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Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung) / Anlagen, Abkürzungsverzeichnis

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Titel: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung) / Anlagen, Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 5, Seite 47 - 96
Fassung vom: 26. Januar 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Februar 1887
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Anlage I.

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Anmeldezettel
zur
Anmeldung von Militärtransporten bei betriebleitenden Stellen und Stationsvorständen.
K. Tr. O. §. 26, 4, 6, 7
__________________


Zur Ausfertigung der Anmeldezettel.

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1. Der Anmeldezettel wird in doppelter Ausfertigung übergeben; die ihn empfangende Stelle giebt die eine Ausfertigung mit Nachricht über das von ihr zur Ausführung des Transports Veranlaßte der anmeldenden Militärbehörde umgehend zurück. Auf telegraphische Anmeldung erwidert die Eisenbahndienststelle telegraphisch oder schriftlich in Form einer zweiten Ausfertigung der Anmeldung.
2. Die Ausfertigung der Anmeldung muß, je nach der Art des Transports und der für denselben zu stellenden Anforderungen, dem Vordruck des Anmeldezettels, auch in den Bemerkungen, entsprechend genau und vollständig erfolgen.


[50]

Anlage II.

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Fahrtliste
zur
Aufgabe von Militärtransporten bei der Eisenbahnverwaltung durch die Militär-Eisenbahnbehörde.
K. Tr. O. §. 26, 5, 7
__________________


Zur Ausfertigung der Fahrtliste.

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1. Die Fahrtliste muß alle für die Durchführung jedes einzelnen Transports wesentlichen Anordnungen enthalten, namentlich: Vertheilung größerer Transporte auf mehrere Züge, Zusammenziehung kleinerer auf einen Zug, Stärke und Bezeichnung der einzelnen Transporttheile und Züge, Lauf der Eisenbahnfahrt, Ort und Zeit des Anfangs, der Halte etwaiger längerer Unterbrechungen und des Ziels der Fahrt, Gestellung besonderer Wagen, Verpflegung.
2. Zur kurzen Bezeichnung eines einen ganzen Zug in Anspruch nehmenden Transports oder eines Transporttheils mit selbständigem Laufe dient bei Anfragen und Meldungen die Fahrtnummer in Spalte 1.
3. Die Angaben in Spalte 2, 13 ff. über Nummer und Art des Zuges sollen Zweifel bei den betriebleitenden Stellen ausschließen.
Es bedeutet:
F. einen militärisch mitbenutzten Zug des öffentlichen Verkehrs,
F. M. einen militärisch ganz benutzten Zug des öffentlichen Verkehrs,
Fac. einen Militär-Fakultativzug,
M. E. einen Militär-Extrazug,
Loc. einen Militär-Lokalzug.
Bei anderen regelmäßigen Zügen des Militärfahrplans ist kein Zusatz nöthig.
4. Spalte 12 giebt die größte überschlägig nothwendige Wagenzahl; dabei werden auf den Wagen gerechnet:
24 Offiziere oder Beamte,
32 Mann im Marschanzuge,
40 Mann im Ordonnanzanzuge,
6 bis 10 liegende Kranke,
24 sitzende Kranke,
6 Pferde mit 2 Pferdewärtern,
2 kleine Fahrzeuge oder Fahrzeugtheile,
1 großes Fahrzeug.
Bezüglich des Militärguts, einschließlich Sprengstoffe, siehe Anlage IV, 8.
5. In die Spalte „Bemerkungen“ sind alle diejenigen Zusätze aufzunehmen, welche für die geordnete Vorbereitung und Durchführung des Transports noch nöthig sein können; vergleiche auch die Vorbemerkungen zum Anmeldezettel Anlage I.


[54]

Anlage III.

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Militärfahrscheine
zum
Ausweis für Militärtransporte zur Eisenbahnfahrt und als Belag der Eisenbahnverwaltungen für die Abrechnung der Militärverwaltung.
K. Tr. O. §. 27 u. ff.
__________________


Zur Ausfüllung der Fahrscheine.

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1. Militärfahrscheine werden entweder nach Schema A oder nach Schema B ausgefertigt. Die Militärverwaltung bestimmt über die Anwendung der einen oder anderen Form. Schema B, vorzugsweise für Einberufene bestimmt, ist mit entsprechender Aenderung (Bezeichnung der Kommandirten, der Intendantur, Unterschrift) auch für Mannschaften der Truppentheile benutzbar.
Im Falle des §. 27, 4 Absatz 3 der Kriegs-Transport-Ordnung ist der Fahrschein als „Aushülfsschein“ zu bezeichnen und derjenigen Station zu übermitteln, welche den Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins erhalten hat.
2. Die Ausfertigung erfolgt entweder (Schema A) von der absendenden Militärbehörde oder (Schema B) von dem Bahnhofs-Kommandanten beziehungsweise wo ein solcher fehlt, durch den Stationsvorsteher in den von der Militärbehörde zu bezeichnenden Fällen.
Die Ober-Postdirektionen sind zur Ausstellung von Militärfahrscheinen für die von ihnen zu Zwecken des Feldpostdienstes abzusendenden Beamten und Transporte von Personal, Pferden, Fahrzeugen und Ausrüstungsstücken ermächtigt.
3. Der Fahrschein muß dem Vordruck entsprechend für den einzelnen Transport vollständig und genau ausgefüllt werden.
4. Die Zahl der zu befördernden Personen und Gegenstände muß in Buchstaben eingetragen werden; Korrekturen dieser Angaben sind unstatthaft. Etwaige Aenderungen der Angabe der Transportstärke erlangen durch besonders zu unterzeichnende Ab- und Zuschreibungen Gültigkeit.
5. Fehlt die Angabe des Weges, über welchen der Transport der Endstation zuzuführen ist, und ist von dem Transportführer oder dem zu Befördernden eine Vervollständigung nicht zu erlangen, so wählt die Anfangsstation auf Gefahr des Absenders denjenigen Weg, der ihr in dessen Interesse am zweckmäßigsten erscheint. In diesem Falle wird der zu nehmende Weg von der Anfangsstation im Fahrschein vermerkt und diese Ergänzung durch Namensunterschrift des abfertigenden Beamten kenntlich gemacht. [55]
6. Der Militärfahrschein eines abzusendenden Transports ist auf der Anfangsstation möglichst früh, mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrtszeit dem abfertigenden Beamten vorzulegen.
Von diesem wird er in eine Nachweisung eingetragen und in beiden Abschnitten dem Vordruck entsprechend bezeichnet.
7. Die weitere Behandlung des Fahrscheins für die Fahrt ergiebt der Vordruck auf den einzelnen Abschnitten desselben.
8. Der Stamm des Abschnitts 1 und der Kontrolzettel gehören als Belag zur Abrechnung der Eisenbahnverwaltung.
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen (Nr. 1 Abs. 2) in Rechnung gestellten Beträgen (K. Tr. O. §, 52, 3 a) muß auf diejenige Rechnungsposition hingewiesen werden, bei welcher sich der Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins befindet.
9. Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben grundsätzlich als Rechnungsbeläge keine Gültigkeit und dürfen daher als solche nicht benutzt werden.
10. Der Militärbehörde bleibt die Bestimmung über die Aufnahme von Erläuterungen und Kontrolnotizen auf den beiden Außenseiten des Fahrscheins überlassen.

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Anlage IV.

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Wagenraum, Tragkraft, Ladeprofil, Zuglänge und Bremswagen bei Militärtransporten.
K. Tr. O. §. 32 ff.
__________________


A. Wagenraum und Tragkraft.

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1. Die Eisenbahnverwaltungen bemessen das nach Art und Stärke der aufgegebenen Transporte zu gestellende Wagenmaterial nach dem wirklichen und zulässigen Fassungsvermögen der einzelnen Wagen.

Für Offiziere und Mannschaften

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2. Die Zahl der für Offiziere sowie für feldmarschmäßig ausgerüstete Mannschaften benutzbaren Sitzplätze ist an jeder Wagenlangseite außen deutlich anzugeben, sobald der Wagen für solche Transporte benutzt werden soll, z. B. an einem Personenwagen mit zwei Räumen II. und drei Räumen III. Klasse
12 Offiziere
24 Mann
3. An Raum für Offiziere und Mannschaften ist mindestens zu gewähren und höchstens zu fordern:
für je 3 Offiziere oder Personen in gleichem Range, sowie für 3 sitzende Kranke,
oder
für 4 feldmarschmäßig ausgerüstete Mannschaften,
oder
für 5 Mann ohne Feldausrüstung:
a) in Wagen nach dem Kupeesystem
je eine ganze Querbank von mindestens 2,2 m Länge,
b) in Wagen nach dem Durchgangssystem
je eine durch den Durchgang getrennte Querbank, sofern dieselbe im öffentlichen Verkehr für 5 Sitzplätze bestimmt ist.
Bei Wagen nach dem Durchgangssystem, deren durch einen Durchgang getrennte Querbank für weniger als 5 Sitzplätze bestimmt ist, bei Wagen mit in der Längsrichtung angebrachten Sitzbänken, sowie bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse und Güterwagen ist für
jeden Offizier eine Sitzbanklänge von mindestens 0,73 m,
jeden Mann mit Feldausrüstung eine solche von mindestens 0,55 m, und
jeden Mann ohne Feldausrüstung eine solche von mindestens 0,44 m
zu rechnen. [61]
Bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse und Güterwagen ist pro Mann außerdem eine Bodenfläche von mindestens 0,35 qm, möglichst 0,45qm zu gewähren.
Für einen liegend zu befördernden Kranken ist eine Fläche von 0,58 m Breite und 2,51 m Länge zu rechnen.
In einem Krankenwagen sind liegend unterzubringen:
nach Einrichtung der Lazarethzüge 10 Mann,
nach Hamburger System 8 Mann
oder auf Strohsäcken 8 Mann
nach Grund’schem System 6 Mann.

Für Pferde.

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4. Die höchste Zahl der in einem Wagen zu verladenden Pferde ist an beiden Langseiten außen anzuschreiben, unter Vermerkung der etwa erforderlichen Querstellung.
5. Zum Verladen von Pferden ist zu rechnen:
für 6 Pferde in Längsstellung mit 2 Pferdewärtern und der Ausrüstung von Mann und Pferd
ein bedeckter Güter- oder Viehwagen von 1,8 m oder mehr lichter Höhe der Thüren und des Innern;
für jedes einzelne Pferd bei Querstellung
in bedeckten Wagen unter 5 m nutzbarer Länge: mindestens 0,75 m Frontbreite,
in offenen Wagen: mindestens 0,7 m Frontraum,
in offenen oder bedeckten Wagen unter 2,24 m Breite,
bei Schrägstellung: entsprechend mehr Frontraum;
für 2 Pferdewärter mit Ausrüstung von Mann und Pferd etwa der Raum eines Pferdestandes;
für Pferdewärter ohne solche Ausrüstung kein besonderer Raum.
5 bis 6 Sättel (Packkissen) aufeinandergesetzt im Pferdewagen oder in besonderen Sattelwagen brauchen 1 m zu 0,8 m Fläche.
In offenen Wagen mit 0,8 m, in bedeckten mit 0,9 m Frontraum können die Pferde gesattelt und geschirrt bleiben.

Für Vieh.

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6. Die Ladefläche der Viehwagen ist an beiden Langseiten außen anzuschreiben. Der Raumbedarf für Vieh wird nach dieser Grundfläche und der Größe des Viehes jedesmal besonders ermittelt. 7 Stück Großvieh in Querstellung bilden im Durchschnitt eine Wagenladung.

