Verordnung des Königs Wilhelm 1 vom 8. Nov. 1816, die Organisation des geheimen Rathes betreffend

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Autor: Wilhelm I (König von Württemberg)
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Titel: Verordnung des Königs Wilhelm 1 vom 8. Nov. 1816, die Organisation des geheimen Rathes betreffend
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aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 227–232
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1816
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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f) Verordnung des Königs Wilhelm 1 vom 8. Nov. 1816, die Organisation des geheimen Rathes betreffend.

Im Rückblick auf frühere und im Hinblick auf künftige Verhältnisse haben Se. königl. Majestät es für rathsam gehalten, dem Organismus des Staatsministeriums, welches künftig der geheime Rath genannt werden soll, einige von den gegenwärtigen abweichende Bestimmungen zu geben, und demnach verordnet:

§. 1. Der königliche geheime Rath ist die zunächst unter [228] dem Könige stehende oberste Staatsbehörde, welcher alle übrige Staatsverwaltungsstellen untergeordnet sind. Er besteht wenigstens aus sieben und höchstens aus eilf Mitgliedern. Das Directorium darin führt jedesmal der älteste Staatsminister ohne weitern Vorrang.

§. 2. Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des geheimen Raths nach eigner freier Entschließung. Er wird bei der Ernennung vorzüglichen Bedacht auf Eingebohrne nehmen, und jeden auf die Geburt oder das christliche Glaubensbekenntniß sich gründenden Unterschied ausschließen. Wird ein Mitglied des geheimen Rathes entlassen, ohne daß Dienstentsetzung gegen dasselbe erkannt worden wäre; so behält ein Minister 4000 Gulden als Pension, und ein anderes Mitglied des geheimen Rathes die Hälfte seiner Besoldung, in so fern dem einen oder dem andern nicht bei einer Anstellung eine andere Summe zugesichert worden ist.

§. 3. Der geheime Rath ist vorzugsweise dazu verpflichtet, für die Aufrechthaltung der Landesverfassung und für die Hebung aller durch die Verletzung derselben entstehenden Mißverhältnisse Sorge zu tragen, indem er die deshalb einkommenden Vorstellungen mit seinen verfassungsmäßigen Anträgen unterstützt, und nöthigenfalls auch von Amtswegen einschreitet. Er ist demnach für alle von ihm ausgehende Verfügungen allein verantwortlich.

§. 4. In Hinsicht auf die Verhältnisse zwischen dem königlichen geheimen Rathe und den einzelnen Departementsministern, welche darin Sitz und Stimme haben, wird hiermit festgesetzt, daß in dem geheimen Rathe nothwendig vorzutragen und zu verhandeln sind:

1. alle allgemeine Staats-, Landes- und Kirchenangelegenheiten; Dahin ist namentlich zu rechnen:
a) alles, was auf die Staats- und Landesverfassung und die Organisation der Staatsbehörden und Landestheile, oder
b) auf die Staatsverwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich bezieht; ferner
c) alle Gegenstände der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, so wie die Anstände über die Auslegung der Gesetze und Verordnungen; endlich

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d) was überhaupt ein allgemeines Staatsinteresse hat;
2. alles, was auf die Verhältnisse mit den Landständen Bezug hat;
3. alle Vorschläge zur Besetzung der höhern Staats- und Kirchenämter mit Einschluß der Ober- und Kameralbeamtungen und der Decanate;
4. alle Angelegenheiten, welche in die Geschäftskreise verschiedener Ministerialdepartements einschlagen, in so fern die Departementschefs sich darüber nicht vereinigen können;
5. Competenzstreitigkeiten verschiedener Departements, insbesondere auch zwischen den administrativen und gerichtlichen Stellen;
6. Verhältnisse der Kirche zum Staate, in so fern neue Bestimmungen nothwendig sind, oder einzelner Kirchen zu einander, wenn die königlichen Centralstellen dieser Confessionen sich nicht vereinigen;
7. die Recurse an den geheimen Rath von Verfügungen einzelner Ministerien oder Departemenschefs, durch die ein Dritter beschwert zu seyn glaubt;
8. Vorstellungen, welche von Centralstellen bei den ihnen vorgesetzten Ministern gegen einzelne Ministerialverfügungen eingereicht werden, deren Erörterung der Minister, wenn er nicht selbst zur Berücksichtigung derselben sich bewogen findet, auf die Entscheidung des geheimen Rathes auszusetzen hat;
9. Anstände, welche sich bei Vollziehung der von dem geheimen Rathe an einzelne Ministerialdepartements erlassenen Verordnungen und Verfügungen ergeben, und endlich
10. alles, was dem geheimen Rathe von dem Könige zur Berathung oder Ausführung besonders aufgetragen wird.

§. 5. Kein Mitglied des geheimen Rathes kann, außer dem Falle, wenn der Gegenstand ihn persönlich angeht, von den collegialischen Berathschlagungen dieses Collegiums ausgeschlossen werden.

§. 6. Die Geschäfte werden in verschiedenen Departements verarbeitet. Diese sind:

1) Ministerium der Justiz;

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2) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
3) Ministerium des Innern;
4) Ministerium des Kriegswesens;
5) Ministerium der Finanzen; und
6) Ministerium des Kirchen- und Schulwesens.

§. 7. Die Departementsminister sind bei dem geheimen Rathe in allen jenen, zu ihrem Departement gehörigen, Gegenständen, welche vor das ganze Collegium gebracht werden müssen, in der Regel die Referenten, für welche aus der Zahl derjenigen Mitglieder, welche keinem einzelnen Departement vorstehen, Correferenten bestellt werden können. Wird ausnahmsweise ein anderer Referent bestellt; so haben alsdann die Departementsminister das Correferat zu übernehmen.

