Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene
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(Nr. 2907.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 536). Vom 24. November 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 27 des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 536) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Das Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 536) tritt mit dem 1. April 1903 seinem vollen Umfange nach in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 24. November 1902.