Für Geschütze, Fahrzeuge, Güter.

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7. Die am Wagen angegebene Tragfähigkeit (§. 18 des Bahnp. Regl.) darf mit folgenden Ausnahmen voll ausgenutzt werden:
a) für die Verladung von Geschützen und Fahrzeugen, welche marschmäßig ausgerüstet von den Truppen mitgeführt werden, bleibt die Festsetzung im §. 36, 2 der Kriegs-Transport-Ordnung maßgebend;
b)bei Verladung von anderen Geschützen und Fahrzeugen darf die noch nicht in Anspruch genommene Tragkraft durch Zuladen anderer Gegenstände [62] nur ausgenutzt werden, wenn nach dem Ermessen der absendenden Militärbehörde militärische Rücksichten es gestatten.
8. Der nutzbare Laderaum auf offenen Wagen wird in der Höhe und Breite allgemein durch das kleinste zulässige Ladeprofil mit 4,150 m Höhe, 3 m Breite und oberer halbkreisförmiger Abrundung begrenzt. In der Längenrichtung darf die Ladung, soweit sie nicht mehr als 2 m über Schienenoberfläche hoch ist, die Außenfläche der Kopfschwellen des Wagens nur soweit überragen, daß zwischen den Endflächen der nicht eingedrückten Buffer und den Enden der verladenen Gegenstände noch ein Zwischenraum von mindestens 40 cm bleibt; auch muß über dem Zughaken und an jeder Seite desselben ein Raum von mindestens 20 cm zum Einhängen der Kuppelung freigelassen werden. In größerer Höhe als 2 m über Schienenoberfläche darf das vorstehend angegebene Maaß von 40 cm auf 20 cm reduzirt werden.
9. Der hiernach erweiterte verfügbare Raum ist in jedem einzelnen Falle, besonders beim Verladen von Geschützen und Fahrzeugen, durch die zweckmäßigste Zusammenstellung möglichst vollständig auszunutzen, indem im Allgemeinen auf kleine Wagen einzelne (größere) Fahrzeuge, auf mittlere Wagen mehrere Fahrzeugtheile, auf die größten und tragfähigsten Wagen sehr lange (Brücken-) Fahrzeuge oder lange schwere Geschütze verladen werden. Wenn genügend lange Wagen fehlen, dürfen Fahrzeuge und Geschütze letzterer Art auf zwei sicher verbundene Wagen verladen werden.
10. Sollen untheilbare Lasten von mehr als 8.000 bis 10.000 kg befördert werden, welche bei Benutzung von Wagen mit der normalen Bodenhöhe von 1,22 m über Schienenoberfläche innerhalb des Ladeprofils nicht untergebracht werden können, so sind besondere Transportmittel, soweit solche vorhanden, nach Maßgabe des Anmeldezettels (Anl. I zur K. Tr. O.) zu stellen.
11. Zur Beurtheilung der für Fahrzeuge der Feldtruppen geeigneten Wagen längen dienen die Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden (s. Nr. 16). Wegen Gestellung der im einzelnen Falle geeigneten Wagen setzen sich die Truppenbefehlshaber mit den Stationsvorstehern in Verbindung.
12. Das Gewicht der wesentlichen Gegenstände des Belagerungstrains wird den Eisenbahnverwaltungen nach Bedarf mitgetheilt. Der Wagenraum für Belagerungstrains wird in jedem Falle besonders ermittelt und dem Vorstande der Einladestation bei der Transportanmeldung angegeben. Etwaige nachträgliche Aenderungen, sowie Vervollständigungen werden demnächst dem Vorstande der Einladestation unmittelbar mitgetheilt.
13. Bei allen Militärzügen wird ein Wagen für den Zugführer und für das Gepäck ohne Weiteres eingestellt. Nach der Masse des Gepäcks, nicht nach der Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile mit gleichem Ziel der Fahrt, werden erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck eingestellt. Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes [63] Gepäck nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter geeigneter Bewachung unterbringen.

B. Wagenprofil.

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14. Wagen, welche über den Bereich des Verwaltungsbezirks der Einladestation hinausgehen, müssen der Vorschrift des §. 23 der Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands genügen.

C. Zuglänge.

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15. Militärzüge sollen 110 Wagenachsen niemals übersteigen, möglichst aber nur bis 100 Achsen besetzt werden. Beträgt das Ladegewicht ausnahmsweise mehr als 180.000 kg, so wird die Achsenzahl auf 66 bis 80 beschränkt; ein größeres Ladegewicht als 320.000 kg in einem Zuge zu befördern, sind die Eisenbahnverwaltungen nicht verpflichtet. Auf Strecken, welche zur Zugtheilung nöthigen, sollen nicht mehr als 60 militärisch besetzte Achsen in einem Halbzuge fahren.
16. Die Militär-Eisenbahnbehörden übermitteln den Eisenbahnverwaltungen besondere Zusammenstellungen der bei vollen Militärzügen zu gewärtigenden Gesammtbelastung, zugleich als Anhalt für den mindesten Transportmittelbedarf und die geringste Gesammtlänge eines zur Fortschaffung von Feldtruppen mit Geschützen und Fahrzeugen bestimmten Zuges oder Zugtheiles.
17. Die Mitgabe von Wagen für Zugführer und Gepäck (A 14), das Einstellen von Postwagen (K. Tr. O. §. 8, 5), sowie das Anhängen von Wagen mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) der Verwaltungen bei allen Militärzügen, und der Anschluß von Wagen für den öffentlichen Verkehr bei Militär-Lokalzügen (K. Tr. O. §. 8, 4) muß sich innerhalb der zulässigen Achsenzahl und der Fahrzeiten halten.

D. Bremswagen.

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18. Militärzüge sind, sofern ihre Geschwindigkeit 45 km in der Stunde nicht übersteigt, bezüglich der einzustellenden Bremswagen wie Güterzüge zubehandeln (Bahnp. Regl. §§. 13, 23 und 33). Die Bremswagen sollen bei Bildung der Züge für die größte auf derem Wege liegende Neigung eingestellt werden. In einzelnen Fällen können nach Anordnung der Militär-Eisenbahnbehörden, die für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Bremswagen nur für diese Strecken zugefügt werden; die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen belastet bereit zu halten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen.
Die Kranken- und Küchenwagen, sowie der Arztwagen der Lazarethzüge sind ohne Bremsvorrichtung zu überweisen.


[64]

Anlage V.

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Einrichtung der Ladestellen.
(K. Tr. O. §. 37.)
__________________


Für Truppen.

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1. Die normale Be- oder Entladung der Militärzüge erfolgt bei allen Wagen eines ganzen, geschlossenen Militärzuges gleichzeitig und nur von einer Seite.
2. Das normale Ladegeleise soll die Aufstellung, sowie die Ein- und Ausfahrt eines ganzen geschlossenen Zuges gestatten; dasselbe ist so zu wählen, daß die freie Seite sich in der Nähe brauchbarer Straßen und geeigneter Aufstellungsräume für Truppen u. s. w. befindet. Liegen mehrere gleichzeitig zu benutzende Ladestellen einander nahe, so ist doch möglichst für jede ein besonderer Aufstellungsraum auf der entsprechenden Seite der Geleise auszusuchen. Es ist wünschenswerth, daß neben dem Ladegeleise ein zweites Geleise vom durchgehenden Verkehr frei gehalten und zum Rangiren und Beiseitesetzen von Wagen benutzt werden kann.
Zur Verbindung mit den Hauptgeleisen sind mindestens an dem einen Ende Weichen nöthig.
3. Die normale Laderampe oder Ladebühne soll in ganzer Länge unter Beachtung des Normalprofils für Bahnhöfe und Haltestellen (Bahnp. Regl. §. 2, Anlage B.) neben dem Ladegeleise, mit ausreichender Verbindung nach dem Aufstellungsorte für die ein- oder auszuladenden Transporte, auf oder an dem Bahnhofe und der Haltestelle angelegt werden. Die Laderampen oder Ladebühnen werden je nach Umständen in Erdschüttung mit standfester Bekleidung an der Geleiseseite, oder in Holzbau, oder mit Zuhülfenahme von Güterböden, Perrons und offenen Eisenbahnwagen, ausgeführt. Die Unterhaltung der von den Militär-Eisenbahnbehörden angelegten Ladestellen nebst Zugängen ist Sache der Militärverwaltung, sofern sie nicht von den Eisenbahnverwaltungen anderweit benutzt werden.
4. In Ermangelung von normalen Ladestellen und bei geringerem Verkehr sind Aushülfen zulässig.
a) Der geschlossene Militärzug rückt auf einem Ladegeleise von normaler Länge so vor, daß Pferde, Fahrzeuge u. s. w. nach und nach an einer Rampe oder an Ladebühnen von mehr oder weniger Wagenlängen ein- oder ausgeladen werden können; Mannschaften steigen außerhalb der Rampe ein und aus, nöthigenfalls mit Trittbrettern oder provisorischen Auftritten.
Zur Beschleunigung des Ladegeschäfts werden die vorhandenen festen Rampen durch Hülfsbauten verlängert, auch werden fahrbare Rampen an die Pferde- (Vieh-) Wagen gesetzt. [65]
Die Hülfsrampen werden in möglichst einfacher Holzkonstruktion hergestellt; am besten derart, daß ein Versetzen der Rampe nach anderen Ladestellen oder Stationen leicht ausführbar ist.
b) Der Militärzug wird zum Zweck der Be- oder Entladung getheilt; Wagen für Mannschaften halten an Perrons, Auftritten und dergleichen, Wagen für Pferde, Fahrzeuge u. s. w. werden nach und nach an die Rampen oder Ladebühnen herangeführt, auch fahrbare Rampen für Pferdewagen bestimmt. Truppenzüge sollen bei diesem Verfahren nicht an mehr als drei Stellen laden, an einer für Mannschaften, an einer zweiten für Fahrzeuge und nöthigenfalls an einer dritten für die Pferde. Für solche Züge sind die Ladestellen dort zu bestimmen, wo die Geleise- und Rampeneinrichtungen in möglichst geringem Maaße zur Theilung des einzelnen Zuges während des Ladegeschäfts zwingen.
5. Kopframpen sind beim Ein- und Ausladen schwerer Belagerungsgeschütze u. s. w. unerläßlich. Für andere Zwecke sind sie nur unter Umständen mit Vortheil zu benutzen, bei Truppenzügen grundsätzlich nicht, weil sie zur Theilung des Zuges und zu Rangirbewegungen zwingen.

Für Material.

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6. Die Ladestellen für Kriegsmaterial und Militärgut werden dort bestimmt, wo Krahnen, Schiebebühnen und dergleichen die Arbeit erleichtern. Rampen oder Ladebühnen sind nur für Geschütze und Fahrzeuge unbedingt nöthig, für Sprengstoffe zwar zweckmäßig, für andere Militärgüter aber entbehrlich. Vergleiche auch §. 37, 7 der Kriegs-Transport-Ordnung.
7. Die Ladestellen für Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen müssen nach Betriebs-Reglement Anlage D I, 4 abseits, und jedenfalls nicht an Güterböden oder Güterladebühnen gewählt werden, solange diese noch für den Güterverkehr oder andere Ladezwecke in Benutzung sind.

Für Kranke.

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8. Als Ladestellen für Krankentransporte sind möglichst bedeckte Ladestellen an Ladebühnen in Höhe des Wagenbodens (1,22 m über Schienenoberfläche) zu wählen. Dieselben müssen mit der Krankensammelstelle in geeigneter naher Verbindung stehen, und während des Ein- und Ausladens von anderem Verkehr abgeschlossen werden.


