Verordnung über die Anwendung des Gesetzes, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen auf die Landesbeamten des Schutzgebiets Kiautschou
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(Nr. 2803.) Verordnung über die Anwendung des Gesetzes, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, vom 31. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 193 bis 199) auf die Landesbeamten des Schutzgebiets Kiautschou. Vom 23. August 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs für das Schutzgebiet Kiautschou, was folgt:
- Das Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 193 bis 199), vom 31. Mai 1901 findet auf die Landesbeamten, welche im Dienste des Schutzgebiets Kiautschou zur Zeit der im §. 21 des Gesetzes bezeichneten, gegen China gerichteten Expedition in Ostasien verwendet worden sind, sinngemäße Anwendung.
- Der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) wird beauftragt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Wilhelmshöhe, den 23. August 1901.