Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 33, Seite 295
Fassung vom: 26. September 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[295]


(Nr. 1340.) Verordnung, betreffend die Uebertragung waldeckscher Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Fürstenthums Waldeck und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

In den aus dem Gebiet der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont erwachsenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach Artikel 5 des Königlich preußischen Gesetzes, betreffend die Einführung der Königlich preußischen Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, vom 25. Januar 1869 (preußische Gesetz-Samml. S.291; waldecksches Regierungsbl. S. 25) in erster Instanz zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Generalkommission zu Cassel gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.

§. 2.

In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont sowie der Mitglieder des Fürstlichen Hauses, welche in erster Instanz zur Zuständigkeit des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Cassel gehören, wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und Beschwerde gegen die Entscheidungen des Königlich preußischen Oberlandesgerichts zu Frankfurt am Main dem Reichsgericht übertragen.

§. 3.

Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont von dem Königlich preußischen Obertribunal zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.