g) Für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes Nachwiegen wird, wenn dasselbe auf der Empfangsstation erfolgt, eine besondere Gebühr nicht berechnet.
h) Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung auf Lager zu behalten. Die Letztere macht in solchem Falle der vorgesetzten Behörde des Empfängers zur Veranlassung der Abnahme Anzeige.
2. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagenladungen mit oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge, Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) in Packgefäßen oder in Fahrzeugen bei mehr als einer Wagenladung, sowie Pferde- und Viehtransporte stets mit Begleitung versehen.
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei Ablieferung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut zu übernehmen.
Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß die mit Fahrzeugen, Pferden oder Vieh beladenen Wagen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben, in diesem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung, welche diese Forderung zu erfüllen verpflichtet ist, keine Verantwortung für den Inhalt des betreffenden Wagens.
In oder auf den mit Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen (§. 35, 7a) beladenen Wagen darf kein Begleiter befördert werden, außer im Falle des §. 35, 8c.[42]
3. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (§. 27) und über die Ausführung der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere.

§. 35. Besondere Vorschriften für Sprengstoffe und Munitionsgegenstände.[Bearbeiten]

1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht die zum Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu befördern.
2. Die Beförderung erfolgt, soweit diese Ordnung nicht Abweichungen vorschreibt, nach den Bestimmungen des Betriebs-Reglements §. 48 und Anlage D.
Insofern von diesen Bestimmungen nach Art, Verpackung oder Beförderungsweise der Sendung eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstandenen Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen tragen.
3. Für Wahl des Zuges (§. 15), Stelle, Zeit und Form der Anmeldung wie Festsetzung der Beförderungszeit (§. 16), Ausweis zur Fahrt (§. 17), Begleitung (§. 34, 2) sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maßgebend. Für die Beförderung in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es jedoch bei der Bestimmung des Betriebs-Reglements Anlage D I, 3 Absatz 1.
4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen entsprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Kriegsfahrzeugen oder in Packgefäßen verpackt sein.
5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisenbahnen befördert werden.
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe „mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen – soweit es angeht – in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert werden.
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.
6. In Kriegsfahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ einbegriffen. Die gefüllten Fahrzeuge müssen sorgfältig verschlossen sein.
Das Verladen solcher Fahrzeuge mit Munition kann an den für andere Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vorschriften erfolgen. Offene, mit gefüllten Fahrzeugen beladene Eisenbahnwagen werden mit je einem Mann militärischer Wache oder in Ermangelung militärischer Begleitung mit Schutzdecken versehen. [43]
Schwarze Flaggen mit weißem P sind nicht anzubringen. Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände sind von solchen, mit gefüllten Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, welche mit feuersicheren Decken nicht bedeckt sind, zu entfernen.
7. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Beförderung behandelt:
a) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D I, sofern sie dieser „Gefahrklasse“, und
b) gemäß Betriebs-Reglement Anlage D II, III oder V, je nach ihrer Beschaffenheit, sofern sie der Gefahrklasse zu a nicht angehören.
Welche von den zum Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche zu derselben nicht zu rechnen sind, bestimmen die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen.
8. Zu den Vorschriften des Betriebs-Reglements Anlage D wird im Uebrigen festgesetzt:
a) zu I, 1: Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung können als zulässige Packgefäße angesehen werden. Bei geladenen Geschossen oder Sprengbüchsen darf das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 Kilogramm erreichen; es darf dies Gewicht nur dann übersteigen, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper enthält.
Behälter mit Patronen oder anderen Körpern aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle und Holzpulver dürfen ein Bruttogewicht bis zu 90 Kilogramm haben.
b) zu I, 2: Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe seitens der Militärbehörde ersetzt andere Bescheinigungen.
c) zu I, 3, 6 und 7: Die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und die zur Füllung der letzteren erforderlichen Sprengstoffe dürfen in sehr dringlichen Fällen unter militärischer Begleitung auch in Personenzügen des öffentlichen Verkehrs nach dem Bestimmungsorte geschafft werden. Zur Unterbringung der Sprengmittel ist ein besonderer Wagen einzustellen und in diesem – vorbehaltlich weiterer Schutzvorkehrungen – ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in welchen Personen oder Sachen nicht aufgenommen werden dürfen. Die Begleitung darf in demselben Wagen, jedoch außerhalb des abgeschlossenen Raumes, befördert werden. Die Beförderung ist auf bestimmte Tage nicht beschränkt.
d) zu I, 3: In Betreff der Anmeldung und der Anmeldefristen gilt das im §. 16 Vorgeschriebene.
In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfange befördert werden. [44]
e) zu I, 7: Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten Anhaltepunkten besteigen. Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen beladenen Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden.
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten Personenwagen ist zulässig.
f) zu I, 8: Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhaltepunkten liegt dem Stationsvorsteher ob.
g) zu I, 10: Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von der Ankunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben. Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der Abladestellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung geschehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt sein. Sollte in dieser Frist die Abführung nicht erfolgen, so ist die Sendung an Garnisonorten dem Garnisonältesten, an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu übergeben, welche verpflichtet ist, der nächsten Militärbehörde zur sofortigen Abnahme Anzeige zu machen. Die Vernichtung der Sendung anzuordnen ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt.
k) zu I, 11: Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittelbarer Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft.
i) zu II, III A 6 und III B 3: Die vorgeschriebenen Bescheinigungen werden durch die militärische Anmeldung ersetzt, wie vorstehend zu I, 2.

