Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873
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(Nr. 958.) Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873. Vom 12. Juli 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres und die Ausgaben der Verwaltung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874, vom 9. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt von 1871 S. 411), im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
- Der der Verordnung vom 10. Juli v. J. als Anlage beigefügte Haupt-Etat der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873 wird in Folge des vom Bundesrathe und dem Reichstage zur Kenntnißnahme und Erinnerung vorgelegten Nachtrags zu demselben dahin abgeändert, daß der Titel 27 „Persönliche Garnisonsverwaltungs-Ausgaben“ für Preußen auf 285.180 Thlr. und in seinem Gesammtbetrage auf 321.194 Thlr., der Titel 28 „Verwaltung und bauliche Unterhaltung der Kasernen“ für Preußen auf 2.815.390 Thlr. und in seinem Gesammtbetrage auf 3.225.806 Thlr. festgestellt wird.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Ems, den 12. Juli 1873.