Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten
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(Nr. 1283.) Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgenden Zusatz:
- f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
- Rendant.
§. 2.[Bearbeiten]
- Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A folgende Abänderung bezw. nachstehende Zusätze, und zwar:
- unter Ziffer 2
- e) für die Depot-Magazinverwalter 4.200 Mark;
- unter Ziffer 5
- c) Immobile Güterdepots während des mobilen Zustandes der Armee
- aa) für den Lazarethinspektor als Vorstand der Sektion I 4.800 Mark,
- bb) für den Rendanten dieser Sektion 4.200 Mark,
- cc) für den Montirungsdepotbeamten als Vorstand der Sektion II 4.800 Mark; [14]
- c) Immobile Güterdepots während des mobilen Zustandes der Armee
- unter Ziffer 11
- f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
- für den Rendanten 5.100 Mark.
- f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
§. 3.[Bearbeiten]
- Der §. 5 der Verordnung vom 16. August 1876 findet auch auf die vorstehend unter 5 c) bezeichneten Beamten Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 4. März 1879.