Zum Inhalt springen

Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 28, Seite 241 - 247
Fassung vom: 25. Juni 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[241]

(Nr. 2779.) Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 25. Juni 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:

§. 1.

[Bearbeiten]
Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden Sätzen:
I. die Chefs der obersten Reichsbehörden 35 Mark,
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 28 Mark,
III. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden       22 Mark,
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 15 Mark,
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 12 Mark,
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 8 Mark,
VII. die Unterbeamten 4 Mark.
Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird nur das Ein- und einhalbfache der Sätze unter I bis VII gewährt.
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder bei I auf 27 Mark, bei II auf 21 Mark, bei III auf 17 Mark, bei IV auf 12 Mark, bei V auf 9 Mark, bei VI auf 6 Mark und bei VII auf 3 Mark ein.

§. 2.

[Bearbeiten]
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann das Tagegeld (§. 1) von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden. [242]

§. 3.

[Bearbeiten]
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an einem und demselben Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die im §. 1 festgesetzten Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter Beamten sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnorts verwendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die zu gewährenden Tagegelder.
Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch.

§. 4.

[Bearbeiten]
An Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen gemacht werden können:
1. die im §. 1 unter I bis V bezeichneten und die ihnen nach §. 22 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 9 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark.
Hat einer der im §. 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für ihn 5 Pfennig für das Kilometer beanspruchen,
2. die im §. 1 unter VI bezeichneten und die ihnen nach §. 22 gleichgestellten Beamten für das Kilometer 7 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 2 Mark,
3. die Unterbeamten für das Kilometer 5 Pfennig und für jeden Zu- und Abgang 1 Mark;
II. bei Dienstreisen, welche nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen, Dampfschiffen oder Segelschiffen zurückgelegt werden können:
1. die im §. 1 unter I bis IV bezeichneten und die ihnen nach §. 22 gleichgestellten Beamten 60 Pfennig,
2. die im §. 1 unter V und VI bezeichneten und die ihnen nach §. 22 gleichgestellten Beamten 40 Pfennig,
3. die Unterbeamten 30 Pfennig
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung;
III. für die bei Dienstreisen außerhalb des Reichsgebiets zurückgelegten Wegestrecken die im §. 1 unter I bis VII bezeichneten und die ihnen nach §. 22 gleichgestellten Beamten die den entsprechenden Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten des Reichs für Dienstreisen außerhalb des Reichsgebiets zustehenden Sätze.
Bewegt sich eine Dienstreise innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so ist für die Feststellung der außerhalb des Reichsgebiets [242] liegenden, auf volle Kilometer abzurundenden Wegestrecke die der Grenze zunächstgelegene deutsche Eisenbahnstation und bei Seereisen derjenige deutsche Hafen maßgebend, an welchem die Einschiffung oder die Ausschiffung des Beamten stattfindet.
IV. Die Bestimmung darüber, unter welchen Umständen von den Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen und welche Fuhrkostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, erfolgt durch den Reichskanzler.
Haben nachweislich höhere Fuhrkosten als die nach I bis IV zu gewährenden aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

§. 5.

[Bearbeiten]
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausführen, haben sie an Fuhrkosten nur die bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu- und Abgang zu beanspruchen.

§. 6.

[Bearbeiten]
Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.

§. 7.

[Bearbeiten]
Für Wegestrecken oder Umwege, welche lediglich zum Zwecke der Uebernachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in den Grenzen derselben die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.

§. 8.

[Bearbeiten]
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch Fuhrkosten gezahlt; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in geringerer Entfernung als 2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch den Reichskanzler bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.

§. 9.

[Bearbeiten]
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet. [243]

§. 10.

[Bearbeiten]
Für Beamte, welche durch die Art ihrer Dienstgeschäfte zu häufigen Dienstreisen innerhalb bestimmter Amtsbezirke oder zu regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen zwischen bestimmten Orten genöthigt werden, können an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten nach Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt werden.
Ebenso können für Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten an Stelle der verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten in den Grenzen derselben nach Bestimmung des Reichskanzlers Bauschvergütungen festgesetzt werden.

§. 11.

[Bearbeiten]
Beamte, welche zum Zwecke von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirkes neben oder in ihrem Einkommen eine Bauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirkes ausgeführt haben.

§. 12.

[Bearbeiten]
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienste befinden, werden Tagegelder und Fuhrkosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob Letzteres der Fall ist, entscheidet die Behörde, von welcher der Auftrag zur Reise ertheilt wird.