[66]

Anlage VI.

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Anordnungen vor dem Einladen.
(K. Tr. O. §. 40.)
__________________


Vereinbarung zum Einladen.

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1. Der Beauftragte der absendenden Militärbehörde (event. der Transportführer – Nr. 6) giebt die etwaigen Abweichungen in der Stärke oder Zusammensetzung des Transports gegen die Anmeldung, sowie die für Fahrzeuge geeigneten Wagenlängen an. Der Bahnhofs-Kommandant bezeichnet die im Einvernehmen mit dem Stationsvorsteher ausgewählte Einladestelle, die auf der Station dorthin innezuhaltenden Wege und den Platz für die Aufstellung vor dem Einladen. Die Betheiligten einigen sich über die Zeit, zu welcher der Gesammttransport, und über die Zeitfolge, in welcher bei verschiedener Ladezeit die einzelnen Theile bereitstehen sollen, sowie über die beiderseits zu den Ladearbeiten etwa zu gestellenden besonderen Arbeitskräfte.
2. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiteren Lauf, die Halte und Uebergänge des Transports, so hat ihm der Stationsvorsteher darüber auf Verlangen Auskunft zu geben.
3. Der Stationsvorsteher theilt mit, daß er die ihm obliegenden, zur Sicherstellung der Einladung und Weiterführung des Transports erforderlichen Benachrichtigungen veranlaßt hat oder sofort veranlassen wird.
4. Der Stationsvorsteher sorgt innerhalb der Station rechtzeitig für die Freihaltung der Anmarschwege und des Aufstellungsraumes, die Freimachung, Einrichtung und Beleuchtung der Ladestellen, für erforderliche bewegliche Rampen, Ladebrücken und Auftritte, Heranziehung, Ausrüstung und Bereitstellung der Wagen, sowie für zweckmäßige Maßnahmen zur Ordnung des Zuges (Zugtheiles) und für die von der Eisenbahnverwaltung zu gebenden Arbeitskräfte (s. auch Anlage X Nr. 15).

Bereitstellen des Transports.

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5. Werden die Fahrzeuge, die Pferde oder das große Gepäck früher zum Einladen bestellt als die Mannschaften, so sind die für das Einladen erforderlichen Arbeitertrupps der Militärbehörde mit- oder vorauszuschicken.
6. Der Transportführer hat dem Stationsvorsteher die Ankunft der Transporte an der Station sogleich anzuzeigen. Der Stationsvorsteher oder der zur Leitung des bezüglichen Dienstes bestimmte Betriebsbeamte (K. Tr. O. §. 40, 2) trifft mit dem Führer des Transports alle weiteren gemeinsamen Anordnungen für das Einladen.
7. Transporte, welchen ein besonderer Aufstellungsplatz angewiesen ist, bleiben von der Ankunft bis zum Einladen auf diesem Platze. [67]
8. Die Militärbefehlshaber formiren die auf dem Ausstellungsplatze eingetroffenen Transporte oder Transporttheile zum Einladen nach der Oertlichkeit und den Zugängen zu den etwa getrennt liegenden Ladestellen; Fahrzeuge werden in der Deichselrichtung und möglichst nahe an die Rampe in derjenigen Reihenfolge gefahren, in welcher sie verladen werden sollen.
9. Zur Aufrechthaltung der militärischen Ordnung innerhalb der Station wird eine Wache formirt, welche die erforderlichen Posten giebt.

Bereitstellen des Zuges.

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10. Der Zug (Zugtheil) für Militärtransporte ist in sich so zu ordnen, daß
a) die verschiedenen in demselben fahrenden Truppentheile in sich geschlossen bleiben;
b) bei einer im Laufe der Fahrt vorgesehenen Abtrennung einzelner Transporttheile die betreffenden Wagen ohne Rangirbewegungen oder Umsteigen abgehängt werden können, wobei für die erste Ordnung die etwa zu passirenden Kopfstationen in Betracht kommen;
c) bei einer im Laufe der Fahrt von Truppentransporten vorgesehenen Zugtheilung möglichst auf jedem Halbzuge eine für sich marschfähige Abtheilung des Truppenkörpers sich befindet;
d) bei der Vertheilung der Bremswagen innerhalb des Zuges auch auf eine vorgesehene Zugtheilung Rücksicht genommen (Bahnp. Regl. §. 33) – und eine Umrangirung bei Kopfstationen und Zugtheilungen, sowie die Einstellung an sich entbehrlicher Schutzwagen vermieden wird.
11. Die Reihenfolge der Wagen eines Truppenzuges ist, wenn weder Zugtheilungen noch Kopfstationen in Frage kommen, in der Regel folgende: Lokomotive mit Tender, Wagen für Gepäck, Personen, Pferde, Geschütze, Munitionsfahrzeuge, andere Fahrzeuge. Muß Futter für die Dauer der Fahrt in besonderen bedeckten Wagen mitgeführt werden, so finden diese zwischen den Mannschafts- und Pferdewagen des betreffenden Truppentheils ihre Stelle.
12. In Militärzügen soll der Wagen, welchen der Führer des Transports benutzt, möglichst in der Mitte des Zuges sich befinden; dasselbe gilt für größere mit Militärtransporten zu besetzende Zugtheile.
13. Der in Truppenzügen dem Tender folgende Schutzwagen dient zur Aufnahme von großem Gepäck, Fahnen, Standarten, Lanzen u. s. w. – nicht aber von Mannschaften (ausschließlich der etwa zur besonderen Beaufsichtigung der vorgenannten Gegenstände erforderlichen Personen), Pferden oder Munitionsfahrzeugen.

Uebergabe der Wagen.

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14. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte zeigt dem Führer des Transports (Transporttheils) die zu benutzenden Einladestellen und die zur Beladung bereitstehenden Wagen, sobald die Zeit für den Beginn des Einladens gekommen ist.
15. Zur Uebergabe der Wagenausstattung stehen die Wagen an der Ladestelle; die Thüren der Zugangsseite sind geöffnet; alle Ausrüstungsstücke [68] befinden sich an der für die Fahrt vorgeschriebenen Stelle im Wagen, nur die bei Truppenzügen zum Bau von Nothrampen besonders mitzuführenden Stücke neben den Fahrzeug- oder Gepäckwagen.
16. Der Zugführer soll zur Erleichterung und Beschleunigung der Uebergabe und Uebernahme mit einem Verzeichniß der besonderen Ausrüstung jedes Wagens versehen sein. Bemängelungen gegen die Ausstattung, denen nicht sogleich abgeholfen wird, sind durch Bemerkungen auf dem Verzeichniß oder in den Schreibtafeln des Transportführers und des Zugführers mit beiderseitiger Unterschrift festzustellen. Kann die Feststellung ausnahmsweise vor der Abfahrt nicht beendet werden, so hat dies jedenfalls auf den nächsten Halten zu geschehen.
17. Hat eine solche Feststellung nicht stattgefunden, so wird angenommen, daß die Wagen von der Eisenbahnverwaltung in zweck- und vorschriftsmäßiger Ausrüstung gestellt worden sind.
Das der Uebergabe zu Grunde gelegte Verzeichniß der Ausstattungsstücke ist auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vom Transportführer zu vollziehen und demselben auf Verlangen in einer zweiten Ausfertigung zu behändigen.
18. Nach der Uebernahme ist der Transportführer für die Stückzahl und die Erhaltung des guten Zustandes der ihm überwiesenen Wagenausstattung bis zur Wiederübergabe derselben an den Vorsteher der Ausladestation oder den Zugführer verantwortlich.
19. Bei der Uebergabe der Wagenausstattung ist zugleich die auskömmliche Ausrüstung und Beleuchtung der Ladestellen gemeinschaftlich zu prüfen.


[69]

Anlage VII.

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Einladen.
(K. Tr. O. §. 41.)
__________________


Anstellung und Beaufsichtigung der Arbeiter beim Einladen.

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1. Bewegungen der Eisenbahnwagen mit der Lokomotive längs der Ladestellen für Fahrzeuge mit Sprengstoffen und für Pferde sind zu vermeiden. Fehlt es dem Stationsvorsteher nachweisbar an Arbeitskräften zum Schieben der Wagen nach und von den Rampen, so giebt auf dessen Antrag die einladende Truppe die Arbeiter hierzu.
Das Kuppeln der Wagen besorgen stets Eisenbahnbeamte oder -Arbeiter.
2. Die Führer der Arbeitertrupps zum Schieben der Wagen werden an einen bestimmten Eisenbahnbeamten gewiesen und haben die Arbeiten nach dessen Anordnungen ausführen zu lassen. Den die Geleise betretenden Arbeitern ist besondere Aufmerksamkeit und persönliche Vorsicht einzuschärfen. Sind die Wagen von einer Richtung her an die Rampe und nach der anderen von derselben zu schieben, so arbeitet jeder Trupp möglichst nur auf einer Seite, immer aber nur an einer Ladestelle.
Die kommandirten Arbeiter dürfen sich nur an den Langseiten der Wagen, außerhalb der Geleise und nicht an den Buffern, befinden.
3. Werden Fahrzeuge, Pferde u. s. w. an getrennten Ladestellen verladen, so regelt der Führer des Transports nach Bedarf die militärische Leitung und Beaufsichtigung der Ladearbeiten an den Ladestellen. Der leitende Beamte der Eisenbahnverwaltung bestimmt ebenso einen Eisenbahnbeamten als seinen Vertreter an den einzelnen Ladestellen.
4. Zu jedem an der Ladestelle der Fahrzeuge gleichzeitig zu beladenden Eisenbahnwagen wird militärischerseits ein Arbeitertrupp abgetheilt. Die Arbeiter legen die Ladebrücke über, fahren die Fahrzeuge auf und befestigen dieselben.
Die Eisenbahnverwaltung stellt für jeden der gleichzeitig zu beladenden Wagen mindestens einen Bahnarbeiter, welcher das Material zum Festlegen zureicht, bei der Befestigung der Fahrzeuge den Mannschaften Anleitung giebt und zur Hand geht. [70]
5. Für jeden an der Ladestelle der Pferde gleichzeitig zu beladenden Wagen werden die erforderlichen Mannschaften gestellt, um die Ladebrücke zu handhaben, die Pferde einzuführen und die Quer- und Vorlegebäume einzulegen u. s. w.
Die Eisenbahnverwaltung stellt für je zwei bis drei Wagen mindestens einen Arbeiter, welcher die Mannschaften in der Einrichtung der Wagen unterweist und beim Einladen unterstützt.
6. Das Einladen von Gepäckstücken, großen Musikinstrumenten u. s. w. in den Gepäckwagen erfolgt durch dazu kommandirte Mannschaften nach Anweisung des Zugführers, das Einladen von Sätteln in jeden besonderen Sattelwagen durch Mannschaften.

Einladen von Geschützen und Fahrzeugen der Feldtruppen.

