Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 30. Juni 1894
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(Nr. 2188.) Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 30. Juni 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33) unter Aufhebung der Verordnung vom 29. Dezember 1880, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 1), was folgt:
§. 1.
- Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, ihre Pässe gemäß den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 155) visiren zu lassen, wird aufgehoben.
§. 2.
- Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung vom 14. Juni 1879 nicht berührt.
§. 3.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, den 30. Juni 1894.