Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1923 Teil I, Nr. 115, Seite 1086
Fassung vom: 8. November 1923
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. November 1923
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[1086]

Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennigen.
Vom 8. November 1923.

Auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes:

§ 1[Bearbeiten]

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, an Stelle der im Münzgesetze vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) vorgesehenen Kupfermünzen zu 1 und 2 Pfennig, Nickelmünzen zu 5 und 10 Pfennig und Silbermünzen zu 50 Pfennig im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenbank auf Rentenpfennige lautende Münzen über entsprechende Nennbeträge in von ihm zu bestimmender Gestalt und von ihm auszuwählenden Material herstellen zu lassen.

§ 2[Bearbeiten]

Der Gesamtbetrag der Münzen soll bis auf weiteres eine Rentenmark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. Eine Erhöhung dieses Satzes ist nur mit Zustimmung der Deutschen Rentenbank zulässig.

§ 3[Bearbeiten]

Die Münzen sind an den öffentlichen Kassen als Zahlungsmittel anzunehmen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen.
Auf die Münzen finden die Vorschriften über Geldzeichen entsprechende Anwendung.

§ 4[Bearbeiten]

Bei Begleichung einer auf Rentenmark lautenden Schuld ist niemand verpflichtet, über 50 Rentenpfennige lautende Münzen im Betrage von mehr als 20 Rentenmark, über 1, 2, 5 und 10 Rentenpfennige lautende Münzen im Betrage von zusammen über mehr als 5 Rentenmark in Zahlung zu nehmen.
Die Verpflichtung zur Annahme findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§ 5[Bearbeiten]

Münzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von den öffentlichen Kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.

§ 6[Bearbeiten]

Im Falle der Einziehung der von der Deutschen Rentenbank ausgegebenen Wertzeichen hat gleichzeitig die Einziehung der auf Grund des § 1 ausgegebenen Münzen zu erfolgen.

§ 7[Bearbeiten]

Die Bekanntmachung über die Merkmale der Münzen, sowie über die Außerkurssetzung ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 8[Bearbeiten]

Die Deutsche Rentenbank stellt zur Deckung der in Verkehr gegebenen Münzen einen Betrag der von ihr gemäß § 12 der Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I. S. 963) ausgefertigten Rentenbriefe bereit, der nicht geringer sein darf, als der Nennbetrag der in Verkehr gebrachten Münzen. Diese Rentenbriefe dürfen zur Deckung von Rentenbankscheinen (vergleiche § 13 der Rentenbankverordnung) nicht verwendet werden; sie sind gesondert aufzubewahren.

§ 9[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, den 8. November 1923.
Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Stresemann

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Luther