Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 35, Seite 229 - 231
Fassung vom: 7. August 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. August 1888
Inkrafttreten:
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(Nr. 1821.) Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873. Vom 7. August 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 159 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

Das der Verordnung vom 23. November 1874, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, beigegebene Verzeichniß (Reichs-Gesetzbl. S. 136) wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses ergänzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. August 1888.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.


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Verzeichniß der Reichsbehörden.[Bearbeiten]

II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.[Bearbeiten]

(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85, 139, 151, 153.)

C. Verwaltung der kaiserlichen Marine.[Bearbeiten]

a. Für das Disziplinarverfahren
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 81, 85)

sind zuständig:

1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
2. die Chefs von Flotten und Geschwadern,
3. der Inspekteur der Marineartillerie,
4. der Inspekteur des Torpedowesens,
5. die Werften und die Ober-Werftdirektoren,
6. der Direktor des Bildungswesens der Marine,
7. die Deutsche Seewarte und der Direktor der Deutschen Seewarte,
8. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee und die Marine-Intendanten.
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche
(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 139, 151, 153)

sind zuständig:

1. die Chefs der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee,
2. die Werften,
3. die Intendanturen der Marinestationen der Ostsee und der Nordsee.

IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden beziehungsweise Beamte.[Bearbeiten]

(Gesetz vom 31. März 1873 §§. 53, 146.)

B. Verwaltung der kaiserlichen Marine.[Bearbeiten]

a. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Marinebeamten

sind zuständig:

die Kommandeure der Matrosen- und Werftdivisionen, des Seebataillons, der Schiffsjungenabtheilung, der Matrosenartillerie-Abtheilungen, der [231] Torpedoabtheilungen und der Abtheilungen der Matrosendivisionen, sowie die Führer der Halbbataillone des Seebataillons.
b. Außerdem fungiren als unmittelbare Vorgesetzte der ihnen untergebenen Beamten:
1. die Chefs von Flotillen und Divisionen, sowie die Chefs außerheimischer Stationen,
2. die Kommandanten S. M. Schiffe und Fahrzeuge,
3. der Vorstand des Observatoriums in Wilhelmshaven,
4. der Vorstand des Chronometer-Observatoriums in Kiel,
5. die Hafenkapitäne,
6. die Vermessungsdirigenten,
7. der Lootsenkommandeur an der Jade,
8. der evangelische Marine-Ober-Pfarrer,
9. die Vorstände der Artilleriedepots,
10. die Vorstände der Minendepots,
11. der Vorstand des Torpedodepots,
12. die Direktoren der Werften,
13. die Hafenbaukommissionen,
14. die Vorstände der Kassen- und Magazinverwaltungen, sowie der Annahmeämter der Werften,
15. der Rendant der Kassen- und Oekonomieverwaltung der Bildungsanstalten der Kaiserlichen Marine,
16. die Vorstände der Garnisonbauverwaltungen,
17. die Vorstände der Stationskassen,
18. die Vorstände der Bekleidungsämter,
19. die Rendanten der Magazinverwaltungen der Bekleidungsämter,
20. die Vorstände der Verpflegungsämter,
21. die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
22. die Chefärzte der Marinelazarethe.