Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 12, Seite 127 - 133
Fassung vom: 23. April 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. April 1879
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[127]

(Nr. 1293.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten. Vom 23. April 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und Konsularbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
außer-
halb
inner-
halb
des
Reichsgebiets
Mark. Mark.
I. die Botschafter 40 30
II. die außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 30 24
III. die Ministerresidenten, die ständigen Geschäftsträger, die Generalkonsuln und die ersten Botschaftssekretäre 25 18
IV. die übrigen Botschaftssekretäre, die Legationssekretäre, die Konsuln, die Vizekonsuln, die Dolmetscher und Dragomans und die Gesandtschaftsprediger 20 12
V. die Kanzleivorsteher und Kanzlisten bei den Gesandtschaften, die Kanzler, Kassirer, Registratoren und Sekretäre bei den Konsulaten 15 9
VI. die Unterbeamten 5 3
[128]
Bewegt sich eine Dienstreise an demselben Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den Tag des Uebergangs aus Deutschland in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt.

§. 2.[Bearbeiten]

Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz (§. 1) von dem Reichskanzler angemessen erhöht werden.

§. 3.[Bearbeiten]

Etatsmäßig angestellte Beamte, welche im Auslande außerhalb ihres Amtssitzes kommissarisch beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben ihrem vollen etatsmäßigen Diensteinkommen Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle bestimmt.
Wenn gesandtschaftliche und Konsularbeamte in Folge bestehender Uebung oder in Folge der zeitweisen Verlegung der Residenz des betreffenden fremden Hofes mit Genehmigung des Reichskanzlers vorübergehend ihren Aufenthalt außerhalb ihres Amtssitzes nehmen, so können denselben für die Dauer dieses Aufenthalts gleichfalls Tagegelder nach Festsetzung des Reichskanzlers gewährt werden.

§. 4.[Bearbeiten]

Werden etatsmäßig angestellte Beamte aus dienstlichen Gründen vom Reichskanzler in das Inland berufen, so verbleiben sie während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Inlande im Genusse ihres vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, neben welchem ihnen Tagegelder nach dem Ermessen des Reichskanzlers gewährt werden können; für die folgende Zeit erhalten sie nur das persönliche Gehalt und Tagegelder, deren Höhe der Reichskanzler in jedem Falle bestimmt. In dem vorstehend, sowie in dem im §. 3 Absatz 1 bezeichneten Falle haben die Beamten, so lange sie ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, hinsichtlich des von ihnen bekleideten Postens sowohl die aus der Stellvertretung erwachsenden Kosten, und zwar bis zur Höhe der in Urlaubsfällen den Vertretern zu gewährenden Dienstaufwandsentschädigung, dem Auswärtigen Amt zu erstatten, als auch alle nach den jetzt bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben zu tragen.
Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in allen in den §§. 3 und 4 bezeichneten Fällen auf die in den §§. 1 und 2 festgesetzten Tagegelder Anspruch.

§. 5.[Bearbeiten]

An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen gemacht werden können:
1. die im §. 1 unter I bis V bezeichneten Beamten für das Kilometer 13 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang außerhalb des Reichsgebiets 6 Mark, innerhalb desselben 3 Mark. [129]
Hat einer der im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so erhält er für denselben 7 Pfennig für das Kilometer.
2. die daselbst unter VI bezeichneten Beamten für das Kilometer 7 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang außerhalb des Reichsgebiets 2 Mark, innerhalb desselben 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können:
außer-
halb
inner-
halb
des
Reichsgebiets
Mark. Mark.
1. die im §. 1 unter I bis III bezeichneten Beamten 1,00 0,60
2. die daselbst unter IV bezeichneten Beamten 0,70 0,60
3. die daselbst unter V bezeichneten Beamten 0,40 0,40
4. die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 0,30 0,30
für das Kilometer der nächsten benutzbaren Straßenverbindung.
Haben erweislich höhere Fuhrkosten als die unter I und II festgesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

§. 6.[Bearbeiten]

Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.