§. 36. Besondere Vorschriften für Vieh.[Bearbeiten]

Pferdetransporte werden den Vorschriften der §§. 28 bis 30 entsprechend, Schlachtviehtransporte nach denjenigen des öffentlichen Verkehrs (s. Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 13. Juli 1879) verladen und befördert.

Sechster Abschnitt. Berechnung und Zahlung der Vergütungen.[Bearbeiten]

§. 37. Grundsätze der Berechnung.[Bearbeiten]

1. Die Vergütung für Militärtransporte erfolgt nach dem Militärtarif für Eisenbahnen. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 97.) [45]
2. Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Vergütung für alle Leistungen der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte.
Die Gebühren für außergewöhnliche Leistungen, wie
a) Ladekosten (bei Wagenladungen Anlage X, 13),
b) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut (§. 34, 1; Betr. Regl. §. 60),
c) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisenbahnwagen (Betr. Regl. §. 60) oder bei verspäteter Abnahme von Vieh und Fahrzeugen (Betr. Regl. §§. 36, 42, 43), sowie für vorübergehende Unterbringung von Vieh (Bestimmungen des Bundesraths vom 13. Juli 1879 §. 1 Abs. 5 und 6),
d) Tränkegebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffentlichen Tränkstationen (Bestimmungen des Bundesraths vom 13. Juli 1879 §. 6),
e) Nachnahmeprovision (Betr. Regl. §. 54),
f) Zollabfertigungsgebühren (Betr. Regl. §. 51),
g) Etwaige Rollgelder (Betr. Regl. §. 59), soweit die Militärverwaltung das bahnseitige Abrollen in Anspruch nimmt,
h) Zuschläge für etwaige Werth- oder Interessedeklaration (Betr. Regl. §§. 38, 39, 44, 45, 68, 70),
i) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe und Verkaufspreis der letzteren und der statistischen Anmeldescheine (Betr. Regl. §§. 50, 51),
werden nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden, gehörig veröffentlichten Bestimmungen vergütet, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit auf Bahnstrecken erforderlich, auf welchen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist, und deshalb eine Bewachung der Bahn gewöhnlich nicht stattfindet, so sind neben den tarifmäßigen Gebühren die Kosten für die Bewachung der Bahn außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit mit zwei Mark für das Kilometer zu vergüten; siehe auch §. 18, 3.
4. Für die ausnahmsweise Beförderung mit Kurier- und Schnellzügen (15, 2) werden die Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs vergütet.
5. Die Berechnung der Gebühren für Militärtransporte erfolgt nach den durch die Transporte wirklich zurückgelegten Wegen. Die Entfernungen der Stationsorte ergeben sich aus den von der Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Verkehr (Lokal- oder direkten Verkehr) genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung derselben aus dem zur Zeit der Leistung gültigen amtlichen Kursbuche der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Kursbuch). [46]
6. Die Sätze des Militärtarifs kommen auch für die von Privatpersonen zur Versendung an Militärbehörden aufgegebenen Kriegsbedürfnisse in Anwendung, sofern die letzteren Eigenthum der empfangenden Militärbehörde sind und für deren Rechnung befördert werden. Die solchen Sendungen beizugebenden Frachtbriefe müssen vor der Aufgabe vom Absender der empfangenden Militärbehörde vorgelegt und von dieser mit dem im §. 17, 3 vorgeschriebenen Vermerk versehen werden.