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7. Die Fahrzeuge werden, wenn sie marschmäßig ausgerüstet sind, ebenso verladen; jedoch sollen Futter und andere leicht feuerfangende Gegenstände, wenn sie auf den Truppenfahrzeugen offen liegen, entweder mit Decken gegen Funkenfall und Brand geschützt oder von diesen Fahrzeugen entfernt und auf dem Wagen so untergebracht werden, daß sie, wenn in Brand gerathen, zur Vermeidung größerer Gefahr unverzüglich von dem Wagen herabgeworfen werden können.
8. Die zum Abprotzen eingerichteten Fahrzeuge werden in der Regel getheilt verladen und alle Fahrzeuge und Fahrzeugtheile in raumersparender Weise auf den Wagen zusammengeschoben. Verschiedene Zusammenstellungen von Fahrzeugen und Fahrzeugtheilen auf einem Wagen werden durch Uebersichten des Transportmittelbedarfs erläutert, welche seitens der Militär-Eisenbahnbehörden aufzustellen und mitzutheilen sind.
9. Das Zusammenschieben marschmäßig ausgerüsteter Fahrzeuge der Truppen darf die einfache Handhabung derselben zum schnellen Abladen nach einer oder der anderen Längsseite des Wagens nicht behindern. Unter Innehaltung dieser Grundbedingung ist die möglichste Ausnutzung der Tragkraft und der Ladefläche jedes einzelnen Wagens zur Abkürzung der Züge zu erstreben. Die mit der Leitung des Einladens beauftragten Offiziere und Eisenbahnbeamten müssen danach die einzelnen Fahrzeuge und Fahrzeugtheile zweckmäßig auf die verfügbaren Wagen vertheilen.
10. Beim Verladen von Fahrzeugen ist auf Wendungen, welche durch Zugtheilungen auf Kopfstationen eintreten, Rücksicht zu nehmen.
Die Eisenbahnbeamten haben festzustellen, daß die Ladung das statthafte Profil nicht überschreitet.
11. Zum Auffahren der Fahrzeuge an Längs- (Seiten-) Rampen wird die Ladebrücke möglichst weit nach einem Ende des Wagens gelegt und der Wagen an einer schmalen Laderampe schon dementsprechend gestellt, um möglichst viel Raum für das Drehen des Fahrzeugs und dessen Vor- und Zurückschieben in die richtige Stellung auf der Wagenfläche selbst zu haben. [71]
An Kopframpen liegt die Ladebrücke in der Regel in der Mittellinie des Wagens.
12. Zur Beschleunigung des Einladens können Nothrampen von den Truppen angewendet werden.
Bei Kopframpen läßt sich eine Beschleunigung dadurch erreichen, daß mehrere offene Güterwagen hintereinander durch Ladebrücken von Kopf zu Kopf verbunden aufgestellt und die Fahrzeuge dann in der Reihenfolge übergeführt werden, wie sie auf den Wagen stehen sollen. Ein Wagen mit festem Bremsersitz an der Kopfwand ist dabei mit dieser Wand an die Spitze zu nehmen und eine längere Wagenreihe mit Fahrzeugen nöthigenfalls dieser Bremsersitze wegen in mehreren Gruppen zu beladen.
13. Die Fahrzeuge und Fahrzeugtheile sind auf der Wagenfläche möglichst gleichmäßig zu vertheilen, stets in oder so nahe an die Mittellinie des Wagens zu stellen, als bei mehreren Stücken irgend möglich ist, und nicht zu viel auf die eine (Vorder- oder Hinter-) Achse des Wagens zu verschieben.
Vierrädrige Fahrzeuge werden auf einen gemeinsamen Wagen möglichst mit derselben Deichselrichtung gefahren, um das Abladen zu erleichtern.
14. Die hintereinander stehenden Protzen, Vorderwagen, Packwagen u. s. w. müssen nur so weit und je um das halbe Maaß seitlich übergerückt werden, daß die Deichsel oder Deichselarme der folgenden nach Umständen auf den tieferen Theilen des vorderen oder gegenüberstehenden Fahrzeuges ruhen oder aber unter dieses geschoben werden können, auch daß die Räder übergreifen.
15. Die Deichseln aller Fahrzeuge werden nur herausgenommen, sobald das betreffende Fahrzeug mit Deichsel voran auf die Wagenfläche gefahren ist und wenn dadurch eine raumersparendere Verladung ermöglicht wird.
Geschütze und Fahrzeuge der Feld-Artillerie werden ohne Rücksicht hierauf mit eingelegter Deichsel befördert; indessen können auch die Deichseln z. B. zweier dadurch auf einem Gütenvagen zu verladender Vorrathswagen ausgelegt werden.
16. Bei verschiedenen Fahrzeugen (Pack-, Sanitäts-, Krankentransport- und Proviantwagen) läßt sich durch Unterdrehen des Vorderwagens mit der Deichselscheere bis unter die Mitte des Hinterwagens Raum gewinnen, um den Ueberstand des verladenen Fahrzeuges über die Kopfwand des Güterwagens wieder unter das Maaß von 0,35 m zu bringen. Vor dem Umdrehen des Vorderwagens werden die Ortscheite in senkrechter Stellung an den Trittbrettern des Vorder wagens festgebunden.
17. Die Räder verladener Fahrzeuge werden durch seitlich und quer an dieselben gestreckte Kreuzhölzer oder, wo sich Kreuzhölzer nicht anbringen lassen, durch starke Keile festgestellt, die Kreuzhölzer (Keile) an den Wagen geklammert oder genagelt, die Fahrzeuge durch Bindeleinen an den Wagen und unter sich [72] verschnürt und die ausgelegten Deichseln, sowie einzelne etwa abgenommene Vorrathsräder an den Wagen oder die Fahrzeuge angebunden. Alle getrennten Theile werden mit der Nummer des Fahrzeuges bezeichnet, zu dem sie gehören.
18. Das Auffahren eines Fahrzeuges von etwa 1.000 kg Gesammtgewicht über eine seitliche Nothrampe von Bodenhöhe nach der Wagenfläche kann durch 12 Mann in 4 bis 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minuten bewirkt werden.
Das Aufladen eines Fahrzeuges von etwa 2.000 kg Gesammtgewicht erfordert unter gleichen Umständen 1 bis 2 Minuten mehr.
19. Zum schnellen Löschen auffallender Funken sind auf jedem mit Fahrzeugen beladenen Wagen die zu ersteren gehörigen Eimer mit Wasser gefüllt zu halten und in die Eimer Strohwische (Lappen) einzulegen.
20. Auf jedem Wagen bleibt, soweit angängig, ein Mann des Ladetrupps zur Beaufsichtigung oder ein Mann der bei dem Einladen zugegen war und über die Befestigung genau unterrichtet ist (Nr. 7, 16, 19).

Einladen von Belagerungsmaterial.

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21. Die Eisenbahnverwaltung unterstützt die Ladearbeit durch Hergabe der mechanischen Hülfsmittel und der zur Bedienung derselben nöthigen geübten Arbeiter.
22. Jedes Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf einen oder – wenn genügend lange Wagen fehlen – auf zwei sicher verbundene Wagen zu verladen; der verbleibende Raum ist bis zur Grenze des zulässigen Ladegewichts durch Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen – jedoch mit angemessener Vertheilung über die Wagenfläche und nur soweit als die Zusammengehörigkeit der beigepackten Gegenstände und die Rücksicht auf die Tragkraft des Wagenbodens und das nicht zu erschwerende Abladen es gestatten.
23. Die wirkliche Tragkraft der Wagen ist bei vorschreitender Beladung an der Durchbiegung der Tragfedern zu beobachten, als zu schwach erkannte sind sofort auszuscheiden oder geringer zu beladen. Die Lasten müssen möglichst gleichmäßig auf die Tragfedern und über die Wagenbodenfläche vertheilt werden.
Die Festigkeit der Wagenböden ist bei schwerem Geschütz und Laffetten oder Sattelwagen und anderen schweren Stücken mit schmalem Auflager durch Unterlegen von Bohlen zu erhöhen; die Bohlen sollen möglichst dem Material der Militärverwaltung entnommen werden und über zwei Träger des Wagenbodens hinwegreichen.
24. Geschütze und beladene Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt; nur bei leichten Kanonen ist das Abprotzen gestattet.
25. Das Verladen der Geschütze und Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich über Kopframpen und mit Ladebrücken von Wagen zu Wagen in der Längenrichtung, [73] ohne Rücksicht auf Entladen nach der Seite. Zur Beschleunigung des Einladens werden die zur Stelle befindlichen bezüglichen Hülfsmittel der Belagerungstrains mitbenutzt.
26. Für die Prüfung auf das Ladeprofil gilt Nr. 10; für die Stellung der Geschütze und Fahrzeuge auf den Eisenbahnwagen Nr. 13; für die Feststellung der Räder Nr. 17, jedoch sind zum Festlegen möglichst Stücke des Belagerungsmaterials selbst zu verwenden.
27. Auf jedem unbedeckten und nicht verschlossenen Wagen bleibt ein Mann zur Bewachung (Nr. 20) und ist Wasser in einem Gefäß, welches die Militärbehörde stellt (Geschützeimer) bereit zu halten (Nr. 19).
28. Das Verladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ist durch §. 48 und Anlage XI – von Belagerungsmatenal als Militärgut mit oder ohne Begleitung durch §. 47 und Anlage X geregelt.

Einladen von Pferden.

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29. Je nach der Größe der zur Verwendung kommenden Wagen sind die Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren. Zum Einladen in bedeckte Wagen in Längsstellung werden die Pferde zu je 6 zusammengestellt.
30. Das Einladen der Pferde findet in alle an der Ladestelle zugänglichen Wagen gleichzeitig statt und ist möglichst schnell auszuführen.
31. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite geöffnet, die gegenüberliegende geschlossen und deren Vorlegebaum eingelegt. Der andere Vorlegebaum sowie die Quer- und Flankirbäume sind hart an der geschlossenen Thür niedergelegt. Die Ladebrücken sind von der Rampe nach dem Wagenboden gelegt, bei steigender Lage nicht zu weit hinein, und durch die beiderseits herangeschobenen Thüren eingeklemmt.
Sind sehr unruhige Pferde zu verladen, so kann jederseits der Ladebrücke ein Schutzbrett Hochkant an die Thürkante gelehnt werden.
Schemel (auch Hängesitze) sind außerhalb, seitwärts der Ladebrücke bereit.
32. Bei steilen Holzrampen, Glätte, Nässe und dergleichen sind die Holzflächen der Rampen, Ladebrücken und der Wagenböden mit Sand oder Stroh leicht zu bestreuen. Das nöthige Stroh liefert oder vergütet die Militärverwaltung.
33. In bedeckten Wagen werden die Pferde so gestellt, daß der mittlere Raum zwischen den Thüröffnungen frei bleibt.
Der Regel nach kommen die Pferde bahnlängs zu stehen mit den Köpfen nach dem mittleren Raum, und zwar je 3 in jeder Bucht.
34. In offenen Wagen werden die Pferde mit den Köpfen nach der äußeren Bahnkante der längsten etwa zu befahrenden zweigeleisigen Strecke gestellt, [74] wozu der das Einladen mitüberwachende Eisenbahnbeamte mit Rücksicht auf zu passirende Kopfstationen und Rechts- oder Linksfahren Auskunft giebt.
35. Ist ein Wagen besetzt, so werden in demselben die Futtersäcke, etwaiges Futter, Mannschaftsgepäck der Pferdewärter, Schemel u. s. w. im Mittelraum an der geschlossenen Thür untergebracht. Die Arbeiter der Eisenbahnverwaltung hängen die für eine Nachtfahrt nöthigen Laternen ein, beim Dunkelwerden schon angezündet. Bereits befestigte Laternen werden in die Wagenmitte gezogen und festgestellt.
Der Arbeitertrupp legt den Vorlegebaum in die offene Thür, nimmt die Ladebrücke auf, setzt das Schutzbrett innen vor die Thür, schiebt deren Flügel etwas näher zusammen und legt den Klinkhaken an derselben ein.
Die Wagenthür der einen oder der anderen Seite darf erst weiter geöffnet werden, wenn der Zug völlig geschlossen die Fahrt angetreten hat und die Pferde ruhig sind.
36. Heu darf in offenen Wagen nur aufgebunden für das nächste Futter, Stroh während der Fahrt gar nicht verbleiben. War Stroh zum Einladen gestreut, so hat die militärische Aufsicht sogleich für das Aufbinden und die Fortschaffung von der Ladestelle zu sorgen.