§. 13.

[Bearbeiten]
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen im Inlande Vergütung für Umzugskosten nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine
Kosten:
auf Transportkosten
für je 10 Kilometer:
I. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 1.800 Mark, 24 Mark,
II. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 1.000 Mark, 20 Mark,
III. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 500 Mark, 10 Mark,
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 300 Mark, 8 Mark,
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 240 Mark, 7 Mark,
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 180 Mark, 6 Mark,
VII. die Unterbeamten 100 Mark, 4 Mark.
[245]
Bei Versetzungen etatsmäßig angestellter Reichsbeamten im Ausland oder vom Inlande nach außerhalb des Reichsgebiets gelegenen Orten oder vom Auslande nach Orten innerhalb des Reichsgebiets werden die Sätze der allgemeinen Kosten und der Transportkosten in den Grenzen der den entsprechenden Klassen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten im gleichen Falle zustehenden Vergütungen vom Reichskanzler bestimmt.
Außerdem ist der Miethzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsort auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neunmonatlichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethwerths der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden.

§. 14.

[Bearbeiten]
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach §. 13 I bis VII festzusetzenden Vergütung.

§. 15.

[Bearbeiten]
Bei Berechnung der Vergütung ist die Entfernung zwischen den Orten, von welchen und nach welchen die Versetzung stattfindet, nach der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung zu Grunde zu legen und rücksichtlich der Kilometerzahl, wenn solche nicht durch zehn theilbar ist, die überschießende, 10 Kilometer nicht erreichende Strecke als eine Entfernung von 10 Kilometer zu rechnen.

§. 16.

[Bearbeiten]
Von den Vergütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen die Stellung bedingt, aus welcher – nicht in welche – der Beamte versetzt wird.

§. 17.

[Bearbeiten]
Die zum Bezug einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer dieser Vergütung für ihre Person Tagegelder und Fuhrkosten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung.

§. 18.

[Bearbeiten]
Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten und Tagegelder. Vergütung für Umzugskosten wird ihnen nicht gewährt. Allgemeine Umzugskosten können ihnen ausnahmsweise in den Fällen und in den Grenzen, in welchen solche den nicht etatsmäßig angestellten gesandtschaftlichen und Konsularbeamten gewährt werden dürfen, vom Reichskanzler bewilligt werden. [246]
Den im höheren Reichsdienst außeretatsmäßig beschäftigten technischen Beamten, soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Verwendung ausdrücklich eröffnet ist, werden Umzugskosten neben den persönlichen Fuhrkosten und Tagegeldern gewährt. Ob diese Voraussetzungen zur Gewährung von Umzugskosten vorhanden sind, entscheidet die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung.

§. 19.

[Bearbeiten]
Hat ein in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 13 bis 17 zu gewähren.

§. 20.

[Bearbeiten]
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei Wiederanstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten nach den Bestimmungen der §§. 13 bis 17. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen dem bisherigen Wohnort und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen.

§. 21.

[Bearbeiten]
Personen, welche, ohne vorher im Reichsdienste gestanden zu haben, in denselben übernommen werden, kann eine durch die oberste Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle der dauernden Uebernahme eine in gleicher Weise festzusetzende Vergütung für Umzugskosten gewährt werden. Diese Vergütungen sollen nur ausnahmsweise bewilligt werden und dürfen die Sätze nicht übersteigen, welche die Stellung bedingt, in welche der Beamte berufen wird.

§. 22.

[Bearbeiten]
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieser Verordnung zu den im §. 1 unter I bis VII und im §. 13 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder denselben gleichzustellen sind.

§. 23.

[Bearbeiten]
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der gemäß §. 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten werden vom Reichskanzler getroffen; sie sind für die Ansprüche der Reichsbeamten gleicherweise maßgebend.

§. 24.

[Bearbeiten]
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 an die Stelle der Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 249), und [247] der Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 19. November 1879, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Reichsbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 313). Für Dienst- und Versetzungsreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, sind die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren. Vom 1. Juli 1901 ab treten auch überall da, wo in den für einzelne Dienstzweige erlassenen Verordnungen auf die Vorschriften und Sätze der Verordnung vom 21. Juni 1875 Bezug genommen ist, die entsprechenden Bestimmungen und Sätze der gegenwärtigen Verordnung an deren Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Eckernförde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. Juni 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.