§. 38. Stundung, Liquidation und Zahlung.[Bearbeiten]

1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidation gestundet. Die Militärverwaltung ist jedoch berechtigt, auch die Baarzahlung eintreten zu lassen. Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter werden gemäß Betriebs-Reglement §. 53 stets bei der Aufgabe des Guts berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen.
2. Die Liquidationen werden von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Ausfertigung – bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen – vorgelegt.
3. Den Liquidationen müssen die Beläge – nämlich die auf dem Schema für die Fahrscheine (§. 17, 4 Anlage III) näher bezeichneten Theile derselben – beigefügt sein.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen behufs Feststellung und Anweisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belägen zu bezeichnen. Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendantur desjenigen Armeekorpsbezirks zu richten, in welchem die Anfangsstation gelegen ist.
5. Die Zahlung der gestundeten Gebühren erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung.

§. 39. Feststellung von Beschädigungen.[Bearbeiten]

Alle etwaigen Sachbeschädigungen, welche bei Beförderung von Militärtransporten vorgekommen, mögen dieselben von der Eisenbahnverwaltung oder von der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der betreffenden Züge oder Uebergabe der betreffenden Gegenstände angemeldet und seitens der Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung festgestellt und bescheinigt werden.

[47]

Anlagen.[Bearbeiten]

Als Anlagen I bis X der Friedens-Transport-Ordnung finden die Anlagen gleicher Nummer der Kriegs-Transport-Ordnung (siehe Reichs-Gesetzbl. von 1887 S. 9 bis 96) sinngemäße Anwendung, soweit dieselben nicht durch nachfolgende Bemerkungen für den Friedenszustand aufgehoben oder abgeändert werden.

[48]

Bemerkungen zu den Anlagen.[Bearbeiten]