Einladen des großen Gepäcks, der Musikinstrumente und dergleichen.

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36. Großes Gepäck – besonders verpackte Montirungsstücke, loses Offiziergepäck, Seegepäck der Offiziere und Aerzte, Zahlmeister und Deckoffiziere, Kleidersäcke der Mannschaften der Marine – wird von der Ladestelle des Gepäckwagens dem Zugbeamten nach Art und Stückzahl übergeben, von ihm mit militärischer Hülfe (Nr. 6) nach Maßgabe der Zusammengehörigkeit nach Kompagnien u. s. w. verladen. Ein Unteroffizier kann zur Unterstützung zugetheilt werden.
Das Einladen soll beendet sein, wenn die Mannschaften zum Einsteigen anmarschiren.
38. Bei voller Besetzung aller Mannschaftswagen werden die Musikinstrumente und Trommeln beim Einsteigen der Mannschaften an den Wagen für das Gepäck abgegeben und dort verladen.
39. Die Fahne oder Standarte wird, wenn sie nicht in dem Wagen des Truppenbefehlshabers oder bei der Wache Platz findet, mit ihrem Posten im Wagen für das Gepäck untergebracht.
40. Bei mehrtägiger Fahrt können bei Militärzügen die Brotportionen für den zweiten und folgenden Tag bis zur Ausgabe im Wagen für das Gepäck auf bewahrt werden.
Futter wird für die Dauer der Fahrt in bedeckten Wagen und zwar möglichst in den Pferdewagen selbst untergebracht (Nr. 35 und 36). [75]
41. Das nicht bei der Ausstattung der Mannschafts-, Pferde- und Fahrzeugwagen mitbenutzte Material zu Nothrampen wird möglichst auf den mit Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, aushülfsweise auch im Wagen für das Gepäck derart untergebracht, daß es ohne Aufenthalt vor dem übrigen Gepäck herausgenommen werden kann.
Dasselbe gilt auch für die Unterbringung der Lanzen der Ulanen.

Einsteigen der Mannschaften.

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42. Das Einsteigen der Mannschaften muß bei Militärzügen spätestens 10 Minuten vor der Abfahrtszeit beginnen und 5 Minuten vor derselben beendet sein.
Sind die von Truppen besetzten Wagen an einen durchpassirenden Zug anzuhängen, so muß vor dem Einlaufen des letzteren eingestiegen werden.
Bei Benutzung der mit einem solchen Zuge ankommenden Wagen müssen die Mannschaften beim Einlaufen des Zuges zum Einsteigen bereitstehen.
43. Das Zugpersonal öffnet die Wagen, hebt in den Wagen IV. Klasse und den Güterwagen die Rücklehnen aus; klappt bei längsstehenden Bänken die Mittelsitze auf und lehnt die Trittbretter an die Einsteigeseite der Wagen ohne feste Trittstufen.
Auf der anderen Seite der Güterwagen ist die Thür geschlossen und der Vorlegebaum eingelegt. Für Nachtfahrten sind die Laternen einzuhängen und von beginnender Dunkelheit ab anzuzünden.
Das Ein- oder Aussteigen von Kriegsgefangenen darf nur in soviel Wagen gleichzeitig erfolgen, als genau überwacht werden können; die Wagenthüren werden erst auf Anweisung des Transportführers in dem Maaße geöffnet, als es zum Ein- oder Aussteigen nach einander nöthig wird.
44. Nur ausnahmsweise wird nicht an der Abfahrtsstelle eingestiegen.
45. Der Zugführer eines Militärzuges bleibt während des Einsteigens der Mannschaften in der Nähe des kommandirenden Offiziers. Der Führer eines Transports auf anderem Zuge erhält beim Vorzeigen des Militärfahrscheins vom Zugführer die weiteren Mittheilungen für das Einsteigen.
46. Nachdem die Mannschaften eingestiegen sind, wird die richtige Besetzung der einzelnen Wagenräume von den Offizieren in Gegenwart des zugehörigen Schaffners oder vom Transportführer in Gegenwart des Zugführers – bei Militärzügen in Gegenwart des Stationsvorstehers (event. auch des Bahnhofs-Kommandanten) – nachgesehen und endgültig geordnet. Hierbei wird festgestellt, ob die Stärke des Transports mit den Angaben des Militärfahrscheins unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschreibungen übereinstimmt, und bei Militärzügen, ob die zulässige Achsenzahl nicht überschritten, auch die Vorschriften über die Art der Beladung beachtet sind. Die Schaffner belehren den Aeltesten eines jeden [76] Wagenraumes über die Mittel, welche in den Fällen äußerster Gefahr anzuwenden sind, um die Aufmerksamkeit des Zugpersonals zu erregen (Schwingen eines Tuches oder dergleichen im Kreise außerhalb des Wagens – Anlage VIII, 8). Auch wird den Mannschaften in jedem Wagen dessen Nummer genannt.
47. In den Gepäck-, Pferde- und Sattelwagen, sowie auf den Fahrzeugwagen bleiben nur die denselben zugetheilten Unteroffiziere, Posten und Mannschaften.
48. Bei Güterwagen werden nach dem Einsteigen die Trittbretter eingezogen, die Vorlegebäume eingelegt, die Schutzbretter innen vor die offene Thür gesetzt. Die Thüren der Personenwagen werden, auch hinter den zuletzt einsteigenden Offizieren und dem Transportführer, von den Schaffnern geschlossen, die letzten unmittelbar vor der Abfahrt auf Anweisung des Stationsbeamten.


[77]

Anlage VIII.

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Fahrt der Mitärtransporte.
(K. Tr. O. §. 42.)
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Abfahrt.

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1. Zur Abfahrt muß der Zug geschlossen und festgekuppelt, jede aufschlagende Thür zugemacht und das Fahrpersonal auf seinen Plätzen sein.
2. Das Anziehen und Anhalten von Sanitäts- und Krankenzügen muß vorsichtig geschehen, um Stöße der Wagen möglichst zu vermeiden.
3. Die Abfahrt der Militärzüge von den Einlade- und den wichtigeren Zwischenstationen wird der Militär-Eisenbahnbehörde, welche die Fahrtliste aufgestellt hat, nach deren Anordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten oder den Stationsvorsteher gemeldet.

Verhalten während der Fahrt.

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4. Die Mannschaften bleiben während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenen Wagenräume. Hinausstrecken der Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren, – Oeffnen der aufschlagenden Seitenthüren, – Hinauswerfen von Gegenständen, – Hinaussteigen auf die Trittstufen, Wagendächer u. s. w., – Sitzen in den Thüröffnungen der Güterwagen und auf dem Wagenbord ist streng untersagt.
5. Verunreinigung der Wagenräume durch Speisereste, Tabackasche oder auf andere Weise ist zu vermeiden.
6. In den Pferdewagen und in anderen mit Futter beladenen Wagen ist das Rauchen nicht gestattet. Den auf Wagen mit Sprengstoffen in Fahrzeugen mitbeförderten Mannschaften und Bahnbediensteten (Bremser) ist das Feuermachen und Rauchen unbedingt verboten.
7. Die Wagenlaternen werden nur von dem Eisenbahnpersonal ein- und ausgehängt, angezündet und gelöscht. Dieselben dürfen weder zum Feuernehmen, noch zum Herumleuchten im Wagen benutzt werden.
Mit Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten.
Auch ist in allen Wagen darauf zu achten, daß nicht durch den Funkenflug der Lokomotive Feuer entsteht.
8. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Zugtrennung, Entgleisung) oder wenn auf einem Hülfs-Lazarethzuge sich ein Kranker in offenbarer Lebensgefahr befindet, unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Gefangenen, sind geeignete Mittel anzuwenden, um die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals zu erregen (Anlage VII, 46). Die Wagen der Sanitätszüge sind dazu mit Flagge und Handlaternen ausgerüstet. Der Transportführer und die sonstige Begleitung des Krankentransports haben den Zug während der Fahrt von ihrem Wagen aus mit zu überwachen. [78]
Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so trifft der Transportführer nach bezüglicher Anzeige des Zugführers die etwa zur Erhaltung der Ordnung erforderlichen besonderen Maßnahmen.

Halte.

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9. Vor der Abfahrt sagt der Stationsvorsteher – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten –, bei kleineren Transporten der Zugführer oder Schaffner, nach Maßgabe des Fahrplans dem Transportführer an, auf welcher der nächsten Anhaltepunkte die Mannschaften aussteigen könnm.
10. Bei kleineren Transporten dürfen die Mannschaften an den für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Stationen aussteigen.
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen beschränkt, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Während kürzerer Zeit kann der Transportführer im Einverständniß mit dem für den Abgang der Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten.
Kranke dürfen nur, wenn sie gehfähig sind, und auch dann nur bei Halten über 8 Minuten aussteigen.
11. Der Bahnhofs-Kommandant sorgt, wenn er über eine Bahnhofswache verfügt, für die Abgrenzung des Aussteigeplatzes, sowie für die Ordnung und Zurechtweisung der die Verpflegungsanstalten, Brunnen und Latrinen aufsuchenden Mannschaften. In allen übrigen Fällen liegt die Abgrenzung des Aussteigeplatzes und die Zurechtweisung der Mannschaften dem Stationspersonal ob, zu dessen Unterstützung der eintreffende Transport Posten oder Kommandirte zu stellen hat, z. B. im Interesse des Bahndienstes an den beiden Enden und an den Ausgängen des Aussteigeplatzes; – an den Eingängen von Gebäuden, die von Mannschaften nicht betreten werden sollen, – an Brunnen u. s. w.
An die Restauration oder Marketendern auf Bahnhöfen und Haltestellen ist militärische Aufsicht bei allen Transporten zu kommandiren.
Bei Kriegs-Gefangenen-Transporten ist auf den Stationen, wie im Zuge, die strengste Ordnung und Ruhe aufrecht zu halten; für die Zeit der Anwesenheit größerer Gefangenentransporte ist der vollständige Abschluß aller von ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten, kleineren Transporten aber ist ein abgesonderter Aufenthaltsort anzuweisen, an welchem militärischerseits Posten aufzustellen sind.
12. Beim Halten des Zuges werden nach Ansage der Dauer des Aufenthalts an den Transportführer die Thüren der von den Offizieren und der Wache besetzten Wagen durch die Schaffner geöffnet. Die Wache tritt heraus und stellt, nach Erfordern der Umstände, eventuell auch auf Antrag des Stationsvorstehers – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – ihre Posten auf. Die Schaffner öffnen unterdeß die Thüren der von den Mannschaften besetzten Wagen. Das Aussteigen der Letzteren erfolgt aber erst auf militärischen Befehl.
13. Finden Rangirbewegungen mit dem haltenden Zuge statt, so sind vor Beginn derselben die Thüren von den Schaffnern zu schließen und erst wieder [79] zu öffnen, wenn ohne Gefahr und ohne Störung für den Betrieb ein- und ausgestiegen werden kann. Während solcher Bewegungen und bis zum Wiedereintreffen am Aussteigeplatze ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten.
14. Der Stationsvorsteher – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten –, bei kleineren Transporten das Zugpersonal, weist dem Transportführer, den Offizieren und Mannschaften die nach dem Aussteigeplatze, den Verpflegungsanstalten, den Brunnen und Latrinen innezuhaltenden Richtungen und Wege an.
15. Die Führer der Krankentransporte sind hinsichts der Fahrt und der Aufenthalte an den Stationen an die Anordnungen der Stationsvorsteher, sowie der Bahnhofs-Kommandanten gebunden. Stehen diese Anordnungen mit den von der absendenden Militärbehörde erhaltenen Weisungen oder mit den Interessen der dem leitenden Arzt obliegenden Krankenpflege im Widerspruch, so hat der Stationsvorsteher auf Ersuchen des leitenden Arztes den Grund seiner entgegenstehenden Anordnung schriftlich mitzutheilen.
16. Vermeintliche Ueberschreitungen der Befugnisse der Bahnpolizeibeamten sind dem Transportführer zu melden und von diesem durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten oder durch direktes Benehmen mit dem Stationsvorsteher zu erledigen und, wenn dies nicht gelingt, seiner vorgesetzten Behörde zu melden (§. 20, 3).
17. Auf den Stationen und den zur Benutzung überwiesenen Anstalten ist jede Verunreinigung zu vermeiden und zu verhüten.
18. Während das Eisenbahnpersonal bei den Halten den Zug nachsieht, auch wenn es nöthig geworden, die Wagenlaternen anzündet, lassen die Transportführer sowohl die benutzten Wagenräume mit Bezug auf die innere Ordnung und Reinlichkeit, wie auch die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die Arbeitertrupps besichtigen und verbessern, die Wassereimer wieder auffüllen und dergleichen.
19. Die vorgeschriebene Ordnung der Sanitätszüge ist grundsätzlich nach etwa nothwendigen Zugtheilungen, Auswechselung schadhaft gewordener Wagen u. s. w. alsbald wieder herzustellen. Ein militärischerseits jedem Sanitätszuge beigegebener Schlosser hat die Fahrbarkeit des Zuges gleichfalls dauernd zu überwachen und dazu auf Grund einer besonderen militärischen Instruktion unter Leitung des Zugführers mit den Fahr- und Stationsbeamten zusammenzuwirken. Von beiden sind vor der Weiterfahrt die Wagen, namentlich auch auf deren feste Kuppelung, nachzusehen.
20. Beim Nachsehen des Zuges auf der letzten Haltestation vor dem Ziel der Fahrt wird dem Transport befohlen, sich zum Ausladen fertig zu machen.

