Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schutzgebieten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schutzgebieten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 56, Seite 627 - 628
Fassung vom: 15. Oktober 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. November 1908
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(Nr. 3536.) Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schutzgebieten. Vom 15. Oktober 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, die Bestimmungen der in Abänderung oder Ergänzung dieser Übereinkunft getroffenen Abkommen sowie die Vorschriften der zur Ausführung der Übereinkunft erlassenen Gesetze und Verordnungen finden in den Schutzgebieten Anwendung.

§ 2.[Bearbeiten]

Die Anwendung der im § 1 bezeichneten Bestimmungen unterliegt, soweit nicht Staatsverträge Platz greifen, den in den §§ 1, 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) festgesetzten Einschränkungen. Insoweit nach diesen Vorschriften das Inkrafttreten der Berner Übereinkunft als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen der des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgebend. [628] Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen vier Jahre lang gestattet und die Abstempelung binnen drei Monaten zu bewirken.

§ 3.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, am 15. Oktober 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.