Verordnung, die Instruction für die Gendarmerie wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, die Instruction für die Gendarmerie wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Königreich Sachsen
Rechtsmaterie: Polizeirecht
Fundstelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 9tes Stück, Seite 107-110
Fassung vom: 18. Juni 1855
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Quelle: MDZ München
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No. 39) Verordnung, die Instruction für die Gendarmerie wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend; vom 18ten Juni 1855 .

Da zur Zeit noch keine ausreichende Instruction für die Gendarmerie darüber besteht, in welchen Fällen und auf welche Weise sie von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen habe, MDZ München
so ist, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, für nöthig befunden worden, die nachstehende Instruction für die Gendarmen ergehen zu lassen.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher dieselbe zur Nachachtung für die Gendarmen und sonst zu Jedermanns Kenntniß hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 18ten Juni 1855
Ministerium des Innern.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Eppendorf.
Instruction für die Gendarmerie,
den Gebrauch ihrer Dienstwaffen betreffend.

§ 1.[Bearbeiten]

Die Gendarmen sind, bei Ausübung ihres Dienstes, von den ihnen anvertrauten Waffen Gebrauch zu machen befugt:
a)wenn ein thätlicher Angriff auf ihre Person erfolgt oder wenn sie mit einem solchen Angriffe dergestalt bedroht werden, daß dessen sofortige Verwirklichung zu besorgen ist, und
b)wenn ihnen ein, auf die Vereitelung ihrer Dienstverrichtung abzielender thätlicher Widerstand entgegengesetzt wird.
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es
ad a)zur Abwehr des Angriffs und
ad b)zur Ueberwindung des Widerstandes nothwendig ist.

§ 2.[Bearbeiten]

Die Schußwaffe darf in den vorstehenden Fällen nur als das äußerste Mittel der Vertheidigung, und in der Regel auch nur dann angewendet werden, wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit entweder von einer Anzahl Personen, welche stärker als jene der zur Stelle anwesenden Gendarmen ist, oder zwar blos von Einzelnen, aber mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen unternommen oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich geachtet, wenn die betreffenden Personen ihre Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge nicht, der Aufforderung der Gendarmen gemäß, sofort ablegen oder wenn sie solche demnächst wieder aufnehmen.

§ 3.[Bearbeiten]

Gegen Nichtbewaffnete, sowie wenn eine Ueberzahl Gegner nicht vorhanden ist, sollen in den Fällen des § 1 Seitengewehr und Bajonet möglichst allein angewendet und nur im äußersten Falle, namentlich wenn Gefahr für das eigne Leben des Gendarmen eintritt, von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden. MDZ München

§ 4.[Bearbeiten]

Werden die Gendarmen von anderen Personen in überlegener Zahl angegriffen, so kann die Anwendung der Waffen in ihrer ganzen Ausdehnung stattfinden, indeß muß dieß stets ohne Leidenschaft, mit Vorsicht und mit möglichster Schonung geschehen, so daß auch in diesem Falle bei eigner Verantwortung nicht mehr Gewalt angewendet wird, als zur Sicherung der Staatseinrichtungen und der Personen der Gendarmen erforderlich ist.

§ 5.[Bearbeiten]

Ueberhaupt sind jederzeit, insoweit es ohne Gefährdung des Zweckes zulässig ist, Ermahnungen und sonstige gelinde Mittel dem Gebrauche der Waffen vorauszuschicken, und selbst bei Anwendung der Waffen ist stets die Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines Menschen nicht ohne Noth in Gefahr gesetzt werde.

§ 6.[Bearbeiten]

Bevor der Gendarm Gebrauch von der Schußwaffe macht, muß ein dreimaliger Anruf mit den Worten:
„Halt, Gendarmerie!“
erfolgen, auch hat, nach Befinden der Umstände, die Aufforderung zum Ablegen der Waffen ec., sowie die Warnung, daß der Gendarm schießen werde, zu geschehen.

§ 7.[Bearbeiten]

Der Gendarm ist aber berechtigt, die Schußwaffe auch ohne vorheriges Zurufen zu gebrauchen, sobald der Gegner mit Schießgewehr versehen ist und angriffsweise gegen ihn zu Werke geht; hier muß er sofort Gewalt mit Gewalt vertreiben.

§ 8.[Bearbeiten]

Die Gendarmen müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, in ihrer Uniform gekleidet sein, sie dürfen aber nur diejenigen Waffen führen, welche ihnen vom Staate geliefert oder sonst zum Dienstgebrauche angewiesen worden sind. Auch ist es streng untersagt, das Gewehr anders, als mit der Kugel zu laden.

§ 9.[Bearbeiten]

Die Gendarmen sind, nach Anwendung der Schußwaffe, soweit es ohne Gefahr für ihre Person geschehen kann, sogleich nachzuforschen schuldig, ob Jemand verletzt worden sei. In allen Fällen, wo eine Verletzung erfolgt und den Gendarmen bekannt geworden ist, haben diese dem Verletzten den etwa erforderlichen Beistand zu leisten und, soweit nöthig, dessen Transport zum nächsten Orte zu veranlassen, wo solchenfalls die Polizeibehörde sofort für die ärztliche Hülfe und Verpflegung Sorge zu tragen hat.
Die Gendarmen haben allemal, wenn Jemand verwundet oder getödtet worden ist, die nächste Obrigkeit ohne allen Verzug von dem Vorfalle zu unterrichten, auch den Todten sowie jeden schwer Verwundeten so lange zu bewachen oder bewachen zu lassen, bis Seiten der obrigkeitlichen Behörde diese Fürsorge übernommen wird.

§ 10.[Bearbeiten]

In jedem Falle, wo der Gendarm genöthigt gewesen ist, von seinen Waffen Gebrauch zu machen, hat er solches seinen Dienstvorgesetzten alsbald anzuzeigen.

§ 11.[Bearbeiten]

Für jede, die in dieser Instruction angegebene Berechtigung überschreitende MDZ München
Anwendung der Waffengewalt ist der Gendarm verantwortlich und deshalb, nach Befinden, in Gemäßheit der allgemeinen Strafgesetze, zu beurtheilen.
Hat er sich dagegen, nach den Vorschriften dieser Instruction, der Waffen bedient und dabei Jemanden verwundet oder getödtet, so hat er deshalb weder Verantwortung noch Kosten zu befürchten, vielmehr zu erwarten, daß er gegen alle Folgen seines gesetzmäßigen Verfahrens werde geschützt werden.

§ 12.[Bearbeiten]

Uebrigens ist jede Unvorsichtigkeit im Gebrauche oder bei Führung der Waffen sorgfältig zu vermeiden und wird, auch wenn kein Nachtheil daraus hervor gegangen wäre, bestraft; daher ist namentlich den geladenen Gewehren eine große Vorsicht zu widmen.

§ 13.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Vorschriften finden sowohl auf die Landgendarmerie, als auch auf die Stadtgendarmerie in Dresden Anwendung.
Dresden, am 18ten Juni 1855
Ministerium des Innern.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Eppendorf.