Wasserversorgung für Mann und Pferd bei Halten.

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21. Die Versorgung mit Trink- und Tränkwasser, sowie die Benutzung des Ablaufwassers zum Waschen ist durch Kriegs-Transport-Ordnung §. 38, 5 geordnet. Wo die Mannschaften selbst nicht aussteigen, werden die aus den [80] Wagen herausgereichten Kochgeschirre oder andere Gefäße einzelner Mannschaften aus bereitstehenden Bottichen gefüllt und den Mannschaften wieder zugereicht.
22. Die Transportführer sorgen dafür, daß bei jeder Art des Wasserempfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum Trinken oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden.

Erfrischungsstellen und Marketendereien.

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23. In den Bahnhofs-Restaurationen müssen, von der Eisenbahnverwaltung genehmigte, Preislisten aushängen.
24. Erfrischungsstellen zur Verabreichung freiwilliger Gaben sind, sofern sie überhaupt zugelassen werden, der Aufsicht des Stationsvorstehers und des Bahnhofs-Kommandanten unterworfen.
25. Die Transportführer haben für die Ordnung und die Beachtung der über den Besuch der Restaurationen, Marketendereien und Erfrischungsstellen vom Stationsvorsteher oder Bahnhofs-Kommandanten empfangenen Anweisungen unbedingt zu sorgen. Namentlich bei Gefangenentransporten ist allen den Bahndienst gefährdenden Ausschreitungen von vornherein vorzubeugen, und das Verlassen der Wagen, wo es die örtlichen Verhältnisse wünschenswerth machen, nur für einzelne der Gefangenen zu gestatten.


[81]

Anlage IX.

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Ausladen der Züge und Räumen der Bahnhöfe und Haltestellen.
(K. Tr. O. §. 43.)
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Vorbereitung.

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1. Der Stationsvorsteher ist für die rechtzeitige, zweckentsprechende Wahl und Ausstattung der Ausladestellen, sowie für die Anordnung des Ausladens eines Zuges an einer oder mehreren Stellen in erster Linie verantwortlich. Der Bahnhofs-Kommandant hat dabei das besondere militärische Interesse zu vertreten, namentlich zur Sicherung geordneter und schneller Ausladung, wo nöthig unter Absonderung vom öffentlichen Verkehr, sowie zur Erleichterung des Formirens und des Abmarsches des Transports.
Die Militär-Eisenbahnbehörden sind bei außergewöhnlichen Anforderungen berechtigt und verpflichtet, durch Einrichtung besonderer Ladestellen und Beschaffung von Nothrampen auf Kosten der Militärverwaltung im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung Vorsorge zu treffen.
2. Bei Annäherung des auszuladenden Zuges an die Ausladestelle müssen deren Geleise frei, die etwa zu benutzenden Drehscheiben und Schiebebühnen gangbar, die Aussteige- und Ausladeplätze von anderen Transporten geräumt und bei Dunkelheit beleuchtet, die Ladestellen für Pferde und Fahrzeuge mit der, den gleichzeitig vorführbaren Wagen entsprechenden Zahl von Ladebrücken in angemessener Vertheilung versehen sein. Auch muß die zum etwaigen Zerlegen des Zuges nöthige Lokomotive und das zum Schieben von Wagen und zur Hülfeleistung beim Abladen erforderliche Arbeiterpersonal bereitstehen.
3. Bei der Annäherung an das Ziel der Fahrt müssen die Mannschaften zum Aussteigen vorbereitet sein. Die Pferde sind völlig fertig zu machen, wie vor dem Einführen in die Wagen.

Aussteigen der Mannschaften.

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4. Sobald der Zug zum Ausladen hält, erinnert bei kleinen Mannschaftstransporten der Schaffner den Transportführer an das Aussteigen u. s. w. Kommt auch die Ausladung von Pferden, Fahrzeugen etc. in Frage, so wendet sich der Transportführer an den diensthabenden Stationsbeamten, der ihm die Ausladestellen für Pferde und Fahrzeuge u. s. w. zu bezeichnen, ihn über die etwa zu stellenden besonderen Arbeitertrupps (zum Schieben von Wagen u. s. w.) zu unterrichten, auch an die Ausladestelle selbst zu begleiten oder durch einen anderen die Ausladung beaufsichtigenden Beamten begleiten zu lassen hat.
5. Bei Ankunft eines Militärzuges theilt der Stationsvorsteher – durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – dem Transportführer sofort mit, [82] in welcher Art und – bei Massentransporten – in welcher Frist die Ausladung bewirkt werden muß, wo die Ladestellen und Abmarschwege liegen, welche besonderen Arbeitertrupps zu geben, welche Maßnahmen für Bewachung, Absperrung und dergleichen noch zu treffen sind.
Wenn ein Aufstellungsplatz für die Formirung nicht bereits im Voraus bestimmt ist, so läßt der Transportführer behufs Auswahl eines solchen, wie auch der dahin zu wählenden Wege Erkundigungen einziehen.
6. Die Offiziere, die Wache und die bereits abgetheilten Arbeitertrupps für Fahrzeuge und Pferde steigen zuerst aus; die Arbeitertrupps rücken, von den betreffenden Eisenbahnbeamten geführt, sogleich nach den Ladestellen ab, wo erforderlich mit dem aus dem Gepäckwagen entnommenm Material zur Nothrampe. Darauf steigen die Mannschaften auf militärischen Befehl aus.

Uebergabe der Wagen.

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7. Der Transportführer oder ein von ihm bestimmter Offizier übergiebt, begleitet von dem Zugführer, zunächst die von Offizieren und Mannschaften benutzt gewesenen und alsdann die von Pferden und Fahrzeugen u. s. w. entladenen Wagen an den dazu bezeichneten Stationsbeamten, – auf Grund des etwa vor der Abfahrt festgestellten Verzeichnisses der Wagenausstattung.
Das Nachsehen der Wagen durch die Schaffner in Gegenwart des Transportführers oder der die einzelnen Abtheilungen befehligenden Offiziere kann zur Uebernahme genügen, wenn keine Mängel geltend zu machen sind.
Wird durch eine Verhandlung zwischen Transportführer und Stationsvorsteher das Gegentheil nicht festgestellt, so gilt die Annahme, daß die Wagen mit der übernommenen Ausstattung zurückgegeben worden sind.

Ausladen des Gepäcks u. s. w.

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8. Das große Gepäck, Lanzen, Sättel in Sattelwagen u. s. w. werden ausgeladen und von dem dabei kommandirten Unteroffizier den berechtigten Empfängern übergeben oder von der Station abgeführt. Wird die Nothrampe nicht gebraucht, so bleibt das Material auf den Fahrzeug- oder im Gepäck-Wagen zur Verfügung des Bahnhofs-Kommandanten (Stationsvorstehers).

Ausladen der Pferde.

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9. Erst wenn der Pferdewagen an der Ausladestelle hält, die Thür nach der Rampe von außen geöffnet, die Ladebrücke übergelegt und die Schiebethüren der Ausladeseite festgeklemmt – nach Bedarf Sand oder Stroh gestreut –, Schutzbrett und Vorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt, die im Wagen befindlichen Futtersäcke, Futterreste, Schemel u. s. w. herausgegeben und aus dem Wege gelegt, die Schiebethüren der entgegengesetzten Seite geschlossen, die Laternen nach dieser Seite hinübergeschoben oder ausgehängt sind, – wird der Querbaum vor den inzwischen losgehalfterten Pferden der einen Wagenhälfte entfernt und mit dem Herausführen begonnen.
10. Die Pferde werden sofort nach dem Aufstellungsplatze geführt, die Zugpferde in die Nähe der zu bespannenden Fahrzeuge; erst dort, niemals auf oder unmittelbar an der Rampe, ist die Sattelung und Beschirrung, das Unterbringen des Futters und dergleichen völlig zu ordnen. [83]

Ausladen der Fahrzeuge.

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11. Wenn die Fahrzeugwagen nach und nach an die Ausladestelle gerückt werden, müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen die Fahrzeuge wieder völlig marschfertig beladen, die Bunde gelöst, die Deichseln eingelegt und die Kreuzhölzer, Keile und Klammern von Leuten der Arbeitertrupps schon gelockert sein, wenn der Wagen zum Ausladen hält.
12. Beim seitlichen Ausladen der Fahrzeuge wird die Ladebrücke wieder nahe an dem Ende des Wagens aufgelegt, wo die Fahrzeuge mit Deichsel voran übergehen können. Dabei sind die Wendungen leichter auszuführen, auch die Bremse an den Hinterrädern (besonders wichtig beim Herabfahren auf steilen Rampen) zweckgemäßer und gefahrloser zu handhaben, als mit der Deichsel hinten.
Im Einzelnen ist eine ruhige und umsichtige Leitung durch kräftige Mannschaften erforderlich. Die Drehung des Fahrzeuges, um dessen Längenrichtung aus der des Eisenbahnwagens und zugleich das Fahrzeug selbst auf die Ladebrücke und Rampe zu bringen, muß allmälig mit Vor- und Zurückfahren und Herumheben des Hinterwagens bewirkt werden.
Abgeprotzte Fahrzeuge sind auf steilen Rampen mit besonderer Vorsicht mittelst vor die Räder gelegter Kreuzhölzer oder angeschlungener Leinen zu hemmen.
13. Beim Ausladen an Kopframpen (schweres Geschütz) ist der mit Fahrzeugen beladene Zugtheil in zweckmäßiger Weise nach den darin befindlichen Wagen mit festen Bremswänden zu zerlegen, oder es sind diese Wagen ganz für sich auszuladen.
Beim Abladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge und auf steilen Rampen ist besondere Vorsicht zu beachten. Die zum Hemmen des Ablaufs dienenden Taue sind möglichst über Rollen oder Flaschenzüge, Taljen und dergleichen zu führen. Das Abheben mit Krahnen und Hebezeugen der Eisenbahnverwaltung oder aus den zur Hand befindlichen Beständen der Militärverwaltung verdient den Vorzug bei allen schweren Stücken.
14. Die Fahrzeuge müssen beim Abladen gleich so weit von der Rampe fortgeschoben werden, daß die Ausladestelle für einen nachfolgenden Wagen frei wird; von hier können die Fahrzeuge nach dem etwa entfernteren Aufstellungsplatze abgeführt werden.

