Verordnung wegen Abänderung der Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei
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(Nr. 2278.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 28. November 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
- Im Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei, treten an die Stelle der Angaben unter I 5, 6, 8, 9, 10, 11, 19 die folgenden Bestimmungen:
„5./6. für Vorsteher von Postämtern I. größeren und mittleren Umfangs oder von Bahnpostämtern größeren und mittleren Umfangs 3.000 Mark, 8./10. für Vorsteher von Telegraphenämtern 1.500 Mark, 11. für Kassirer bei Postämtern 2.400 Mark, 11a. für Kassirer bei Telegraphenämtern 1.500 Mark, 19. für Postanwärter, Telegraphenanwärter, Telegraphenhülfsmechaniker und Postgehülfen 300 Mark.“
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 28. November 1895.