Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 14. März 1893
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(Nr. 2087.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 14. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
thun kund und fügen zu wissen:
- Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben:
- Die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions- und Hülfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden, sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin Schloß, den 14. März 1893.