Verordnung wegen Abänderung der Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 42, Seite 459
Fassung vom: 28. November 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Dezember 1895
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(Nr. 2278.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 28. November 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

Im Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei, treten an die Stelle der Angaben unter I 5, 6, 8, 9, 10, 11, 19 die folgenden Bestimmungen:
„5./6. für Vorsteher von Postämtern I. größeren und mittleren Umfangs oder von Bahnpostämtern größeren und mittleren Umfangs      3.000 Mark,
8./10. für Vorsteher von Telegraphenämtern 1.500 Mark,
11. für Kassirer bei Postämtern 2.400 Mark,
11a. für Kassirer bei Telegraphenämtern 1.500 Mark,
19. für Postanwärter, Telegraphenanwärter, Telegraphenhülfsmechaniker und Postgehülfen 300 Mark.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. November 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.