Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals
Erscheinungsbild
[19]
(Nr. 2363.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals. Vom 24. Februar 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
- Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) finden auf die Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm-Kanals nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.
§. 2.
- Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Kanalverwaltung erhalten die nachstehend genannten Beamten Tagegelder nach folgenden ermäßigten Sätzen:
1. der Präsident des Kanalamts 15,00 Mark, 2. die Mitglieder einschließlich des Betriebsdirektors 9,00 Mark, 3. die Kanalbauinspektoren, der Maschinenbauinspektor und die Hafenkapitäne 4. der Werkmeister 4,50 Mark.
- Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so erhalten für jeden Zu- und Abgang
die unter 1 bis 3 bezeichneten Beamten 1,50 Mark, der unter 4 bezeichnete Beamte 1,00 Mark.
§. 3.
- Der Maschinenbauinspektor und der Werkmeister erhalten für Probe- und Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Fahrzeuge [20] mit denselben ausführen, statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt (Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst anderer Gelegenheit erfolgt):
der Maschinenbauinspektor 3 Mark, der Werkmeister 2 Mark.
- Wenn diese Beamten an demselben Tage aus den vorbezeichneten Anlässen mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausführen, so dürfen die ihnen zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die im §. 2 festgesetzten Tagegelder nicht übersteigen.
§. 4.
- Für jede Dienstreise von Kiel nach Holtenau und zurück, oder von Holtenau nach Kiel und zurück, wird vorbehaltlich der Sonderbestimmung im §. 5 an Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten eine Vergütung gewährt, welche beträgt:
bei den zu einem Tagegeldsatze von mindestens 12 Mark berechtigten Beamten 5 Mark, bei den zu einem Tagegeldsatze von 6 oder 9 Mark berechtigten Beamten 3 Mark, bei den übrigen Beamten 2 Mark.
- Ist bei solchen Reisen die Uebernachtung außerhalb des Wohnorts unvermeidlich, so werden für den auf die Uebernachtung folgenden Tag den im §. 2 genannten Beamten die ebenda angegebenen, den übrigen Beamten die nach der Verordnung vom 21. Juni 1875 zuständigen Tagegelder vergütet.
§. 5.
- Die im Loots-, Fahr-, Bagger- und Streckenaufsichtsdienste beschäftigten mittleren und unteren Beamten erhalten bei Ausübung dieses Dienstes an Stelle der in der Verordnung vom 21. Juni 1875 vorgesehenen Tagegelder und Fuhrkosten nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers besondere Vergütungen, welche die in den §§. 1 bis 4 jener Verordnung bestimmten Sätze nicht überschreiten dürfen.
§. 6.
- Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1897 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 24. Februar 1897.