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Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 22, Seite 189 - 190
Fassung vom: 23. Mai 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1901
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Anmerkungen:
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(Nr. 2768.) Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten. Vom 23. Mai 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt:

Artikel I.

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Für die Regelung der Ansprüche von Beamten der Schutzgebiete auf Pension und Wartegeld finden die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäße Anwendung:
1. die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat;
2. bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst gleichgestellt;
3. hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen und Wartegelder hat der Bezug eines Diensteinkommens aus Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichs- oder Staatsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinkommens aus den Fonds des betreffenden Schutzgebiets selbst;
4. der §. 59 des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) bleibt außer Anwendung. Ein Pensionär eines Schutzgebiets, welcher im Dienste eines anderen Schutzgebiets oder im Reichs- oder Staatsdienst eine Pension erdient, steht dem Pensionär gleich, der eine neue Pension in dem betreffenden Schutzgebiete selbst erdient (§. 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873); [190]
5. der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten Wohnorte zu gewähren sind.
Dieser Artikel hat rückwirkende Kraft und findet auch auf solche Beamte der Schutzgebiete Anwendung, welche bereits pensionirt sind.

Artikel II.

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Die Bestimmungen in den Artikeln I, IV und VI des Gesetzes wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 455) treten für die Hinterbliebenen von Beamten der Schutzgebiete entsprechend in Kraft. Im Uebrigen finden fortan für die Regelung der Hinterbliebenenbezüge von Beamten der Schutzgebiete die jeweilig für die Hinterbliebenen von Reichsbeamten geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.

Artikel III.

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Ein Beamter, welcher dauernd oder vorübergehend nicht mehr zum Tropendienste, wohl aber zum Dienste in der Heimath fähig ist, geht der im Dienste des Schutzgebiets erworbenen Ansprüche auf Gehalt, Pension, Wartegeld und Hinterbliebenenversorgung verlustig, sofern er die Uebernahme einer Stelle im Reichs- oder Staatsdienst ablehnt, deren Diensteinkommen das im Schutzgebiete zuständige oder zuletzt zuständig gewesene Pensionsberechtigende Gehalt erreicht oder übersteigt. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten ablehnt, ihn unter Wahrung seines früheren Ranges und Dienstalters in den Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst, je nachdem er aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienst in den Dienst des Schutzgebiets übernommen ist, wieder aufzunehmen.

Artikel IV.

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Artikel 6 und 7 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 23. Mai 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.