Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten
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(Nr. 1891.) Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 10. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179 und 1879 S. 13), erhält unter Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen:
Abtheilung A.[Bearbeiten]
- Ziffer 1 b ist das Wort „Kontrolör“ durch
- „Kassirer“ zu ersetzen.
- Ziffer 2 ist statt „Militär-Magazinverwaltungen“ zu setzen:
- „ Proviantämtern“.
- Sodann ist vor „Proviantmeister“ einzuschieben:
- „Proviantamtsdirektoren“. [52]
- Für „Reserve-Magazinrendanten“ ist zu setzen:
- „Proviantamtsrendanten“.
- Die Worte „Depot-Magazinverwalter“ sind zu streichen.
- Ziffer 11 f hat anstatt:
- „f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
- Rendant.“
- „f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
- zu lauten:
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
- Rendanten.“
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
Abtheilung B.[Bearbeiten]
- Ziffer 2. Für „Feld-Magazinrendanten, Feld-Magazinkontrolöre“ ist zu setzen:
- „Feld-Proviantamtsrendanten, Feld-Proviantamtskontrolöre“.
§. 2.[Bearbeiten]
- Der §. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen:
Abtheilung A.[Bearbeiten]
- Ziffer 1 b hat anstatt:
- „ bb) für den Kontrolör 2.800 Mark“
- zu lauten:
- „ bb) für den Kassirer 5.000 Mark“.
- Ziffer 2. Proviantämter.
- a) für die Proviantamtsdirektoren und Proviantmeister 9.000 Mark,
- b)für die Proviantamtsrendanten 6.000 Mark,
- c)für die Proviantamtskontrolöre 3.000 Mark,
- d)für die Mühlenmeister 1.500 Mark,
- e)für die Backmeister 1.500 Mark,
- Ziffer 11 f hat anstatt:
- „f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
- für den Rendanten“
- „f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
- zu lauten:
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
- für die Rendanten 5.100 Mark“. [53]
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
Abtheilung B.[Bearbeiten]
- Ziffer 2. Feld-Proviantämter.
- b) für die Feld-Proviantamtsrendanten 6.000 Mark,
- c) für die Feld-Proviantamtskontrolöre 3.000 Mark,
- d)für die Feld-Backmeister 1.500 Mark.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 10. Februar 1890.