Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 14. Juni 1879
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(Nr. 1304.) Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 14. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33) unter Aufhebung der Verordnung vom 2. Februar d. J., betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden, (Reichs-Gesetzbl. S. 9) was folgt:
§. 1.
- Bis auf Weiteres ist jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, verpflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher von der deutschen Botschaft in St. Petersburg oder einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visirt worden ist.
§. 2.
- Der Paß ist beim Eintritt über die Reichsgrenze behufs Gestattung der Weiterreise der diesseitigen Grenzbehörde zur Visirung vorzulegen.
§. 3.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 14. Juni 1879.