Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen
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(Nr. 1811.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. Vom 26. Juni 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 143 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Das Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. Juli 1888 für das Gebiet des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen seinem vollen Umfange nach in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 26. Juni 1888.