Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 20. Juni 1888
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(Nr. 1809.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 20. Juni 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
thun kund und fügen zu wissen:
- Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), wollen Wir Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen, dem Fürsten Chlodwig von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, hiermit dieselben landesherrlichen Befugnisse übertragen, welche ihm auf Grund der Verordnung vom 15. März dieses Jahres (Reichs-Gesetzbl. S. 130), in Verbindung mit der Verordnung vom 28. September 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 273) bisher zugestanden haben.
- Für den Fall der Verhinderung des Statthalters an der Ausübung jener Befugnisse sind Unsere Entschließungen einzuholen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Potsdam, den 20. Juni 1888.