§. 7.[Bearbeiten]

Für Dienstgeschäfte am Amtssitze des Beamten und für solche Dienstgeschäfte, welche Beamte, die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehen, in geringerer Entfernung als acht Kilometer, die übrigen Beamten in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von ihrem Amtssitze vornehmen, werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gewährt.
Für einzelne Orte kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Dienstgeschäften die für erforderlich gewesene Transportmittel verauslagten Kosten sowie die verauslagten Brücken- und Fährgelder zu erstatten sind.
Die Bestimmungen der Nr. 11 des Tarifs zum Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten, vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) werden durch Vorstehendes nicht berührt. [130]

§. 8.[Bearbeiten]

Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Neu- und Wiederanstellungen sowie bei Versetzungen eine Vergütung für allgemeine Umzugskosten einschließlich der den Gesandten und Konsuln bisher gewährten bezw. nach §. 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) zustehenden Einrichtungsgelder, und zwar in folgenden Beträgen:
Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandtschaft und die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des einmaligen Jahresbetrages ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Beamten die im §. 20 zu b bestimmten Sätze.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge.
Die vorstehend festgesetzte Vergütung wird für diejenigen zu Gesandten oder selbständigen Konsuln ernannten Beamten um ein Drittel erhöht, welche bis zu dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem Konsulate noch nicht oder nur einer Gesandtschaft oder einem Konsulate von geringerem Range vorgestanden haben.

§. 9.[Bearbeiten]

Wird einem Gesandten oder Konsul eine Dienstwohnung mit möblirten Empfangsräumen zugewiesen, so erhält derselbe nur zwei Drittheile der im §. 8 festgesetzten Vergütung.

§. 10.[Bearbeiten]

Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird mit dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines Eintreffens an dem neuen Amtssitze fällig.
Hat der Beamte in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet.
Wird dem Beamten vor dem Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung angerechnet werden.

§. 11.[Bearbeiten]

Wird ein Beamter unter Belassung an seinem bisherigen Amtssitze zum Vorsteher einer Gesandtschaft oder eines Konsulats befördert, so hat er die für das ihm übertragene höhere Amt in den §§. 8 und 9 bestimmte Vergütung abzüglich des für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogenen Vergütungsbetrages zu beanspruchen. Derselbe Anspruch steht dem Vorsteher einer gesandtschaftlichen oder konsularischen Behörde zu, wenn sein Posten im Range erhöht wird.

§. 12.[Bearbeiten]

Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten in den im §. 8 bezeichneten Fällen für den Umzug von ihrem bisherigen nach dem neuen Wohnorte eine Vergütung der speziellen Umzugskosten, und zwar: [131]
1. sämmtliche Beamte für den Transport (ausschließlich Verpackung und Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, mit der Maßgabe, daß, falls und insoweit der Transport der Gegenstände mittelst Eilfracht erfolgt ist, nur ein Drittheil der hierfür gezahlten Beträge zur Vergütung gelangt;
2.
die in §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 10 Pfennig,
die daselbst unter V bezeichneten Beamten 8 Pfennig,
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 7 Pfennig,
für jedes mitgenommene Familienmitglied; die im
§. 1 unter I bis lV bezeichneten Beamten
für jeden mitgenommenen Dienstboten
7 Pfennig.
pro Kilometer der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung.
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden.
Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben gleichfalls eine Entschädigung und zwar höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen Miethswerthes der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.

§. 13.[Bearbeiten]

Die zur Feststellung der speziellen Umzugskostenvergütung in jedem einzelnen Falle erforderlichen Beläge hat der Beamte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahresfrist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten an das Auswärtige Amt abzusenden.

§. 14.[Bearbeiten]

Für die Dienstantritts- oder Versetzungsreise erhalten die zum Bezuge von Umzugskosten berechtigten Beamten Fuhrkosten nach Maßgabe des §. 5 dieser Verordnung für ihre Person, sowie, wenn sie nicht während des Umzugs ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der §§. 1 und 2 dieser Verordnung für die zur Ausführung der Umzugsreise nach Entscheidung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit.

§. 15.[Bearbeiten]

Bei Berechnung der Entfernungen für die Feststellung sowohl der Fuhrkosten wie der speziellen Umzugskosten wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet.

