Verordnung, betreffend die anderweite Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses bei Bemessung der Pension für die Reichsbankbeamten
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(Nr. 2908.) Verordnung, betreffend die anderweite Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses bei Bemessung der Pension für die Reichsbankbeamten. Vom 24. November 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 28 und 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
- Die Bestimmung im §. 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 7. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 239) findet auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 24. November 1902.