Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 6, Seite 13
Fassung vom: 4. März 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1879
Inkrafttreten:
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(Nr. 1283.) Verordnung wegen Ergänzung bezw. Abänderung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 4. März 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, (Bundes-Gesetzbl. S. 161) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der §. 1 der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgenden Zusatz:
f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
Rendant.

§. 2.[Bearbeiten]

Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A folgende Abänderung bezw. nachstehende Zusätze, und zwar:
unter Ziffer 2
e) für die Depot-Magazinverwalter 4.200 Mark;
unter Ziffer 5
c) Immobile Güterdepots während des mobilen Zustandes der Armee
aa) für den Lazarethinspektor als Vorstand der Sektion I 4.800 Mark,
bb) für den Rendanten dieser Sektion 4.200 Mark,
cc) für den Montirungsdepotbeamten als Vorstand der Sektion II 4.800 Mark; [14]
unter Ziffer 11
f) Unteroffiziervorschule zu Weilburg:
für den Rendanten 5.100 Mark.

§. 3.[Bearbeiten]

Der §. 5 der Verordnung vom 16. August 1876 findet auch auf die vorstehend unter 5 c) bezeichneten Beamten Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. März 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.