§. 16.[Bearbeiten]

Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet, [132] und zwar bei Neu- und Wiederanstellungen und Versetzungen nicht das Amt, aus welchem, sondern dasjenige, in welches er versetzt wird, maßgebend.

§. 17.[Bearbeiten]

Den Gesandtschafts-Attachés stehen weder Tagegelder noch Fuhr- oder Umzugskosten zu. Nur wenn dieselben seitens des Reichskanzlers mit einem Kommissorium betraut werden, erhalten sie für die Dauer desselben Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers.

§. 18.[Bearbeiten]

Die übrigen nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Dienstreisen sowie bei ihrer Anstellung und Versetzung und bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maßgabe dieser Verordnung den etatsmäßigen Beamten, deren Funktionen sie zu versehen bestimmt sind, zustehen. Spezielle Umzugskosten werden ihnen nicht gewährt. Allgemeine Umzugskosten können sie ausnahmsweise, jedoch in jedem Falle nur bis zum Betrage von höchstens 1.500 Mark erhalten, wenn sie in überseeischen Ländern Verwendung finden.

§. 19.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des §. 18 finden auch auf die im inneren Dienste des Reichs oder im Dienste eines Bundesstaats etatsmäßig angestellten Beamten, welche im gesandtschaftlichen oder Konsulardienste des Reichs außeretatsmäßig verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter später im gesandtschaftlichen oder Konsulardienste etatsmäßig angestellt, so ist auf die ihm alsdann gemäß §. 8 zustehende Vergütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag der ihm etwa auf Grund des §. 18 bereits gezahlten allgemeinen Umzugskosten Vergütung anzurechnen. Der Berechnung der speziellen Umzugskosten ist alsdann die Entfernung zwischen demjenigen Orte, wo der betreffende Beamte zuletzt etatsmäßig angestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnorte zu Grunde zu legen.

§. 20.[Bearbeiten]

Werden gesandtschaftliche oder Konsularbeamte in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so sind ihnen gemäß §. 40 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) die Kosten des Transports ihrer Einrichtungsgegenstände bis zu dem innerhalb des Reichs von ihnen gewählten Wohnorte nach den wirklich gezahlten Beträgen, auf Grund spezieller und belegter Liquidationen, zu erstatten.
Daneben erhalten sie:
a) für ihre Person Fuhrkosten nach Maßgabe des §. 5, sowie, wenn sie nicht während des Umzugs ihr volles etatsmäßiges Diensteinkommen beziehen, Tagegelder nach Maßgabe der §§. 1 und 2 dieser Verordnung; [133]
b) allgemeine Umzugskosten, und zwar:
die im §. 1 unter I bezeichneten Beamten 2.500 Mark,
die daselbst unter II bezeichneten Beamten 2.000 Mark,
die daselbst unter III bezeichneten Beamten 1.200 Mark,
die daselbst unter IV bezeichneten Beamten 600 Mark,
die daselbst unter V bezeichneten Beamten 400 Mark,
die daselbst unter VI bezeichneten Beamten 200 Mark,
mit der Maßgabe, daß Beamte ohne Familie nur die Hälfte dieser Beträge erhalten;
c) die im §. 12 dieser Verordnung festgesetzten Vergütungen für die Umzugsreisen der Familienmitglieder und Dienstboten, sowie die ebendort festgesetzten Miethszins- oder Miethswerths-Entschädigungen.

§. 21.[Bearbeiten]

Gesandtschaftliche und Konsularbeamte, welche, ohne ihre etatsmäßige Stellung im Auslande beizubehalten, in eine etatsmäßige Stelle des Auswärtigen Amts versetzt oder zur Beschäftigung in das Auswärtige Amt einberufen werden, erhalten für den Umzug von ihrem bisherigen Posten nach Berlin die im vorgehenden Paragraphen festgesetzten Vergütungen.

§. 22.[Bearbeiten]

Auf Wahlkonsuln und die von diesen angestellten Personen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

§. 23.[Bearbeiten]

Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen dienstlichen Reisen und Verwendungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.