Räumen der Station.

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15. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen und Formiren der Mannschaften 10 bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleichzeitig zu entladender Pferdewagen 10 bis 20 Minuten, für jede Gruppe von Fahrzeugwagen 20 bis 30 Minuten, und bei Kavallerie, Artillerie und Trains für das Rangiren und Anspannen außerdem noch 10 bis 20 Minuten bis zum Räumen der Station und des Aufstellungsplatzes zulässig.

Ausladen auf freier Strecke.

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16. Wenn der Zug auf freier Strecke hält, meldet der Zugführer oder der in Folge besonderen Befehls auf der Lokomotive fahrende Offizier den Anlaß des Halts dem Transportführer, welcher darüber befindet, ob das Ausladen [84] zu bewirken oder die Rückfahrt, sofern sie überhaupt ausführbar ist, etwa nach einer geeigneteren Stelle der Bahn oder nach der nächsten Station, zu versuchen ist.
17. Der Zugführer sorgt für die Deckung des auf freier Strecke haltenden Zuges und der Ausladestelle durch Signale auf genügend weite Entfernung und auf allen Geleisen der Strecke.
18. Auf hohen Dämmen, auf Brücken und in tiefen Einschnitten ist ein Ausladen auf freier Strecke meist nur bei mindestens zwei Geleisen möglich; in der Nähe fester Wege und in niedrigen Einschnitten von 0,5 bis 2 m Tiefe der Erdränder ist das Ausladen von Pferden und Fahrzeugen mittelst Nothrampe nach der Seite erleichtert.
19. Erlaubt das auf dem Zuge befindliche Material und die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge mit mehreren Rampen gleichzeitig abzuladen, so wird nach dem Aussteigen der Mannschaften der Zug so zerlegt, daß zwischen den einzelnen auf eine Nothrampe anzuweisenden Gruppen von Pferde- und Fahrzeugwagen Zwischenräume von mindestens einer Wagenlänge entstehen, um die in jeder Gruppe zuerst am vorderen oder hinteren Ende derselben entladenen Wagen, wenn nöthig, überrücken und die Nothrampe an der Stelle lassen zu können.
20. Das Ausladen erfolgt im Uebrigen wie auf einer Station. Der Zugführer und die zur Deckung des Zuges nicht mitverwendeten Schaffner übernehmen den Dienst der Stationsbeamten und die technische Leitung beim Schieben der Wagen u. s. w.
21. Der Truppenbefehlshaber läßt den Zugführer bei der Wiederzusammensetzung des Zuges und dem Verladen der Nothrampen zur Rückkehr nach der nächsten Station unterstützen.
22. Für das Ein- und Ausladen der Sanitätszüge werden von der Militärverwaltung besondere Vorschriften gegeben werden.


[85]

Anlage X.

[Bearbeiten]
Zur Beförderung von Militärgut.
(K. Tr. O. §. 47. 4)
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Begleitung.

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1. Die absendende Militärbehörde kann die Begleiter von Einzelsendungen sowie von Wagenladungen schriftlich bevollmächtigen, bei eintretenden Betriebsstockungen und dergleichen die Sendung von der Weiterführung mit der Bahn zurückzuziehen. Ist eine derartige Vollmacht nicht ertheilt, so befindet in solchen Fällen die Eisenbahnverwaltung darüber, auf welchem Wege die Sendung ihrem Bestimmungsorte zuzuführen ist. Für Militärzüge ergeht hierüber Bestimmung durch die zuständige Militär-Eisenbahnbehörde.
2. Der einzelne Begleiter, unter mehreren der von der absendenden Stelle als Führer bezeichnete, hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers zu erfüllen.
3. Der Führer der Begleitung hat bei Militärzügen in der Regel auch die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, Uebernahme der Wagenausrüstung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung, sowie bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 38 bis 44) wahrzunehmen. Er ist nicht befugt, einen bestimmenden Einstuß auf den Lauf des Zuges auszuüben. Bei allen besonderen Anlässen (erheblichen Verzögerungen, vermutheten Unordnungen im Betriebe u. s. w.) wendet er sich an die nächste Militär-Eisenbahnbehörde.
4. Zu einer ständigen Besetzung offener Wagen während des Fahrens und zur Wartung von Viehtransporten ist eine nach der Dauer der Fahrt zu bemessende Ablösung vorzusehen. Wird von einer militärischen Besetzung der Wagen abgesehen, so sind die beladenen Wagen mit Decken zu verschnüren oder zu verschließen.
5. Während des Fahrens übt die Begleitung die allgemeine Beaufsichtigung der verladenen Sendung aus, und zwar theils durch Kommandirte auf solchen offenen Wagen, deren Beladung (wie Geschütze, Fahrzeuge) sich während der Bewegung lockern und verschieben könnte, oder (wie leicht feuerfangende Gegenstände) beim Mangel feuersicherer Decken besondere Aufmerksamkeit und sofortiges Löschen erfordert, – theils durch Beobachtung des Zuges von den der Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus. Wegen etwaiger Nothzeichen siehe Anlage VIII.
6. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls (je nach der Zugänglichkeit der Ladung oder sonst vorhandener Gefahr der Entwendung oder Beschädigung) eine Bewachung der Sendung durch die Begleitiung, oder auf Ansuchen [86] durch die Bahnhofs-Kommandantur – jedoch stets nur an der freien (Aussteige-) Seite des Zuges – bewirkt, auch der Zustand der Verladung untersucht werden.
7. Ohne Vorwissen des Transportführers darf kein mit Militärgut beladener Wagen von der Sendung abgetrennt werden. Die Begleitung hat hierauf bei Nacht wie bei Tage, namentlich bei Rangirbewegungen, zu achten.
8. Ist nach Mittheilung des Stationsvorstehers das Zurücklassen von Wagen auf Zwischenpunkten nöthig, so sorgt der Transportführer nach Bedarf und nach Maßgabe der Stärke der Begleitung für eine besondere Bewachung solcher Wagen, giebt dem zugetheilten Begleiter eine womöglich schriftliche Anweisung für sein weiteres Verhalten, auch bei der Nachführung, und wendet sich wegen der Nachführung an die Militär-Eisenbahnbehörde.
Im Falle des Zurückbleibens von Wagen mit Sprengstoffen ordnet die Eisenbahnverwaltung sogleich die Nachführung, und der Transportführer macht davon in der Regel nur der absendenden, wo erforderlich auch der empfangenden Militärbehörde Meldung.
9. Muß auf einer Zwischenstation ein schadhafter Wagen umgeladen werden, so vereinbart der Transportführer das Nöthige mit dem Stationsvorsteher – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten.
10. Für die Unterbringung und das Verhalten während der Fahrt, auf den Zwischenstationen und Anhaltepunkten gelten die §§. 41 und 42, sowie die Anlagen VII und VIII.

Das Verladen.

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11. Die Eisenbahnverwaltung sorgt für die Verladung von Sendungen unter einer vollen Wagenladung. Das Verladen aller größeren Sendungen erfolgt auf Veranlassung der absendenden Militärbehörde (des Bahnhofs-Kommandanten) durch kommandirte Mannschaften oder durch Eisenbahnarbeiter, welche die Militärverwaltung annimmt. Zur Gewinnung der Letzteren wird die Eisenbahnverwaltung hülfreiche Hand bieten.
12. Die Eisenbahnverwaltung sorgt in jedem Falle für das rechtzeitige Vorschieben der Wagen, sowie für die Unterstützung der Ladearbeit durch mechanische Hülfsmittel und deren Bedienung, sowie durch Hülfsleistung beim Feststellen und Befestigen der Lasten auf und innerhalb der Wagen, in sinngemäßer Anwendung des §.41 und der Anlage VII.
13. Der Eisenbahnverwaltung steht frei, die Verladung ganz oder theilweise selbst zu übernehmen, außer an den Magazinen der Sammelstationen.
14. Die Aufsicht beim Verladen führen die militärischerseits Beauftragten, im Benehmen mit den dazu bestimmten Eisenbahnbeamten; die Letzteren allein, wenn die Verwaltung die Verladung übernommen hat.
15. Ueber die Art und Ausstattung der Wagen, die wünschenswerthe Vertheilung der Lasten auf die einzelnen Wagen, die zweckmäßige Ordnung des einzelnen Zuges, die Reihenfolge beim Verladen, die Ladestellen und die den Lasten [87] entsprechenden mechanischen Hülfsmittel (Krahne, Hebezeuge, Rampen, Ladebrücken u. s. w.) muß bei der Vereinbarung zum Einladen das Nähere verabredet sein (s. Anlage VI).
Die Zahl der Arbeiter muß nach der Art der Ladung und des Ladens bemessen werden. Bei großen und namentlich bei schweren Sendungen muß durch zweckmäßige Eintheilung des Raumes, der Arbeiter und des Ineinandergreifens der einzelnen Arbeiten jedes beengende und hinderliche Zusammendrängen und Aufhäufen der zu verladenden Gegenstände an den Ladestellen, sowie ein schleppender und zeitraubender Gang der eigentlichen Ladearbeit auf und in den Wagen vermieden werden.
16. Für die Verstärkung der Wagenböden, die Ausnutzung der Tragfähigkeit und die Beobachtung der Belastungsgrenze, sowie für die Prüfung auf Ladeprofil gelten die Vorschriften der Anlage VII, 23, 22, 10.
17. Für die Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs- und Belagerungsmaterial außer dem Verbande der Truppe gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beförderung mit der Truppe Anlage VII, 7 ff.
18. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Ausrüstungs- und Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w. bestimmten Wagen sind besonders gut zu reinigen, auch während der Fahrt gelüftet zu halten; namentlich gilt dies bei Verladung von Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischter Sendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken möglichst getrennt zu halten. Bei großen Sendungen von Lebensmitteln kann die Militärbehörde eine wagenweise Verladung der einzelnen Gegenstände und eine bestimmte Gliederung im Zuge durch die Reihenfolge der Wagen fordern.
19. Bei Versendung mehrerer Wagen von Militärgut in demselben Zuge ist durch den bei der Beladung anwesenden Offizier (Militärbeamten) für jeden Wagen ein getrenntes Ladeverzeichniß aufzunehmen, welches dessen Inhalt angiebt und zur schnellen Uebergabe am Bestimmungsorte dient.
20. Außerdem ist beim Verladen einzelner oder mehrerer Wagen seitens der Eisenbahnbeamten ein Wagenrapport anzulegen, der jeden Wagen nach Zeichen, Nummer, Ladefähigkeit, Ausrüstung und Art der Beladung angiebt. Der Wagenrapport dient dem Zugführer und, wo Begleitung stattfindet, dem Transportführer dazu, den Verbleib aller Wagen während der Fahrt nachweisen und die zurückgebliebenen ermitteln zu können.
21. Außen am Wagen wird seitens der absendenden Militärbehörde auf der Anfangsstation ein Ladezettel angebracht mit kurzer Bezeichnung des Inhalts, des Ziels und der empfangenden Stelle, um zurückbleibende Wagen für die Nachführung kenntlich zu machen.
22. Innerhalb jedes Wagens wird außerdem eine Frachtkarte derart angeheftet, daß sie beim Oeffnen des Wagens leicht sichtbar ist. Dieselbe giebt das Zeichen des Wagens, die Beladung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren [88] Gesammtgewicht sowie die absendende Militärbehörde an und wird von dem die Beladung beaufsichtigenden Offizier (Militärbeamten) unterzeichnet.
23. Jedes einzeln zu befördernde Frachtstück (Stückgut) muß, durch Aufschrift oder aufgeklebte Zettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsorte und der empfangenden Behörde bezeichnet, der Eisenbahnverwaltung übergeben werden Packgefäße und ähnliche Frachtstücke sollen handlich und in mäßigem Gesammtgewicht gehalten sein.

