Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 9, Seite 51 - 52
Fassung vom: 10. Februar 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Februar 1890
Inkrafttreten:
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(Nr. 1891.) Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 10. Februar 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179 und 1879 S. 13), erhält unter Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen:

Abtheilung A.[Bearbeiten]

Ziffer 1 b ist das Wort „Kontrolör“ durch
„Kassirer“ zu ersetzen.
Ziffer 2 ist statt „Militär-Magazinverwaltungen“ zu setzen:
„ Proviantämtern“.
Sodann ist vor „Proviantmeister“ einzuschieben:
„Proviantamtsdirektoren“. [52]
Für „Reserve-Magazinrendanten“ ist zu setzen:
„Proviantamtsrendanten“.
Die Worte „Depot-Magazinverwalter“ sind zu streichen.
Ziffer 11 f hat anstatt:
f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
Rendant.“
zu lauten:
f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
Rendanten.“

Abtheilung B.[Bearbeiten]

Ziffer 2. Für „Feld-Magazinrendanten, Feld-Magazinkontrolöre“ ist zu setzen:
„Feld-Proviantamtsrendanten, Feld-Proviantamtskontrolöre“.

§. 2.[Bearbeiten]

Der §. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen:

Abtheilung A.[Bearbeiten]

Ziffer 1 b hat anstatt:
bb) für den Kontrolör 2.800 Mark“
zu lauten:
bb) für den Kassirer 5.000 Mark“.
Ziffer 2. Proviantämter.
a) für die Proviantamtsdirektoren und Proviantmeister 9.000 Mark,
b)für die Proviantamtsrendanten 6.000 Mark,
c)für die Proviantamtskontrolöre 3.000 Mark,
d)für die Mühlenmeister 1.500 Mark,
e)für die Backmeister 1.500 Mark,
Ziffer 11 f hat anstatt:
f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
für den Rendanten“
zu lauten:
f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
für die Rendanten 5.100 Mark“. [53]

Abtheilung B.[Bearbeiten]

Ziffer 2. Feld-Proviantämter.
b) für die Feld-Proviantamtsrendanten 6.000 Mark,
c) für die Feld-Proviantamtskontrolöre 3.000 Mark,
d)für die Feld-Backmeister 1.500 Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.