Verordnung über das Inkrafttreten der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz und der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz
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[1482]
Der Führer und Reichskanzler hat mich durch Erlaß vom 5. Juli 1939 ermächtigt, die Befugnisse aus § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) und § 119 Abs. 2 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) auszuüben. Demgemäß bestimme ich:
§ 1
[Bearbeiten]- Es treten für die gesamte Wehrmacht am 26. August 1939 in Kraft:
- 1. Die Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 in vollem Umfang;
- 2. Die Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz vom 17. August 1938 mit den Einschränkungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
§ 2
[Bearbeiten]- Die besondere Zuständigkeit der Kriegsgerichte im Operationsgebiet auf Grund des § 3 der Kriegsstrafverfahrensordnung ist nicht für solche Straftaten gegeben, die im Inland begangen werden. Erfordern aber militärische Belange die Aburteilung einer Tat durch ein Kriegsgericht, so kann der Gerichtsherr durch eine dahingehende Erklärung die Kriegsgerichtsbarkeit für den Einzelfall begründen.
§ 3
[Bearbeiten]- § 120 Abs. 1 der Kriegsstrafverfahrensordnung ist in folgender Fassung anzuwenden:
- „In das Kriegsverfahren gehen nur die bei den Wehrmachtgerichten beim Inkrafttreten der Kriegsstrafverfahrensordnung anhängigen Strafverfahren über. Die bei den Behörden der allgemeinen Gerichtsbarkeit in diesem Zeitpunkt laufenden Strafsachen gegen Soldaten, Wehrmachtbeamte und Schiffsangestellte werden ausgesetzt, auch wenn der Beschuldigte erst nach Inkrafttreten der Kriegsstrafverfahrensordnung Wehrmachtangehöriger oder Schiffsangestellter wird. Der Gerichtsherr, dem der Beschuldigte unterstellt ist, kann die Verfahren übernehmen und fortsetzen; sie können mit seiner Zustimmung auch von den Behörden der allgemeinen Gerichtsbarkeit fortgesetzt werden. Während der Aussetzung ruht die Verjährung.“
§ 4
[Bearbeiten]- Soweit die Verordnungen oder das Militärstrafgesetzbuch in einzelnen Vorschriften auf einen Krieg Bezug nehmen, gelten diese Vorschriften für den besonderen Einsatz entsprechend.
- Berlin, den 26. August 1939.