Abfahrt, Halte Stockungen, Unfälle.

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24. Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Ablassens des Zuges, sowie des Verfahrens bei An- und Abfahrt an Anhaltepunkten, bei Stockungen und Unfällen gelten die bezüglichen Vorschriften für Truppenzüge (§§. 41, 42 und 44).
25. Bei Stockungen und Unfällen sind Sendungen von Militärgut möglichst in der nächsten erreichbaren Station zu bergen, bis die Eisenbahnverwaltung oder der Transportführer über die Weiterführung oder Entladung bestimmen können, oder bis auf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung ergeht.

Ausladen und Abführen.

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26. Das Ausladen ankommenden Militärguts muß stets thunlichst beschleunigt werden.
27. Die durch den Absender von der Absendung benachrichtigte empfangende Militärbehörde setzt sich baldmöglichst mit dem Stationsvorsteher – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – in Benehmen, damit von beiden Seiten alle Vorbereitungen zum Ausladen an Ort und Stelle frühzeitig getroffen und möglichst vor dem Einlaufen der Sendung so geregelt sind, daß Entladen und Abnehmen sogleich beginnen kann.
28. Es wird sich dabei nicht nur um Ausdehnung und Vermehrung, sondern auch oft um Vertheilung der einzelnen Ladestellen, Bereithaltung einer angemessenen Zahl von Arbeitern und von Transportmitteln zur alsbaldigen Fortschaffung oder, beim Mangel an Arbeitern und Fuhren, um Auswahl von Lagerplätzen für die vorläufige Unterbringung der Sendungen handeln.
Die Lagerung von Militärgut soll den Bahnbetrieb niemals einer Störung aussetzen; sie muß grundsätzlich möglichst außerhalb des Stationsgebiets und darf nur in dringenden Fällen auf kurze Zeit in völlig unbenutzten Räumen der Station selbst stattfinden.
30. Die empfangende Militärbehörde trifft auf Grund des Ladeverzeichnisses (Nr. 19) in Gemeinschaft mit dem Stationsvorsteher – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – Anordnung über die Gliederung der Entladung, die Reihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilung und gegenseitige Unterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Abführung der abgeladenen Gegenstände.
30. Die Bestimmungen über die gemeinsame Aufsicht beim Beladen, das Vorschieben der Wagen zu und von den Ladestellen, die Benutzung und Bedienung der Ladekrahne, Hebezeuge, der Ladekarren u. s. w., die freiwillige Uebernahme [89] des ganzen Ladegeschäfts oder eines Theiles desselben durch die Eisenbahnverwaltung finden beim Ausladen von Militärgut entsprechende Anwendung.
31. Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen erfolgt an der Hand der Frachtkarte.
32. Das Abladen von Geschützen, Fahrzeugen und schweren Lasten erfolgt gemäß Anlage IX, 11 bis 14.
33. Bei umfangreicheren Ausladungen ist besonders auf strenge Ordnung der bereits abgeladenen Stücke zu halten, um Zeitverlusten bei der Abführung vorzubeugen.
34. Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderben durch Witterungseinflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind, so ist von der empfangenden Militärbehörde oder von dem Bahnhofs-Kommandanten (Stationsvorsteher) sogleich für deren Ueberdachung, Abschluß und Bewachung zu sorgen. Gewissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vornherein mitgegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schleppdächer, wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit Stroh ausreichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lagerplatzes, der Jahreszeit und der Art des Guts sind Unterlagen und Schutz gegen Zufluß der Tagewasser durch umschließende Abzugsgräben und dergleichen nöthig.
35. Die Räumung der an oder auf der Station liegenden Lagerplätze (§. 43) ist in dem Maaße zu beeilen, und nöthigenfalls durch den Stationsvorsteher – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – von der empfangenden Militärbehörde zu fordern, wie es die Rücksicht auf die Benutzung des Platzes für die nächstankommenden Güter oder der Eisenbahnbetrieb erheischt.
36. Der eine Sendung begleitende Transportführer hat dieselbe zu überwachen oder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe seitens der Eisenbahnverwaltung an die empfangende Militärbehörde oder in deren Vertretung an den Bahnhofs-Kommandanten erfolgt ist.
Die Wagenausrüstung wird von dem Transportführer der Eisenbahnverwaltung übergeben. Für die Räumung der Ladestellen und der Station von stärkeren Begleitkommandos gilt die Anlage IX, 15.
37. Für die Rückleitung der Wagen gilt §. 45.


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Anlage XI.

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Zur Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen in Packgefäßen für die bewaffnete Macht.
(K. Tr. O. §. 48.)
__________________


1. Zum Betriebs-Reglement Anlage D I wird festgesetzt:
a) zu I. Für die Beförderung der hier nicht erwähnten gleichartigen Sprengstoffe der bewaffneten Macht gelten die bei Schießpulver zu befolgenden Vorschriften.
b) zu 1. Geschoßkörper mit sicherndem Abschluß der Sprengladung können als zulässige Packgefäße angesehen werden.
c) Bei geladenen Geschossen oder Sprengbüchsen darf das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 kg erreichen; es darf dies Gewicht nur dann übersteigen, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper enthält.
Behälter mit trockener Schießbaumwolle dürfen nur ein Bruttogewicht bis zu 90 kg haben.
d) zu 2. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe seitens der Militärbehörde ersetzt andere Bescheinigungen und Verpackungen.
e) zu 3. Die Beschränkungen des ersten, zweiten, dritten und letzten Absatzes sind aufgehoben; die Beschränkung im vierten Absatz ist für dringliche Sendungen zu Eissprengungen außer Kraft gesetzt.
In Militärzügen dürfen Sprengstoffe in jedem Umfange zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden.
f) zu 4. Geladene Geschosse, mit sicherndem Abschluß der Sprengladung und in ihren vorschriftsmäßigen Transportbehältern verpackt, dürfen unter Bewachung (Anlage VII 19 und 20) auf offenen Wagen befördert werden.
Bei einer Verpackung der Kasten mit geladenen Geschossen in den Wagen und Fahrzeugen brauchen Schutzmittel zwischen den einzelnen Kasten zur Vermeidung des Scheuerns nicht verwendet zu werden. Wagen mit geladenen Geschossen erhalten keine Flagge mit weißem P. Die Tragkraft der Wagen darf in vollem Umfange ausgenutzt werden (Anlage IV A 8).
g) Die Gebühr für die Dichtung der Wagenthüren bedeckter Güterwagen ist in den Sätzen des Militärtarifs mit einbegriffen.
h) zu 6. Die Schutzwagen sind thunlichst aus der Zahl der ohnehin mitzubefördernden beladenen oder leeren Wagen zu nehmen. [91]
Vor und nach Wagen, in denen
geladene Geschosse oder Sprengbüchsen in Mengen von nicht mehr als 160 kg Bruttogewicht, oder nur ein solcher Körper von mehr Gewicht,
Dynamit, Sprenggelatine, oder Gelatine-Dynamit in Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht,
ferner andere Sprengstoffe etc. der Gefahrklasse in Mengen von nicht mehr als 90 kg Bruttogewicht, oder – bei Militärzügen –
geladene Geschosse mit sicherndem Abschluß der Sprengladung in ihren Transportgefäßen
sich befinden, ist die Einstellung von Schutzwagen nicht erforderlich,
i) In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschließen,
k) zu 7. Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten Anhaltepunkten besteigen (s. f). Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen beladenen Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden.
Die Beförderung der Begleiter auf einem als Schutzwagen eingestellten Personen- beziehungsweise Güterwagen ist zulässig.
l) zu 8. Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhaltepunkten liegt dem Bahnhofs-Kommandanten (event. dem Stationsvorsteher) ob.
m) zu 10. Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von der Ankunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben.
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der Abladestellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung geschehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt sein.
Eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren Verfügung findet nicht statt.
n) zu 11. Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittelbarer Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft.
2. Die im Betriebs-Reglement Anlage D II, sowie 111 A 6 und B 3 vorgeschriebenen Bescheinigungen werden durch die militärische Anmeldung ersetzt, wie vorstehend unter 1 d.


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Anlage XII.

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Zur Beförderung von Vieh.
(K. Tr. O. §. 49.)
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1. Vieh darf beim Verladen weder zu eng, noch zu lose gestellt werden; Querstellung zur Bahn, Leib an Leib, ist die Regel.
2. Kleinvieh ist von den schweren Stücken mindestens durch feste Flankirbäume zu trennen.
3. Bei großer Hitze, wie bei regnerischer kalter Witterung ist eine Ueberdachung der Wagen wünschenswerth; in Wagen mit dichten Wänden ist für steten Luftzug durch die Thüren zu sorgen.
4. Für jeden mit Vieh besetzten Wagen ist ein Wärter nöthig, der erforderlichenfalls auch während der Fahrt in demselben bleibt und der für die Nachtzeit seitens der Eisenbahnverwaltung mit einer gut brennenden Laterne zu versehen ist.
5. Futter und leicht feuerfangende Streu darf in den Wagen nicht mitgeführt werden. Die Fütterung des Viehes findet nur bei längerer als 24 stündiger Fahrt an den berührten Viehtränkstationen statt, sofern die Betriebsverhältnisse die Ausladung und Aufstallung des Viehes auf 6 bis 8 Stunden gestatten. Der Futterbedarf wird seitens der Militärverwaltung sichergestellt.
6. Das Tränken des Viehes ist auf die Viehtränkstationen und die dort zulässigen Aufenthalte beschränkt. Die Tränke ist nach Bedarf durch heißes Wasser vorzuwärmen.
7. Ueber die Reinigung und Desinfektion der Viehwagen siehe §. 45, 2 und 3.


[96]

Abkürzungen.

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K. L. G. Gesetz über Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129).
K. L. G. A. V. Verordnung, betreffend die Ausführung des vorstehenden Gesetzes. Vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137).
R. E. A. G. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amts. Vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 164).
Bahnp. Regl. Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 30. November 1885 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 541) nebst Nachträgen.
Betr. Regl. Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 11. Mai 1874 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 179) nebst Nachträgen
R. T. O. Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. Vom 13. August 1880 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 560).
R. Tel. V. Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 524).
R. Tel. Regl. Reglement über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. Vom 7. März 1876 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 156).
K. Tr. O. Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung).