Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 33, Seite 287 - 288
Fassung vom: 26. September 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[287]


(Nr. 1332.) Verordnung, betreffend die Uebertragung preußischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit der §§. 3, 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den Gesetzen des Königreichs Preußen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Generalkommissionen und der die Stelle derselben vertretenden Spruchkollegien gehören oder auf welche das preußische Gesetz vom 19. Mai 1851, betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers, Anwendung findet, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zustand, dem Reichsgericht übertragen. [288]

§. 2.

In den zur Zuständigkeit des bei dem Königlichen Oberlandesgericht zu Berlin zu bildenden Geheimen Justizraths gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die von dem Geheimen Justizrath als Oberlandesgericht erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen.

§. 3.

Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen von dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.