§. 8. Der Departementsminister ist für dasjenige, was er einzeln verfügt, oder was ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt, persönlich verantwortlich.

§. 9. Das Ministerium der Justiz führt die Oberaufsicht über alle Civil- und Criminaljustizstellen, über den Tutelarrath, die Advocaten und Notarien. Es ist dafür besonders verantwortlich, daß die schleunige und selbstständige Rechtspflege nirgends und von keiner Seite gestört werde.

§. 10. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten besorgt alle Verhandlungen mit Auswärtigen, die Aufrechthaltung der bestehenden Verträge, die Ausfertigung der öffentlichen Correspondenz des Königs mit andern Regierungen, das Cerimoniel gegen Auswärtige und im Innern, die Verwendung für königliche Unterthanen im Auslande, die Beglaubigung der Pässe und Urkunden für das Ausland. Er berichtet in der Regel unmittelbar an den König. So oft jedoch neue Staatsverträge abzuschließen, oder bestehende abzuändern sind; so ist der Gegenstand vor dem Abschlusse dem königlichen geheimen Rathe vorzulegen; bei Verträgen, die Krieg und Frieden, oder Familienverbindungen betreffen, jedoch nur dann, wenn dies ohne Gefahr und Nachtheil geschehen kann.

§. 11. Das Ministerium des Innern umfaßt das [231] polizeiliche, nationalwirthschaftliche und Regiminalfach in seinem ganzen Umfange. Unter der Leitung und Oberaufsicht desselben stehen alle jene Behörden, welchen die Wahrung der königlichen Regierungs- und Lehenrechte, die allgemeine Landespolizei, die Aufsicht über alle Beamten im Regiminal- und Polizeifache, die Ertheilung des Unterthanenrechts und die Entlassung daraus, die Aufsicht über die Zucht-, Arbeits- und Irrenhäuser und die Polizeigefängnisse, über die Waisenhäuser, über die Zünfte und Handwerker, Brand- und andere Assecuranzanstalten, über den Straßen-, Brücken- und Wasserbau, über Marscheinquartierungs- und Militairaushebungsangelegenheiten, über das Medicinal- und Sanitätswesen, über den Handel und die Landescultur, Manufacturen und Fabriken, über die Verfassung und Oeconomie der Communen u. s. w. übertragen ist.

§. 12. Das Kriegsministerium umfaßt alles, was sich auf die militärischen Einrichtungen und Anstalten des Königreiches bezieht. In Hinsicht auf den militärischen Dienst und die Disciplin steht zwar die ganze gewaffnete Macht unter den unmittelbaren Befehlen des Königs. In wie fern das Militairwesen aber in andere Verwaltungszweige eingreift, was namentlich bei Festsetzung des Militairetats, bei der Bestimmung der Militairfähigkeit, bei der militärischen Justizverwaltung und dem Oeconomiewesen der Fall ist; so ist dasselbe auch ein Gegenstand der Berathung des geheimen Rathes, nach Maasgabe der für das Ressort desselben im Allgemeinen festgesetzten Bestimmungen.

§. 13. Das Finanzministerium hat, nach dem Grundsatze einer weisen Sparsamkeit und auf den Grund der von den übrigen Ministerien einzureichenden Voranschläge, das allgemeine Staatsbedürfniß zu bestimmen, die Deckung desselben aus Domanial- und Steuergefällen auszumitteln, für eine gerechte und treue Erhebung derselben zu sorgen, das Etats-, Rechnungs- und Kassenwesen in fester und klarer Ordnung zu halten, und für die Erhaltung der Grundbücher zu sorgen. Unter seiner verfassungsmäßigen Leitung und Aufsicht stehen alle verwaltende und verrechnende Behörden, welchen die Administration der [232] Kammergüter und Domanialgefälle, der Forste und Jagden, der Bergwerke und Salinen, der directen und indirecten Steuern, die Besorgung des Staatsbauwesens, die Erhebung und Verwendung der öffentlichen Gelder, die Renovation der Grund- und Lagerbücher, und die Prüfung der Rechnungen obliegt.

§. 14. Das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens, welchen für die Angelegenheiten der katholischen Kirche ein Mitglied des katholischen Kirchenrathes als Ministerialrath beizugeben ist, hat für die verfassungsmäßigen Rechte der verschiedenen christlichen Kirchen- und andern Glaubensbekenntnisse, der Schulen und der Stiftungen zu wachen, und ist dafür verantwortlich. Zu dem Geschäftskreise desselben gehören der Cultus der evangelischen, katholischen und jeder andern Kirche, die Aufsicht und Leitung des Schul- und Erziehungswesens in seinem ganzen Umfange, auch in den Waisenhäusern, das Curatorium der Universität, der öffentlichen Bibliotheken und aller Künste und wissenschaftlichen Anstalten, die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchengutes und des Stiftungsvermögens. Unter der unmittelbaren Leitung dieses Ministeriums stehen das evangelische Oberconsistorium, der katholische Kirchenrath, die Oberstudiendirection und der Synodus. Mit diesem Ministerium wird derzeit das Präsidium in dem zu errichtenden Gesetzgebungscollegium verbunden. Diese allerhöchste Verordnung Sr. königl. Majestät wird hierdurch allgemein bekannt gemacht.

Stuttgart, den 8. Nov. 1816.

Ad Mandatum Sacrae Regiae Majestatis.
Königlicher geheime Rath.