Reichs-Gesetzblatt Inhalt der Bemerkungen.
Seite. Ziffer. Absatz.
Anlage I.
47 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 16 C.
48 unten links F. Tr. O. §. 4.
49 1 F. Tr. O. §. 4.
Anlage II.
50 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 16 C.
50 3 8. und 9. Zeile Nur für den Krieg.
51 oben links Linien-Kommission.
53 unten desgl.
Anlage III.
54 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 17 und ff.
54 1 2 F. Tr. O. §. 17,4 Absatz 5.
54 2 1 Ein Ausstellen von Militärfahrscheinen durch Stationsvorsteher erfolgt im Frieden nicht.
54 2 2 Nur für den Krieg.
54 5 Bei der Beförderung von Militärgut gilt im Frieden die Bestimmung des Betr. Regl. §. 50, 3, nach welcher im obigen Falle die Wahl des Transportweges ausschließlich dem Ermessen der Eisen- bahn überlassen bleibt,- letztere ist verpflichtet, den Transport stets über diejenige Route zu be fördern, welche tarifmäßig die billigste ist und die günstigsten Transportbedingungen darbietet.
55 8 2 F. Tr. O. §. 38, 3.
55 Schema A 3. Zeile Linien-Kommission.
58 2       desgl. [49]
59 Abschnitt 1 und 2 neben dem Wort „Ausgefertigt“ Eine Ausfertigung durch Stationsvorsteher erfolgt im Frieden nicht. Der Ausfertigende hat, unter Beidrückung des Dienststempels, Name, Charge und Truppentheil anzugeben.
Anlage IV.
60 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 20 und ff.
60 2 Im Frieden ist bei Personenwagen diese Bezeichnung durch Plakate oder durch Anschreiben auf den Trittbrettern anzubringen. Jedes Beschreiben der Wandungen der Personenwagen ist streng untersagt.
60 7 Im Frieden sind für die Ausnutzung der Tragfähigkeit die allgemeinen Bestimmungen des Betriebs-Reglements maßgebend.
62 11 2. Satz Siehe Anlage VI, 1.
63 17 Nur für den Krieg. – Zulässige Achsenzahl und Fahrzeiten müssen eingehalten werden.
63 18 1 letzter Satz Im Frieden sind die Anordnungen der Eisenbahnverwaltungen hierfür maßgebend.
Anlage V.
64 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 25.
65 6 5. Zeile F. Tr. O. §. 25, 4
Anlage VI.
66 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 27.
66 1 2. Satz Ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden, so bezeichnet der Stationsvorsteher die Einladestelle u. s. w.
66 6 F. Tr. O. §. 27, 2.
68 15 4. und 5. Zeile F. Tr. O. §. 25, 10.[50]
Anlage VII.
69 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 28.
70 7 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Decken im Frieden s. Miltrf. A IV zu 12, c.
71 12 1 s. F. Tr. O. §. 25, 10.
71 17 Die Kreuzhölzer, Keile und Klammern stellt die Eisenbahnverwaltung, die Bindeleinen die Militärbehörde.
73 28 2. Zeile F. Tr. O. §. 35.
73 28 3. Zeile F. Tr. O. §. 34.
75 41 1 s. F. Tr. O. §. 25, 10.
Anlage VIII.
77 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 29.
77 3 Geschieht im Frieden nicht.
79 16 5. Zeile F. Tr. O. §. 13.
79 21 2. Zeile Für den Frieden durch F. Tr. O. §. 26, 4 geordnet.
Anlage IX.
60 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 30.
81 1 2 Im Frieden steht den Militär-Eisenbahnbehörden diese Berechtigung und Pflicht nicht zu.
82 6 4. Zeile s. F. Tr. O. §. 25, 10.
83 16 s. F. Tr. O. §§. 29, 3 und 30, 7. Das Ausladen auf freier Strecke ist bei Militärtransporten im Frieden auf militärische Anordnung nur zulässig bei völliger Unterbrechung des Betriebes der bezüglichen Eisenbahnstrecken durch Umstände, welche nicht schneller behoben werden können, als das Ausladen dauern würde.
83 16 2. Zeile bei dem Wort „Offizier“ s. jedoch §. 28, 5.[51]
Anlage X.
85 Neben Ueberschrift F. Tr. O. §. 34, 3.
85 3 4. Zeile F.Tr.O. §§. 26 bis 31.
85 4 2 Satz Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Decken im Frieden s. Miltrf. A IV zu 12, c.
86 10 F. Tr. O. §§. 28 und 29.
86 12 F.Tr.O. §. 28.
87 18 1. Satz Im Frieden gelten hinsichtlich der Reinigung und etwaiger Lüftung der Wagen die Vorschriften des öffentlichen Verkehrs.
87 20 Im Frieden gelten die bezüglichen Vorschriften des öffentlichen Verkehrs.
87 21
87 22
88 23
88 24 F. Tr. O. §§. 28, 29, 31.
88 Neben der Inhaltsangabe: „Ausladen und Abführen“ Für das Ausladen und Abführen des Militärguts gelten im Frieden die Vorschriften des öffentlichen Verkehrs.
Anlage XI und XII.
haben für den Frieden keine Gültigkeit.


[54]

Abkürzungen.[Bearbeiten]

Bahnp. Regl. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 30. November 1885 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 57) nebst Nachträgen.
Betr. Regl. Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 179) nebst Nachträgen
R. Tel. V. Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 524).
R. Tel. Regl. Reglement über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. Vom 7. März 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 156).
K. Tr. O. Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).
Reichs-Gesetzbl. Reichs-Gesetzblatt.
Miltrf. Militärtarif für Eisenbahnen